Baumschutz­ver­ordnung: Natur­schutz im Hintergarten

Bäume haben – gerade in Großstädten – viele Vorteile, die allen Bürgern zu Gute kommen. Sie lockern das Stadtbild auf, dienen als Lebens­grundlage von Tieren und tragen zu einem angenehmen Stadt­klima und zur Verbes­serung der Luft bei. Daher sind Bäume in vielen Städten geschützt. Häufig durch kommunale Satzungen, sogenannte Baumschutz­sat­zungen, oder, in Stadt­staaten wie Berlin, durch eine Baumschutz­ver­ordnung (BaumSchVO).

Dadurch werden grund­sätzlich alle Bäume geschützt, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffent­lichem Grund stehen. Daher können Hausei­gen­tümer nicht ohne weiteres Bäume fällen, die auf ihrem Grund­stück stehen. In Berlin ist es vielmehr nach § 4  BaumSchVO grund­sätzlich verboten, Bäume zu fällen, zu zerstören oder zu beschä­digen. Zum Beschä­digen zählt grund­sätzlich sogar das Abschneiden von Ästen, nicht aber „ordnungs­gemäße und fachge­rechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen“.

Betroffen sind dabei in Berlin nicht alle Bäume, sondern nur die meisten Laubbäume. Die  Nadel­bäume außer den Waldkiefern sind nach § 2 der Berliner BaumSchVO ausge­nommen, ebenso die meisten Obstbäume. Außerdem müssen Bäume mehr als 80 cm Stamm­umfang haben, um als schüt­zenswert einge­stuft zu werden. Das hat entgegen dem Geset­zes­zweck die Konse­quenz, dass manche Grund­stücks­ei­gen­tümer sie gar nicht erst so groß werden lassen.

Da nur wenige andere Natur­schutz­re­ge­lungen unmit­telbar in das Eigentum und den persön­lichen Lebens­be­reich so vieler Menschen eingreifen, kommt es beim Baumschutz häufig zu Konflikten oder Rechts­un­si­cher­heiten. Es kann schließlich auch gute Gründe geben, einen Baum zu fällen. Aller­dings ist davon abzuraten, dies bei geschützten Bäumen ohne Rücksprache mit der Behörde zu tun, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann gemäß § 9 BaumSchVO als Ordnungs­wid­rigkeit verfolgt werden.

Vielmehr sollte dann nach § 5 BaumSchVO ein Antrag auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung gestellt werden. Die Bedin­gungen für eine Ausnahme sind relativ weitrei­chend, denn außer Krankheit des Baumes oder davon ausge­henden Gefahren, sind unter anderem auch Bauschäden oder Nutzungs­be­ein­träch­ti­gungen ein Grund. Dazu zählt sogar die unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen.

Gerade mit Nachbarn gibt es oft Streit über die Bäume, sei es, weil sie sich Sorgen machen, dass ein Baum umstürzen kann, sei es, weil sie sich über Herbstlaub ärgern. Insofern können Eigen­tümer manchmal auch von den Baumschutz­sat­zungen, bzw. ‑verord­nungen profi­tieren: Denn solange ein Baum von der Behörde als geschützt einge­stuft wird, kann der Grund­stücks­ei­gen­tümer entspre­chende Forde­rungen zurück­weisen und sich nicht zuletzt auch im Haftungsfall darauf berufen (Olaf Dilling).

 

2019-11-19T15:32:25+01:0019. November 2019|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Sport­freiheit“: Das Reiten im Walde

Wer im Studium deutsches Verfas­sungs­recht lernt, kommt um die Entscheidung „Reiten im Walde“ des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) nicht herum. Geklagt hatte der Vorsit­zenden eines Nordrhein-Westfä­li­schen Reitvereins gegen Verbote, in der Umgebung von Aachen im Wald zu reiten. Die Entscheidung ist inzwi­schen zwar gut 30 Jahre alt. Sie bietet über den sport­lichen Anlass hinaus eine bleibende allge­meine Lehre über die Grundrechte:

