FAR, FAR away: Zum Entwurf der Zuteilungsregeln

Nein, so weit weg ist die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handel gar nicht mehr. Im nächsten Frühling müssen die Zutei­lungs­an­träge erstellt werden. Zwar ist in den offizi­ellen Dokumenten noch die Rede von der Abgabe zum 31. Mai 2019, es wird wohl aber der 30. Juni 2019 werden, d. h.: wenn nicht noch etwas dazwi­schen kommt.

Immerhin ist es einiger­maßen beruhigend, dass nicht noch einmal das Zutei­lungs­system von Grund auf neu gestrickt wird. Dies ergab sich bereits aus der neuge­fassten Emissi­ons­han­dels­richt­linie vom 14. März 2018. Diese enthält bereits die wesent­lichen Zuteilungsregeln.

Entspre­chend erfährt der geneigte Leser aus dem nun vorge­legten Entwurf der Free Allocation Rules (FAR) gar nicht so viel Neues. In einigen Punkten ist das Dokument trotzdem hochinteressant:

Eine wesent­liche Neuerung: Die Kapazität, für die die Kommission in der laufenden Handel­s­pe­riode eine höchst eigen­willige Auslegung gefunden hatte, ist künftig nicht mehr so zutei­lungs­re­levant. Damit entfällt endlich eine ausge­sprochen kompli­zierte Zutei­lungs­er­mittlung gerade bei neueren Anlagen und Erwei­te­rungen. Künftig soll die maßgeb­liche Auslastung nämlich nur noch auf Basis von Vergan­gen­heits­werten ermittelt werden. Bei Neuan­lagen auf der Grundlage des ersten Betriebs­jahres. Diese Neuerung ist auf jeden Fall sinnvoll; die Kapazi­täts­er­mittlung und die damit verbundene Ermittlung der Aufnahme des geänderten Betriebs war und ist ein komplexer und ausge­sprochen fehler­an­fäl­liger Vorgang. Für Kapazi­täts­än­de­rungen ist eine solche Rechen­akro­batik allein schon deswegen nicht mehr nötig, weil in Zukunft Änderungen der Auslastung von 15 % und mehr zeitver­schoben eine Anpassung der Zuteilung ermög­lichen, ganz ohne ein neues Zuteilungsverfahren. 

Die im Zutei­lungs­ver­fahren abgefragten Daten finden sich mit einem relativ hohen Detail­lie­rungsgrad in Annex IV (Seite 26 ff.) des Annex­do­ku­ments zum Entwurf. Zwar ist es zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt noch nicht möglich, seine Zuteilung treff­sicher auszu­rechnen, weil noch nicht bekannt ist, in welchem Maße sich die Bench­marks nach unten bewegen. Dies bleibt einem geson­derten Rechtsakt vorbe­halten. Und auch die Frage, wer es nun auf die begehrte Carbon-Leakage-Liste derje­nigen, deren Zuteilung zu 100% kostenlos sein soll, geschafft hat, ist noch nicht klar. Es lohnt sich aber jetzt schon, einen tiefen Blick in die Liste der Infor­ma­tionen zu werfen, die die Behörde den Betreibern voraus­sichtlich abver­langen wird.

Inter­essant: Die Betreiber müssen in Zukunft noch einen Metho­dikplan erstellen, flankiert von einem Metho­dik­be­richt als Anlage zum Zutei­lungs­antrag. Der Metho­dikplan soll sodann die weitere Grundlage für die Überwa­chung der Anlage darstellen. Was dieser Plan enthalten soll, ist in Annex VI zum Entwurf darge­stellt. Nachdem bereits die Erwägungs­gründe des Entwurfs auf die Wichtigkeit von Synergien zum bekannten Überwa­chungsplan hinweisen, dürfen Anlagen­be­treiber wohl hoffen, nicht alles komplett über den Haufen werfen zu müssen. Gleichwohl ist Aufmerk­samkeit in jedem Fall geboten, weil Fehler bei der Bericht­erstattung erheb­liche Bußgelder nach sich ziehen können. Das gilt übrigens auch für den falschen Zuteilungsantrag.

