Stromnetz Berlin: Die unendliche Geschichte

In Berlin dauert nicht nur der Bau eines Flughafens etwas länger. Auch die Vergabe der Stromkonzession wird sich noch etwas ziehen.

Was war passiert? Kommunen vergeben bekanntlich für regelmäßig 20 Jahre das Recht, die öffentlichen Straßen und Wege für Stromleitungen zu nutzen an Stromnetzbetreiber. Hierfür erhält die Stadt Geld, die Konzessionsabgabe.

In Berlin sind die Verhältnisse kompliziert. Konzessionär ist die Vattenfall, der die Stromnetz Berlin GmbH gehört. Sie ist nicht nur Inhaber der Konzession, sondern auch des Netzes. Vattenfall würde die 2014 ausgelaufene Konzession auch gern weiter behalten. Doch dass Land Berlin favorisiert ein eigenes Unternehmen, die Berlin Energie. Allerdings dürfen Städte nicht einfach nach Gutdünken ihren Konzessionär aussuchen; sie müssen ein Vergabeverfahren durchführen.

Schon im Vergabeverfahren gab es Ärger: Vattenfall hielt die Kriterien, die das Land für die Vergabe vorgesehen hat, für diskriminierend und intransparent und wollte das Verfahren bis zur Erstellung neuer Kriterien aussetzen. Neben der günstigeren Positionierung im Verfahren hätte das Vattenfall als Altkonzessionär auch kräftig begünstigt, denn das Unternehmen profitiert vom fortlaufenden Betrieb, je länger das Verfahren dauert. Dieser Versuch scheiterte allerdings 2017 vorm Landgericht Berlin (16 O 160/17 kart) und auch das Kammergericht kam am 25.10.2018 Vattenfall nicht entgegen (2 U 18/18 EnwG). Entsprechend fiel im März eine Entscheidung: Berlin Energie machte das Rennen und erhielt den Zuschlag.

Gegen diese Entscheidung ging Vattenfall nun vor. Per Eilantrag wehrte sich das Unternehmen gegen den Vollzug der Vergabeentscheidung. Mit Entscheidung vom 07.11.2019 (16 O 259/19 Kart, bis jetzt liegt nur die PM öffentlich vor) entschieden die Richter, dass nur ein Bieter hätte berücksichtigt werden dürfen, der ein fundiertes Konzept für den Stromnetzbetrieb vorweisen konnte, und dass Berlin Energie dem nicht hinreichend nachgekommen sei, da – so der Tenor in der mündlichen Verhandlung – die Berlin Energie u. a. nicht einmal genug Mitarbeiter habe und nicht damit rechnen dürfe, dass sie alle für den Betrieb erforderlichen Mitarbeiter übernehmen könnte. Zudem hätte das Land Berlin Vattenfall keine ordentliche Akteneinsicht gewährt. Mit einem Hauptargument dagegen konnte Vattenfall nicht durchdringen: An der hinreichenden Neutralität fehlt es wohl nicht.

Nun werden sich noch die Richter des Kammergerichts mit der Frage beschäftigen, ob die Vergabeentscheidung erst einmal vollzogen werden kann, bis ihre Rechtmäßigkeit rechtskräftig feststeht. Aktuell bleibt das Netz also erst einmal in den Händen der Vattenfall (Miriam Vollmer).

2019-11-08T07:36:12+01:008. November 2019|Grundkurs Energie, Strom|

Grundkurs Energie: Was ist eigentlich der Xgen?

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) habe, so ist es der Fachpresse zu entnehmen, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, der den schönen Namen Xgen trägt, auf 0,9 % festgelegt. Aber was bedeutet das eigentlich?

Netze sind natürliche Monopole. D. h.: Nicht jeder, der Strom verkauft, vergräbt vor Ort eine eigene Leitungsinfrastruktur. Stattdessen vergeben Gemeinden Konzessionen an Netzbetreiber, die auf Grundlage dieser Konzession das öffentliche Straßenland nutzen dürfen, um dort Netze zu betreiben. Sobald die Konzession einmal vergeben ist, gibt es also keinen Wettbewerb der Netzbetreiber mehr.

Um zu verhindern, dass der einzelne Netzbetreiber diese Position schamlos ausnutzt, gibt es ein umfassendes Regelwerk, das sowohl den Zugang zum Netz, als auch die Höhe der Netzentgelte regelt. Netzentgelte kann man sich wie Briefporto vorstellen: Der Netzbetreiber transportiert den Strom, den ein Energieversorger an seinen Kunden liefert, und er bekommt dafür Geld, nämlich das Netzentgelt.

Wie hoch dieses Netzentgelt ausfallen darf, ist in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vorgegeben. Unter anderem steht dort festgeschrieben, dass es eine Erlösobergrenze für die Netzbetreiber gibt, die aus einem Basisjahr abgeleitet wird und sodann fortgeschrieben wird, weil die Verhältnisse sich ja ändern. Ganz grob gesagt: wenn Netznutzung generell teurer wird, schwingen die Netzentgelte mit.

Hier kommt nun der Faktor Xgen ins Spiel. Dieser Faktor dient der Korrektur des Verbraucherpreisindex VPI. Denn der Verbraucherpreisindex spiegelt alle Preise und nicht nur die des Netzsektors. Um vom VPI auf die Preisentwicklung im Netzsektor zukommen, wird der Xgen genutzt. Es handelt sich um die Differenz von netzwirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und Einstandspreis Entwicklung.