Das BVerfG hat anhand dieses Falles entwi­ckelt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) garan­tierte freie Entfaltung der Persön­lichkeit – einfach gesagt – jedem ein verfas­sungs­rechtlich verbrieftes Recht gibt, zu tun oder zu unter­lassen was er oder sie will. Jeden­falls, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist, das BVerfG spricht insofern vom „dem Vorbehalt der verfas­sungs­mä­ßigen (Rechts-)Ordnung“. Diese sog. allge­meine Handlungs­freiheit kann sich daher beim Reiten im Walde genauso manifes­tieren wie bei jeder belie­bigen anderen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Garantie, entspre­chende „subjektive Rechte“ vor Gericht durch­setzen zu können.

Für Sport und Erholung in der freien Natur war das zunächst einmal eine gute Nachricht. Denn anders als bei wirtschaft­lichen, politi­schen oder künst­le­ri­schen Tätig­keiten greifen hier oft keine spezi­fi­schen Grund­rechte, wie zum Beispiel Eigentums‑, Berufs‑, Versamm­lungs- oder Kunst­freiheit. Zwar ist in einigen Landes­ver­fas­sungen Sport inzwi­schen als Staatsziel vorge­sehen, z.B. auch in NRW, in Art. 18 Abs. 3 der Landes­ver­fassung, und auch für das Grund­gesetz wird das immer wieder gefordert. Darauf können (bzw. könnten) sich Sportler jedoch nur bedingt vor Gericht berufen. Staats­ziel­be­stim­mungen können als Gesetz­ge­bungs­auftrag zwar Pflichten für den Staat begründen und müssen bei der Auslegung von Gesetzen von Gerichten berück­sichtigt werden. Sie begründen jedoch keine subjek­tiven Rechte, die allein zu einer Klage berech­tigen. Die allge­meine Handlungs­freiheit wirkt aber als eine Art Auffang­grund­recht und kann dadurch zumindest zum Teil die mangelnde verfas­sungs­recht­liche Berück­sich­tigung des Sports ausgleichen.

Nun, wie das bei Rechts­fällen manchmal so ist: Obwohl das Gericht dem Kläger in dieser einen Frage recht gab, hatte er am Ende doch das Nachsehen. Denn das Verfas­sungs­ge­richt entschied, dass zwar das Grund­recht betroffen und die Verfas­sungs­be­schwerde zulässig sei. Aber das Reiten sei dennoch zu Recht aufgrund der landes­ge­setz­lichen Bestim­mungen verboten, so dass sein Grund­recht nicht verletzt und die Klage damit unbegründet sei. Zwar steht jedes Handeln eines Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unter dem umfas­senden Schutz der Grund­rechte. Trotzdem ist, siehe oben, nur das erlaubt, was nicht auf gesetz­licher Grundlage verboten ist. Das gibt dem Gesetz­geber einen relativ großen Spielraum, auch wenn das Verbot selbst wieder verfas­sungs­mäßig sein muss.

Um doch noch zu einem guten Ende für den Reitsport zu kommen: Aktuell könne sich die Reiter und Mountain­biker in Thüringen freuen, denn nachdem das Reiten 2013 auf allen nicht dafür gekenn­zeich­neten Wegen verboten worden war, hat der Landes­ge­setz­geber diesen Herbst den § 6 Abs. 3 Satz 2 des Thürin­gi­schen Waldge­setzes neuge­fasst: „Reiten und Radfahren ist auf dafür geeig­neten, festen und befes­tigten Wegen sowie Straßen, auf denen forst­wirt­schaft­liche Maßnahmen nicht statt­finden, gestattet.“ Insofern, gute Nachrichten für das Reiten im Walde! (Olaf Dilling).

2019-11-14T13:33:51+01:0014. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|

Umwelt­recht: Geneh­mi­gungs­be­schleu­nigung per Gesetz

Es ist eine Binsen­weisheit, dass große Infra­struk­tur­pro­jekte sich schon auf der Planung– und Geneh­mi­gungs­ebene fürch­terlich ziehen. Oft vergehen viele Jahre von der Bedarfs­fest­stellung bis zur Fertigstellung.

