Kein Dritt­schutz durch FFH-Vorschriften

Der § 42 Abs. 1 VwGO erlaubt es nicht jedermann, sondern nur dem Betrof­fenen, einen Verstoß gegen Normen des öffent­lichen Rechts gerichtlich geltend zu machen. Ich kann also nur dann gegen eine Bauge­neh­migung vorgehen, wenn es sich um meine Bauge­neh­migung handelt (und ich etwa nur einen Teil des Beantragten genehmigt bekommen habe). Oder wenn ich von dem Bauvor­haben eines Dritten selbst betroffen bin, etwa als Nachbar.

Doch dieser Grundsatz hat in den letzten Jahren gerade im Umwelt­recht eine deutliche Relati­vierung erfahren. Dank des Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) können Umwelt­ver­bände nun auch zu Gericht gehen, wenn die verletzten Normen gar nicht dritt­schützend sind, sondern nur auf den Schutz der Umwelt an sich abzielen.

Nun hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einer Entscheidung vom 17. Februar 2021, Az.: 7 C 3.20, ein Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Schleswig bestätigt, nach dem der betroffene Private die Einhaltung dieser Normen gleichwohl immer noch nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Anlass hierfür war eine Entscheidung über eine Geneh­migung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphalt­misch­anlage in einem FFH-Gebiet. Hier vermisste ein Gutsbe­sitzer aus der Umgebung eine Umwelt­ver­träglickeits­prüfung und sah Immis­si­ons­schutz und Natur­schutz verletzt. Da ihm – oder zumindest seinen Anwälten – klar war, dass er keines­falls die Rechte eines Natur­schutz­ver­bandes geltend machen kann, berief er sich auf die Position der „betrof­fenen Öffent­lichkeit“, die ebenfalls in der Aarhus-Konvention erwähnt wird, auf der das Klage­recht der Umwelt­ver­bände fußt.

Wald, Bäume, Natur, Frühling, Licht, Schatten, Grün

2016 wies zunächst das Verwal­tungs­ge­richt Schleswig die Klage ab. Dem schloss sich das OVG 2019 an (5 LB 3/19), das zwar die Zuläs­sigkeit für gegeben ansah, weil der Kläger auch dritt­schüt­zende Normen vorge­tragen hatte. Aber weder VG noch OVG sahen die auf der FFH-Richt­linie fußenden Natur­schutz­re­ge­lungen der §§ 33, 34 BNatSchG als rügefähig durch Private an. Das OVG führte hierzu aus:

die Unter­schutz­stellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleiht dem Kläger als Eigen­tümer keine eigenen Abwehr­rechte. Die Überwa­chung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den für Natur­schutz und Landschafts­pflege zustän­digen Behörden“

Das BVerwG unter­strich dies nun. Ein Bezug zu den Inter­essen Einzelner sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis auf den Eigen­tums­schutz überzeugte die Leipziger Richter nicht. Der Kläger hatte argmen­tiert, der Natur­schutz sei quasi Teil des Eigentums, aber dies sah der Senat anders. Es bleibt damit dabei: Was Natur­schutz­ver­bände vor Gericht können, können nur Natur­schutz­ver­bände (Miriam Vollmer).

 

2021-02-23T23:14:55+01:0023. Februar 2021|Immissionsschutzrecht, Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Rückstand beim Natur­schutz: Kommission klagt gegen Deutschland

Bei der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richt­linie (FFH), mit der europaweit gefährdete Lebens­räume und seltene Arten geschützt werden sollen, hinkt Deutschland weiter hinterher. Daher hat nun die EU-Kommission vor dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) eine Vertrags­ver­let­zungs­klage erhoben.

Dabei ist der Rückstand schon seit Jahren bekannt. Bereits 2015 hatte die EU-Kommission ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland einge­leitet. Denn viele Bundes­länder, die für die Ausweisung von Schutz­ge­bieten zuständig sind, sind ihren Pflichten nicht nachge­kommen. So wird von der Kommission moniert, dass eine „bedeu­tende Anzahl von Gebieten immer noch nicht als besondere Schutz­ge­biete ausge­wiesen“ worden sei. Je nach Melde­zeit­punkt ist Frist schon seit 2012 oder 2013 abgelaufen.

Insbe­sondere müssten für die Gebiete hinrei­chend detail­lierte und quanti­fi­zierte Erhal­tungs­ziele festgelegt werden, mit dem Ziel, in der FFH-Richt­linie gelistete Arten in ihrem Bestand zu schützen oder wieder­her­zu­stellen. Dies ist in Deutschland in vielen Fällen nicht oder unzurei­chend geschehen.

Jetzt scheint zumindest in einigen Bundes­ländern Bewegung in die Sache zu kommen. So sollen etwa in Nieder­sachsen nach einer Weisung des Umwelt­mi­nis­te­riums die zustän­digen Landkreise und Städte bis zum Sommer diesen Jahres die Sicherung der Schutz­ge­biete abschließen. Dafür müssen nun mit Hochdruck Schutz­ge­biets­ver­ord­nungen zur Definition der Erhal­tungs­ziele erarbeitet und erlassen werden. Zum Teil werden die Gebiets­kör­per­schaften auch vom Minis­terium durch Landkreise und Städte durch bindende Weisung zur Sicherung verpflichtet. Über 10 Jahre überfällig, muss es jetzt doch plötzlich ganz schnell gehen (Olaf Dilling).

