Straßen­blo­ckaden als legale Protestform?

Straßen­blo­ckaden sind ein von Protes­tie­renden gern genutztes Mittel im politi­schen Meinungs­kampf. Davon betroffene Autofahrer sind davon in der Regel weniger begeistert. Wie legitim und legal Straßen­blo­ckaden sind, wird angesichts der Bauern­pro­teste auch dieses Jahr wieder heiß disku­tiert. Nachdem im letzten Jahr ausgiebig die Proteste der letzten Generation sowohl in der Presse auch in Gerichts­sälen thema­ti­siert worden waren, zeigen sich nun sowohl Gemein­sam­keiten als auch Unter­schiede in der Beurteilung.

Aktuell zeigt eine Eilent­scheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Berlin-Brandenburg, dass Straßen­blo­ckaden, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern, nicht per se verboten oder gar kriminell sein müssen. Ausgangs­punkt war die geplante Blockade von sechs Autobahnab- und ‑zufahrten in Brandenburg durch Landwirte, die gegen den Abbau von Subven­tionen und Steuer­erleich­te­rungen protes­tieren wollen. Die zuständige Behörde hatte den Versamm­lungs­leitern Auflagen erteilt, u.a. sollten die Blockaden im 30-minütigen Wechsel zwischen Blockade und Freigabe stattfinden.

Das VG hat im Eilver­fahren die aufschie­bende Wirkung des Wider­spruchs wieder­her­ge­stellt. Die Beschwerde des Antrag­gegners vor dem OVG blieb ohne Erfolg. Das OVG begründete seine Entscheidung mit der Bedeutung der Versamm­lungs­freiheit gemäß Art. 8 GG. In der Abwägung dürfe die Leich­tigkeit des Straßen­ver­kehrs, insbe­sondere die Aufrecht­erhaltung eines gewissen Verkehrs­flusses zwar nicht völlig zurück­stehen. Angesichts einer angemel­deten Dauer von 7 Stunden und einer Sicher­stellung der Durch­fahrt von Polizei, Feuerwehr und Rettungs­fahr­zeugen sei die Gefahr erheb­licher Einschrän­kungen von der Antrags­gegner nicht hinrei­chend dargelegt worden. Denn es stünden ausrei­chend Bundes- und Landes­straßen zur Verfügung auf die ausge­wichen werden könne.

Auch im Zusam­menhang mit Klima­pro­testen haben einige Gerichte klarge­stellt, dass nicht jede Straßen­blo­ckade strafbar sei. Der Tatbe­stand der Nötigung erfordere eine einzel­fall­be­zo­genen Würdigung aller Tatum­stände, so etwa das Kammer­ge­richt Berlin. Aller­dings wurde schon bei weitaus weniger einschnei­denden und dauer­haften Blockaden eine Straf­barkeit angenommen. An sich ist verständlich, dass das OVG die Versamm­lungs­freiheit angesichts ihres Verfas­sungs­rangs stark gewichtet. Aller­dings muss dies dann für alle Protes­tie­renden unabhängig von ihren politi­schen Anliegen gelten. (Olaf Dilling)

2024-01-10T13:02:21+01:0010. Januar 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Klima­schutz im Verkehr – mit oder ohne StVO

Die StVO-Reform, mit der Klima­schutz stärker verankert werden sollte, ist vom Bundesrat abgelehnt worden. Das Bundes­mi­nis­terium für Digitales und Verkehr hat daraufhin auch die Anrufung des Vermitt­lungs­aus­schusses abgelehnt. Offenbar gibt es zu starke politische Behar­rungs­kräfte,  um das Verkehrs­recht zu moder­ni­sieren und an aktuelle Anfor­de­rungen, Klima­schutz und leben­werte Städte, anzupassen. Die Kommunen sind mit ihrem Gestal­tungs­willen vom Verkehrs­ressort und einem Teil der Länder ausge­bremst worden. Die Chancen für eine Einigung sind akuell leider eher gering.

