Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens

Beim Lesen einer Presse­mit­teilung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin von Montag waren wir bass erstaunt. Nicht so sehr, weil jemand nach einer auffäl­ligen Häufung von Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren im Straßen­verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sondern, weil er in nur einem Jahr die stolze Zahl von 174 Verfahren gesammelt hat, davon der weitaus größere Teil Verstöße gegen die Regeln des Haltens und Parkens. Nun sind falsch parkende Kraft­fahr­zeuge in Berlin durchaus keine Seltenheit.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Eher selten sehen wir dagegen Ordnungs­kräfte, die Straf­zettel verteilen (bzw. laut Juris­ten­deutsch mit Bußbel­dbe­scheiden Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren einleiten). Auch Anzeigen gegen Falsch­parker versanden unseren Wissens – zum Teil aus eigener Anschauung – in der überwie­genden Zahl der Fälle im Getriebe der Berliner Ordnungsverwaltung.

Nun, vielleicht lag es daran, dass der Kläger nicht nur ein, sondern gleich drei Kfz gemeldet hatte – und hatte insofern nicht nur einmal, sondern gleich dreimal das Problem, einen geeig­neten Parkplatz zu finden. Schuld an den Verstößen wollte er dennoch nicht gehabt haben. Die sollen sämtlich von anderen Personen begangen worden sein, die diese Autos benutzt hatten. Er habe, nur um den Behörden Arbeit zu ersparen, keine Rechts­mittel gegen die Bußgeld­ver­fahren eingelegt.

Angesichts der Vielzahl der Verfahren mag diese Zurück­haltung in den Ohren der Behörde nicht besonders überzeugend geklungen haben. Und angesichts der weiterhin geringen Höhe der Bußgelder für Parkver­stöße hat die Verwaltung die Arbeit vermutlich noch nicht einmal kosten­de­ckend erledigen können. Denn während Berlin im vergan­genen Jahr lediglich 2,6 Millionen Euro an Bußgeldern wegen Falsch­parkens einge­nommen hat, belaufen sich alleine die Kosten für Abschleppen und Sicher­stellung von Fahrzeugen laut rbb auf über 8 Millionen Euro.

Das Verwal­tungs­ge­richt stellt klar, dass Bagatell­ver­stöße, wie sie der Kläger sämtlich in seinem Wohnumfeld begangen hat, die Fahreignung grund­sätzlich ausschließen. Wenn aber ein Kraft­fahrer „offen­sichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geord­neten, leichten und ungefähr­deten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungs­vor­schriften zu beachten“ würde die Sache doch anders aussehen. Selbst wenn die Verstöße durch Personen aus seinem Umfeld begangen worden seien, hätte er etwas dagegen unter­nehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Olaf Dilling)

2022-11-23T21:14:09+01:0023. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Parkdruck­nachweis in der Bewohnerparkzone

Gerade gestern Abend hatte ein Vertreter der Städte und Gemeinden bei einer verkehrs­po­li­ti­schen Diskus­si­ons­ver­an­staltung das Thema angesprochen: Die Kommunen haben bei der Regelung des Verkehrs kaum Spiel­räume und ihre Bemühungen werden oft genug von Verwal­tungs­ge­richten durch­kreuzt. Daher sei es jetzt dringend nötig, die Straßen­ver­kehrs­ordnung zu refor­mieren und Kommunen mehr Gestal­tungs­spiel­räume einzuräumen.

Heute, wie zum Beweis, kommt eine Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt Köln, bei dem die Stadt eine Niederlage bei der Ausweisung einer Bewoh­ner­parkzone erhalten hat. Das Gericht hat Pendlern im Eilver­fahren Recht gegeben, die geltend machten, dass der erheb­liche Parkraum­mangel in dem Stadt­viertel, in dem die Parkzone ausge­wiesen worden war, nicht ausrei­chend nachge­wiesen worden sei. Und das ist nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO nötig.

Es würde demnach nicht reichen, an einem Tag eine Zählung des ruhenden Verkehrs vorzu­nehmen, sondern das müsse wiederholt geschehen, um einen Mittelwert bilden zu können. Zudem müssen erhoben werden, wie viele private Stell­plätze vorhanden seien. Und es sei auch relevant, wie die Parkplatz­si­tuation am Wochenende aussähe. Das heißt, die Bedarfs­prüfung für die Ausweisung einer Bewoh­ner­parkzone entspricht vom Aufwand schon einer kleinen Doktor­arbeit. Kein Wunder dass viele Städte davor zurück­schrecken. Um so wichtiger wäre es, die Straßen­ver­kehrs­ordnung insofern etwas zu entbü­ro­kra­ti­sieren und auch andere Gründe aufzu­nehmen, die Bewoh­ner­park­zonen und Parkraum­be­wirt­schaftung recht­fer­tigen. (Olaf Dilling)

2022-11-09T23:53:49+01:009. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Straf­schär­fungen für Klima­schützer, Zweiter-Reihe-Parker und Karnevalisten?

Thomas Fischer, ehemals BGH-Richter ist eine Art Urviech des deutschen Straf­rechts. Er hat nicht nur den Kommentar zum Straf­ge­setzbuch verfasst, mit denen Referendare ihr zweites Staats­examen schreiben, sondern ist auch medial äußert präsent und nimmt gerne Stellung zu allen möglichen Fragen. So auch letzte Woche zu der hitzig debat­tierten Frage, wie man mit Klima­pro­testen, insbe­sondere Straßen­blo­ckaden umgehen soll.

Blockade des Aufstands der letzten Generation am Berliner Hbf

Foto: Stefan Müller, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons

Fischer hat dabei keine Scheu, mit den Protes­tie­renden schwer ins Gericht zu gehen, wie sein Beitrag in der LTO zeigt: Wenn sich Demons­tranten an der Straßen festkleben würden, dann sei das eine Nötigung, bei der nicht nur eine vorüber­ge­hende Behin­derung gewollt ist und auch Fahrzeuge in zweiter und dritter Reihe betroffen seien. Dass die Autofahrer auch dring­liche Anliegen hätten, wie Arztbe­suche oder ähnliches, sei nämlich nahe liegend. Die Demons­trie­renden könnten ihren (bedingten) Vorsatz nicht dadurch ausschließen, dass sie allen Betrof­fenen „von Herzen wünschten“, dass ihnen durch die Verzö­ge­rungen nichts zustoßen möge. Letztlich komme es aber bei Feststellung des Vorsatzes auf die indivi­du­ellen Umstände des Einzel­falls an, beispiels­weise, ob die Demons­trie­renden tatsächlich, wie von ihnen behauptet, auf das Freihalten einer Rettungs­gasse achten würden.

Aller­dings wäre Fischer nicht Fischer, wenn er am Schluss nicht doch eine ironische Volte folgen ließe: Dieser Mainstream würde notorisch übersehen, dass die gleiche Proble­matik des bedingten Vorsatzes auch für das gefähr­dende Fahren mit 50 km/h durch die Tempo-30er-Zone, das Parken in zweiter Reihe, das Missachten der Rettungs­gasse oder selbst noch für Karne­va­listen gelten würde, die mit ihrem Zug Rettungs­ein­sätze behindern würden. Insofern könnten alle aktuellen Überle­gungen, Autofahrern durch Straf­schärfung gegenüber Autobahn­blo­ckierern einen Dienst zu erweisen, diese am Ende selbst treffen. (Olaf Dilling)

2022-11-08T00:21:47+01:008. November 2022|Allgemein, Kommentar, Verkehr|