2021-02-18T23:32:09+01:0018. Februar 2021|Naturschutz|

Hupende Traktoren, gläserne Bienen?

Das Erliegen des gesamten öffent­lichen Lebens ist in Berlin besonders trostlos, wenn in regel­mä­ßigen Abständen im Regie­rungs­viertel Demons­tra­tionen von Corona­leugnern oder von Landwirten statt­finden. Denn wenn wir in der Stadt zur Zeit unterwegs sind, dann in den seltensten Fällen zum Vergnügen. Da ist es dann manchmal, bei allem Respekt vor der Demons­tra­ti­ons­freiheit, ein unfrei­wil­liger Halt besonders unangenehm oder gar die Gefahr, in unkon­trol­lier­baren Menschen­mengen angesteckt zu werden.

Membeth, CC0, via Wikimedia Commons

Wobei bei den Demons­tra­tionen der Landwirte immerhin keine massen­haften Infek­tionen zu befürchten sind. Denn die Landwirte halten, allein durch die Größe ihrer Fahrzeuge bedingt, jeweils gehörigen Abstand, wenn sie hupend mit Traktoren durch die Stadt fahren, Banner mit sich führend, auf denen Sprüche stehen wie „Maisfelder binden mehr CO2 als Wälder!“ Wenn der Kohlen­stoff vom Maisacker nur auch so lange wie im Wald gebunden bliebe. Aber er wird sehr bald wieder von Mastschweinen und von Schnitzel essenden Konsu­menten verstoffwechselt.

Grund zum Demons­trieren haben die Bauern zur Zeit offenbar immer. Nachdem es eine ganze Weile primär um die Dünge­ver­ordnung und um den Preis­druck ging, demons­trieren sie nun auch gegen Maßnahmen zum Insek­ten­schutz. Denn die Bundes­re­gierung hat in dieser Tage hierzu einen Gesetzes- und Verord­nungs­entwurf auf den Weg gebracht. Nun könnte man denken, auch Bauern haben ein Interesse an Insekten. Schließlich sähe es beispiels­weise mit der Apfel­ernte schlecht aus, wenn es keine Bienen mehr gäbe. Das Branchen­ma­gazin „agrar­heute“ sieht es offenbar leiden­schaftslos und berichtete schon vor geraumer Zeit von Forschungen über Bestäu­bungs­drohnen, die Bienen ersetzen könnten. Bisher stehen aber noch wirklich erfolg­reiche Feldver­suche aus.

Insofern vielleicht gar nicht schlecht, dass die Bundes­re­gierung – letztlich auch zum Wohl der Landwirt­schaft – die Insekten mit einem Paket von Maßnahmen retten will:

Dem Entwurf des neuen Insek­ten­schutz­ge­setzes entspre­chend sollen mehr Biotope als bisher unter Schutz gestellt werden: Auch arten­reiches Grünland, Streu­obst­wiesen, Stein­riegel und Trocken­mauern können in Zukunft als wichtige Lebens­räume auch gesetzlich geschützt werden.

Weiterhin soll durch das Gesetz die Licht­ver­schmutzung zunächst in Natur­schutz­ge­bieten und Natio­nal­parks einge­dämmt werden. Auch die Nutzung von Himmel­strahlern und Insek­ten­ver­nich­t­er­lampen außerhalb geschlos­sener Räume soll stark einge­schränkt werden. Insofern können die Landwirte auch nicht mit Recht behaupten, dass Gründe des Insek­ten­sterbens, die nicht in ihrer Verant­wortung liegen, nicht adres­siert würden.

Weiterhin soll die Pflan­zen­schutz-Anwen­dungs­ver­ordnung geändert werden, um drei weitere wesent­liche Inhalte des Aktions­pro­gramms Insek­ten­schutz von 2019 umzusetzen:

# Erstens soll die Anwendung von glypho­sat­hal­tigen Pflan­zen­schutz­mitteln zum Ablauf des Jahres 2023 beendet werden. Bis zu diesem „Komplett­aus­stieg“ gelten neue deutliche Einschrän­kungen des Einsatzes solcher Totalherbizide.

# Zweitens wird in ökolo­gisch besonders schutz­be­dürf­tigen Gebieten die Anwendung von Herbi­ziden und solchen Insek­ti­ziden, die Bienen und Bestäuber gefährden, verboten werden. Ergänzt wird dies durch auf Landes­ebene entwi­ckelte koope­rative Konzepte, die die Landwirte für den Verzicht auf Pflan­zen­schutz­mittel belohnen sollen.

# Drittens gilt ein neuer Mindest­ab­stand zu Gewässern für sämtliche Pflanzenschutzmittel.

Insofern gibt es doch Hoffnung, dass die Dystopie gläserner Bienen nicht so bald Wirklichkeit wird (Olaf Dilling).

 

 

2021-02-10T19:45:35+01:0010. Februar 2021|Naturschutz, Umwelt|