Dies ist trotzdem kein Grund für Kommunen, die Hände in den Schoß zu legen. Denn weiterhin gibt es auch Möglich­keiten, Mobilität klima­freundlich zu gestalten. Dafür gibt es folgende Ansatzpunkte:

  • Integierte Stadt- und Verkehrs­planung: Hier gibt es bereits jetzt Möglich­keiten und Instru­mente, wie die Erstellung eines Verkehrs­ent­wick­lungs­plans, eines städte­bau­lichen Mobili­täts­kon­zepts, die Planung eines Vorrang­netzes für den Radverkehr oder die Erstellung eines Master­plans Nahmo­bi­lität. Auf der Grundlage eines städte­bau­lichen Konzepts sind straßen­ver­kehrs­recht­liche und straßen­recht­liche Maßnahmen leichter zu begründen. In Baden-Württemberg gibt es bereits Klimamobilitätspläne.
  • Förderung des Fuß- und Radver­kehrs sowie des ÖPNV: Gute Möglich­keiten gibt es zum Beispiel durch Einrichtung von Fahrrad­straßen, Fahrrad- oder Fußgän­ger­zonen. Die Einrichtung von Busspuren trägt zur Förderung des ÖPNV bei, auch wenn hier noch relativ hohe Anfor­de­rungen an die Begründung bestehen. 
  • Förderung von Carsharing: Dies ist bereits jetzt auf Grundlage des Carsharing-Gesetzes möglich.
  • Ausbau der Ladesäu­len­in­fra­struktur: § 3 Abs. 4 Elektro­mo­bi­li­täts­gesetz bietet verschiedene Anreize zur Förderung der Elektromobilität.
  • Nachhal­tiger Güter­verkehr: Schie­nen­gü­ter­verkehr und die dazu gehörige Infra­struktur sollte weiterhin ein wichtiges Element der kommu­nalen Verkehrs­planung sein. Weiterhin nutzen immer mehr Kommunen Möglich­keiten, für die „letzte Meile“ auf klima­freund­liche Verkehrs­mittel zu setzen, z.B. durch spezielle Umschlag­plätze (Multi­modal Mobility Hubs).

Was die Reform von StVG und StVO angeht, gibt es immer wieder die Sorge, dass Klima­schutz im Verkehrs­recht zu einer Art „Trumpf­karte“ würde. Diese Besorgnis ist jedoch unbegründet.

Denn im Rahmen der Anordnung einer Maßnahme ist immer auch eine Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung erfor­derlich. Darin wird geprüft, zunächst geprüft ob eine Maßnahme überhaupt geeignet ist. Hier stellt sich die Frage, ob der Klima­schutz durch die Maßnahme wirklich befördert wird. Weiterhin muss geprüft werden, ob sie erfor­derlich ist oder ob es andere gleich geeignete und weniger eingrei­fende Mittel gäbe. Schließlich wird der Klima­schutz auch mit anderen Schutz­gütern des Straßen­ver­kehrs­rechts abgewogen.

Wie diese Frage der Verhält­nis­mä­ßigkeit und Abwägung struk­tu­riert ist und welche Bring­schuld kommunale Behörden dabei haben, würde in der Ausge­staltung der StVO und der dazu gehörigen Verwal­tungs­vor­schrift noch näher ausbuch­sta­biert. Das liegt im Wesent­lichen in der Hand des Verkehrs­res­sorts. Es wäre insofern kaum zu befürchten, dass die StVG-Änderung dazu führt, das Klima­schutz als relevanter Belang zu exzes­siven Verboten führt. (Olaf Dilling)

2023-12-15T13:52:00+01:0015. Dezember 2023|Kommentar, Verkehr|

Verkehrs­si­cherheit ODER Klima­schutz“ – seriously?

Letzten Freitag sollte im Bundesrat über die geplante Reform von Straßen­ver­kehrs­gesetz und Straßen­ver­kehrs­ordnung abgestimmt werden. Leider kam, entgegen dem Votum des Fachaus­schusses, schon für die Änderung des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes als Grundlage der Reform keine Mehrheit zustande. Die Begründung dafür ist einiger­maßen verblüffend, denn es wurde unter­stellt, dass die Maßnahmen der Verkehrs­wende, die durch die Reform ermög­licht werden sollen, sich zuungunsten der Verkehrs­si­cherheit auswirken könnten.