Es ist vorge­sehen, den Metho­dikplan behördlich geneh­migen zu lassen. Dies bedeutet zwar mehr Bürokratie. Es verleiht dem einzelnen Anlagen­be­treiber aber gleich­zeitig ein gewisses Maß an Sicherheit, dass seine Methodik von der Behörde akzep­tiert wird. Pferdefuß an der Sache: 2019 wird ohne Geneh­migung die Zuteilung beantragt. Dies beruht wohl auf Zeitpro­blemen, ist für Betreiber aber mögli­cher­weise misslich. Zum einen droht ein Bußgeld, wenn die gewählte Methodik sich doch als falsch heraus­stellen sollte. Zum anderen ist es gerade in Zweifels­fällen denkbar, dass die Behörde die Daten, die der Anlagen­be­treiber mitteilt, nicht akzep­tiert, andere Daten aber nicht vorliegen. Da Anträge nicht nachträglich geändert bzw. um andere Daten ergänzt werden dürfen, droht in einem solchen Fall eine für fünf Jahre festste­hende Zuteilung, die mangels belast­barer Ausgangs­daten viel zu niedrig oder gar null beträgt.

Wir empfehlen Ihnen, den Entwurf und die Anhänge sorgfältig durch­zu­sehen. Bis zum 23. November 2018 können Anregungen noch der europäi­schen Kommission mitge­teilt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, was Einzel­re­ge­lungen für sie konkret bedeuten, lohnt es sich in jedem Fall, dies kurzfristig zu disku­tieren. Sprechen Sie uns an, gern per Mail oder morgen, am 13. November 2018, am Rande der VDI-Tagung zum Emissi­ons­handel in Düsseldorf.

2018-11-13T15:24:47+01:0012. November 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Im vorläu­figen Rechts­schutz: Kammer­ge­richt stoppt Vergabe für Stromnetz Berlin nicht

Erinnert sich noch jemand daran, dass der Betrieb des Strom­netzes Berlin neu vergeben werden sollte? Im Jahre 2011 hatte das Land das Verga­be­ver­fahren für sein Stromnetz initiiert, da die Konzes­sionen für Strom und Gas im Dezember 2014 auslaufen sollten. Seitdem ist viel Wasser die Spree herun­ter­ge­flossen. Heute immerhin hat das Kammer­ge­richt Berlin in zweiter Instanz schon einmal – im sog. „Eilver­fahren“ – beschlossen, dass das Konzes­sio­nie­rungs­ver­fahren nicht gestoppt wird. Hinter­grund ist ein Antrag auf Unter­bre­chung des Verfahrens gem. § 47 V EnWG im einst­wei­ligen Rechts­schutz, mit dem Vattenfall gegen das Land Berlin bereits letztes Jahr vor dem Landge­richt unter­legen war.

Vattenfall hatte seinen Antrag mit Rügen gegen die Auswahl­kri­terien begründet. Diese seien diskri­mi­nierend und intrans­parent. Das Verfahren solle bis zur Erstellung neuer, recht­mä­ßiger Kriterien ausge­setzt werden. Demge­genüber hat das Gericht nun entschieden, dass nicht festzu­stellen sei, dass die von dem Land Berlin formu­lierten Anfor­de­rungen an die Eignung der Bieter in dem gegen­wär­tigen Verfah­rens­stadium gegen das Diskri­mi­nie­rungs­verbot oder das Trans­pa­renz­gebot verstießen. Die in den Verfah­rens­briefen angege­benen Kriterien und Vorgaben für die Auswahl des künftigen Konzes­sionärs seien weder intrans­parent noch diskriminierend.

Durch die Novelle des Energie­wirt­schafts­ge­setzes von 2017 sollen sich Beschwerden bezüglich der Konzes­si­ons­vergabe stärker auf das Verfahren und nicht nur auf das Auswahl­er­gebnis beziehen. Dadurch sollte verhindert werden, dass der unter­legene Bieter in der gericht­lichen Anfechtung der endgül­tigen Auswahl­ent­scheidung eine umfas­sende Überprüfung verlangen kann. Den verschie­denen Stufen des Verga­be­ver­fahrens entsprechen nach der neuen Rechtslage Rügeo­b­lie­gen­heiten, die, wenn sie ungenutzt verstreichen, zum Ausschluss der Rügemög­lichkeit führen (Präklusion). Wegen dieser Präklu­si­ons­wirkung hat das Kammer­ge­richt, anders als das erstin­stanzlich mit dem Antrag befasste Landge­richt, das Verfahren auf die gerügten Verstöße nicht nur überschlägig, sondern umfassend und detail­liert geprüft. Zugleich wurden Rügen, die den späteren Verfah­rens­schritt der Auswahl des Betreibers betrafen, wie z.B. das Vorbringen, die Verga­be­stelle sei nicht neutral, der landes­eigene Betrieb werde bevorzugt und das Land Berlin missbrauche seine Markt­macht, (noch) nicht zum Gegen­stand der Prüfung durch das Kammer­ge­richt gemacht.