Im Hinblick auf sechs große Verkehrs­pro­jekte will das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium nun einen neuen Weg einschlagen, um das Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu beschleu­nigen. Statt wie bisher im Planfest­stel­lungs­ver­fahren nach den §§ 72 bis 78 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG) soll die Geneh­migung direkt durch ein Parla­ments­gesetz ausge­sprochen werden. Statt des aufwän­digen Verfahrens mit Anhörungs‑, Auslegung und Erwide­rungs­pflichten auf Einwen­dungen, die die Öffent­lichkeit einbringen kann, den Erörte­rungs­pflichten gegenüber den Bürgern und insbe­sondere der oft mehrjäh­rigen verwal­tungs­ge­richt­lichen Nachprüfung in mehreren Instanzen soll der Bundestag aktiv werden.

Ohne Zweifel: Ein solches Verfahren ginge oft schneller und würde die Vorha­ben­träger nicht nur zeitlich entlasten. Es ist aber fraglich, ob der Plan des Verkehrs­mi­nis­te­riums verfas­sungs- und gemein­schafts­rechts­konform ist.

Hinter­grund der Zweifel an der Recht­mä­ßigkeit des Gesetzes: Gegen Gesetze ist kein verwal­tungs­ge­richt­licher Rechts­schutz eröffnet, sondern nur die Verfas­sungs­be­schwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG). Die Verfas­sungs­be­schwerde hat aller­dings nicht dasselbe Prüfungs­pro­gramm wie eine verwal­tungs­ge­richt­liche Klage. Bei der  Verfas­sungs­be­schwerde geht es allein um die Konfor­mität mit Verfas­sungs­recht. Nicht um die Frage, ob die vielen umwelt­recht­lichen Vorgaben einge­halten werden, die für Verkehrs­pro­jekte gelten. Mit anderen Worten: Natur­schutz­recht­liche Belange, der Lärmschutz, der Schutz des Wassers und vieles mehr käme so nicht mehr vor den Richter. Ob dies mit den grund­ge­setz­lichen Garantien eines umfas­senden Rechts­schutzes vereinbar ist, ist ausge­sprochen fraglich.

Aber auch aus den gemein­schafts­recht­lichen Vorgaben ergeben sich ernst­hafte Bedenken. Das Europa­recht gibt nämlich nicht nur materiell Vorgaben für Verkehrs­pro­jekte vor, beispiels­weise im Hinblick auf Natur­schutz­recht in Form der FFH-Richt­linie. Sondern es enthält auch Vorgaben Gestalt der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie, nach denen etwa Umwelt­ver­bände die Einhaltung von umwelt­recht­lichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen können.

Diese, den Gang zu Gericht absichernden Regelungen kann Deutschland nur mit den anderen Mitglied­staaten und den europäi­schen Insti­tu­tionen gemeinsam ändern. Die Chancen auf eine solche Änderung stehen damit nicht besonders gut, zumal sowohl die Bundes­re­publik selbst, als auch die europäische Union Partei völker­recht­licher Abkommen sind, die Überprüf­barkeit von umwelt­recht­lichen Vorgaben zum Gegen­stand haben, insbe­sondere die Aarhus-Konvention.

Damit sieht es schlecht aus für den Plan, auf diese Art und Weise Beschleu­ni­gungen für wichtige Infra­struk­tur­pro­jekte zu erreichen. Mögli­cher­weise ist ein solcher Befrei­ungs­schlag Von vornherein wegen der vielfachen recht­lichen Bindung in der Bundes­re­publik zum Scheitern verur­teilt. Sicherlich wäre es aber denkbar, durch mehr Bearbei­tungs und Planungs­ka­pa­zi­täten und Regelungen im Detail, etwa bei der Präklusion, Verfahren zu beschleu­nigen (Miriam Vollmer).

2019-11-06T20:55:19+01:006. November 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|