Um zu verstehen, was passiert ist, ist es ausnahms­weise durchaus angezeigt sich mit einem politi­schen Modewort zu beschäf­tigen: Dem „Framing“. Gemeint ist ein sprach­licher Rahmen, der in einer politi­schen Debatte vorge­geben wird. Eine seit jeher beliebte diskursive Strategie ist es dabei, abwegige, unattraktive Alter­na­tiven zu konstru­ieren, um dann die eigene Lösung als allein selig­ma­chend darzu­stellen. Ein Beispiel für eine solche manipu­lative rheto­rische Strategie ist die Einteilung aller Mitmen­schen in aktive Unter­stützer oder Feinde, um indif­fe­rente Personen vor die Wahl zu stellen: Wer will sich gegenüber Anwesenden, denen man zuzuhören geneigt ist, schon als Feind outen? Also bleibt nur die Wahl, sie aktiv zu unter­stützen, oder nicht? Nun, selbst­ver­ständlich gibt es immer auch die Möglichkeit, sich neutral zu verhalten oder diffe­ren­zierend zu erwidern, dass man z.B. die Ziele einer politi­schen Unter­nehmung teilt, nicht aber deren Mittel. Logiker nennen dies auch eine „falsche Disjunktion“ und meinen damit einen Unterfall des Fehlschlusses. Was politische Akteure nicht davon abhält, sich dieser Strategie auf allen möglichen Politik­feldern ausgiebig zu bedienen.

Es ist also kaum verwun­derlich, dass es eine solches, offen­sichtlich falsches Dilemma aktuell auch in der Verkehrs­po­litik gibt: Seit langem fordern viele deutsche Kommunen partei­über­greifend, dass Länder und Kommunen mehr Spiel­räume im Straßen­ver­kehrs­recht brauchen, insbe­sondere bei der Ausweisung von Tempo 30-Zonen. Dies wurde im Koali­ti­ons­vertrag der Ampel aufge­griffen. Unter anderem sollten Beschrän­kungen des Verkehrs auch aus Gründen des Gesund­heits- und Umwelt­schutzes, insbe­sondere des Klima­schutzes möglich sein. Inzwi­schen hatte der Bundestag einen Geset­zes­entwurf für das StVG vorgelegt, dass die Regierung ermächtigt, die StVO entspre­chend zu überarbeiten.

Dass dies bei Verfechtern einer unein­ge­schränkten Automo­bi­lität Besorg­nisse erweckt, ist noch nachvoll­ziehbar. Daher haben inzwi­schen die unions­re­gierten Bundes­länder kalte Füße bekommen. Weniger nachvoll­ziehbar ist, dass sie nun die Verkehrs­si­cherheit ins Feld führen. Denn die Maßnahmen, die Umwelt- und Gesund­heits­schutz im Verkehr befördern, dienen eigentlich ausnahmslos auch der Verkehrs­si­cherheit. Wie gesagt, geht es zentral um die Möglichkeit, mehr 30er Tempo­limits auszu­weisen. Es ist bekannt, dass dies, insbe­sondere im Zusam­menhang mit einer Verste­tigung des Verkehrs­flusses sowohl dem Klima­schutz als auch der Verkehrs­si­cherheit dient. Die vermeint­liche Alter­native ist also gar keine.

Was ist also die Lösung? Wenn wir einen Rat geben könnten, dann wäre es einfach, die Rheto­riker beim Wort zu nehmen: Verkehrs­si­cherheit und insb. „Vision Zero“, also die Vermeidung von Toten und Schwer­ver­letzten, sollte möglichst prominent in das Straßen­ver­kehrs­gesetz und dann in die StVO aufge­nommen werden. Falls es dann doch zu unvor­her­ge­se­henen Konflikten mit dem Klima­schutz käme, fiele die Verkehrs­si­cherheit stark genug in die Waagschale. Selbst wenn sich die Länder im Bundesrat davon nicht überzeugen ließen, würde zumindest der Manipu­la­ti­ons­versuch deutlich, wenn es am Ende doch um freie Fahrt für Kraft­fahrer geht, nicht um die Sicherheit von Schul­kindern im Verkehr. (Olaf Dilling)

2023-11-27T13:50:54+01:0027. November 2023|Kommentar, Verkehr|