Am wenigsten dürfte die fortdau­ernde Verzö­gerung Vattenfall stören. Denn der Energie­konzern hält aktuell die Konzession und fährt satte Gewinne ein, solange das Stromnetz Berlin noch nicht ander­weitig vergeben worden ist. Nun sollte der Auswahl des künftigen Netzbe­treibers im Prinzip nichts mehr entge­gen­stehen, oder etwa nicht? Nun, mit Vattenfall konkur­riert Energie Berlin, ein landes­ei­gener Betrieb. Das Ergebnis der Vergabe wird insofern mit Spannung erwartet – oder genauer gesagt… der Ausgang des nun wohl noch zu erwar­tenden Eilver­fahrens hinsichtlich der Auswahl­ent­scheidung. Der Terminus vorläu­figer Rechts­schutz dürfte durch die Novelle des Energie­wirt­schafts­ge­setzes eine ganz neue Bedeutung bekommen.

2018-10-25T18:18:59+02:0025. Oktober 2018|Industrie, Strom|

Bundestag berät Grenz­werte für mittel­große Feuerungsanlagen

Der Umwelt­aus­schuss des Bundestags hat letzte Woche grünes Licht für die Umsetzung der EU-Richt­linie (EU) 2015/2193 über mittel­große Feuerungs­an­lagen durch die 44. BImSchV gegeben. Der Verord­nungs­entwurf folgt der Richt­linie, behält aber grund­sätzlich die stren­geren Grenz­werte der TA-Luft von 2002 bei. Die sog. Medium Combustion Plant Directive (MCPD) über mittel­große Feuerungs­an­lagen (zwischen 1 bis 50 MW) wurde im November 2015 erlassen und wäre eigentlich bis zum 19. Dezember 2017 in natio­nales Recht umzusetzen gewesen. Hinter­grund der Richt­linie ist die weiterhin auf dem Programm stehende Verbes­serung der Luftqua­lität. Dadurch sollen auch die natio­nalen Emissi­ons­höchst­mengen der 43. BImSchV besser einge­halten werden, zu denen sich Deutschland verpflichtet hat. Im Bereich der mittel­großen Feuerungs­an­lagen geht es dabei beispiels­weise um eine emissi­onsarme Ausge­staltung der Energie­wende im Bereich von Holz- und Pellet­hei­zungen oder Biogasanlagen.

Im Umwelt­aus­schuss und in der Plenums­be­ratung ging es darum, ob und inwieweit Deutschland seine Möglich­keiten ausschöpfen sollte, in der Verordnung über die Anfor­de­rungen der Richt­linie hinaus­zu­gehen. Dabei wurde der Regie­rungs­entwurf von zwei Seiten attackiert: Während AfD und FDP mit einheit­lichen Wettbe­werbs­be­din­gungen in Europa argumen­tierten und sich daher für eine 1:1‑Umsetzung stark machten, kriti­sierten die Grünen und Die Linke die Länge der Übergangs­fristen und Fälle, in denen der Verord­nungs­entwurf doch gegenüber der TA Luft oder der besten verfüg­baren Technik zurück­fallen würde. So orien­tieren sich die Grenz­werte für NOx für Erdgas­feuerung nur an der EU-Richt­linie. Erst nach einer Übergangs­frist bis 2031 würden die Standards der insoweit stren­geren TA Luft wieder gelten. Der Blick in andere Staaten wie die Schweiz, Öster­reich oder die Nieder­lande zeige Beispiele für ambitio­niertere Umset­zungen. Letztlich hat sich aber, wie zu erwarten, die große Koalition mit ihrem Verord­nungs­entwurf durchgesetzt.

2018-10-23T22:03:10+02:0023. Oktober 2018|Energiepolitik, Industrie, Umwelt, Wärme|