Der Faktor wird nach zwei Verfahren berechnet, den sogenannten Törnqvist -Index Und die Malmquistmethode. Zuständig ist die BNetzA, die zur Ermittlung des Xgen, der für die dritte Regulierungsperiode von 2019-2023 gelten soll, eine Konsultation und eine Nachkonsultation durchgeführt hat.

Warum aber sind die Netzbetreiber ausweislich entschiedener Stellungnahmen ihrer Verbände mit dem Xgen denn nun unzufrieden? Die nun festgelegte 0,9 % bedeuten für den Netzbetreiber echte Mindereinnahmen. Jammern hier also Unternehmen aus der gesicherten Position des Monopolisten nach mehr Geld der Verbraucher? Eine solche Perspektive würde der Verantwortung der Netzbetreiber nicht gerecht. Die Energiewende ist ein teures Projekt. Der gleichzeitige Ausstieg aus der Nutzung atomarer Energie und fossiler Energieträger bedeutet nämlich nicht nur, alte Kraftwerke abzuschalten und stattdessen andere, neue Erzeugungsanlagen zu errichten. Die Nutzung von Sonne und Wind, den wichtigsten Quellen erneuerbare Energie, folgt völlig anderen Gesetzen als der Betrieb eines Kohlekraftwerks. Wie viel Kohle man in die Brennkammern führt, kann man steuern. Wann die Sonne scheint, hat der Mensch nicht im Griff. Damit rücken Speichertechnologien, die Sektorkopplung, also die Nutzung von Strom in anderen Sektoren wie Verkehr oder Heizung, in einer ganz anderen Weise in den Vordergrund. Man braucht in Zukunft also andere und anders betriebene Netze.

Dieser Umbau der Netzlandschaft wird viel Geld kosten. Der Netzausbau soll dafür beschleunigt werden. Ist es unter diesen Vorzeichen wirklich sinnvoll, die Netzbetreiber wirtschaftlich zu belasten? Hier ist ein Ausgleich zwischen den kurzfristigen Verbraucherinteressen und dem langfristigen Ziel einer CO2-freien Stromerzeugung zu finden. Dass das nicht leicht ist, versteht sich von selbst.

2018-12-07T09:39:24+01:007. Dezember 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|

Grundkurs Energie: Energiesteuerentlastung für produzierendes Gewerbe

Als „alter Hase“ in der Energiewirtschaft, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” gehen wir in lockerer Reihe auf Fragen ein, die zum größten Teil von Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo Frau Dr. Vollmer als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittelt. Es geht also um Basics. 

Die heutige Energiesteuer nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) ersetzt die alte Mineralölsteuer. Sie beruht auf den inhaltlichen Vorgaben der europäischen Energiesteuerrichtlinie. Sie bezieht sich nicht mehr nur – wie die Vorgängerregelung aus den Dreißiger Jahren – auf Mineralöl, sondern auch auf andere Energieprodukte wie Erdgas, Flüssiggas und Kohle, nachwachsende Energieerzeugnisse wie etwa Biodiesel oder Pellets und verschiedene mehr. Nicht allerdings Strom, der wird im StromStG erfasst (dazu demnächst mehr).

Die Energiesteuer wird durch Finanzbehörden, nämlich die Hauptzollämter erhoben. Sie fließt in den Bundeshaushalt. Da es sich um eine Verbrauchssteuer handelt, verteuert sie in der Konsequenz den Verbrauch von Energie. Denn sie wird über den Energiepreis auf den Endverbraucher umgelegt. Damit trägt sie ihren Teil zu einem sparsameren Umgang mit Energie bei.

Doch nicht jeder wird im selben Maße zur Energiesteuer herangezogen. Unternehmen können unter bestimmten Umständen Entlastungen beantragen. § 51 Energiesteuergesetz bestimmt etwa Entlastungen für bestimmte Verfahren oder Prozesse, beispielsweise die Herstellung von Glas, Zement, Keramik, Ziegel oder Kalk. Die Metallerzeugung und-Bearbeitung, chemische Reduktionsverfahren, duale Prozesse und die thermische Abfall-Abluftbehandlung. Für diese Verfahren und Prozesse fällt gar keine Energiesteuer an. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land-und Forstwirtschaft können immerhin eine Steuerentlastung für die Energiesteuer um 25 % für die Energie beantragen, die sie zur Wärmeerzeugung einsetzen. Hier gilt nur eine de Minimis-Regel, nach der mindestens Entlastungsbeträge von 250 € oder mehr beantragt werden müssen. Auch wenn die erzeugte Energie in anderen Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Land-und Forstwirtschaft verwendet wird, kann eine Steuerentlastung greifen.

Eine weitere wichtige Entlastungsmöglichkeit enthält  § 55 Energiesteuergesetz, der sogenannte Ökosteuer-Spitzenausgleich. Diesen können produzierende Unternehmen zusätzlich zu den soeben erwähnten Steuerentlastungen beantragen. Hat ein Unternehmen einen Nachweis darüber geführt, dass es ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (v. a. nach DIN EN ISO 50001) eingeführt hat, muss es unter Umständen deutlich weniger Energiesteuer leisten als andere. Wegen der Verknüpfung der Energiesteuer mit der Rentenversicherung, kommt dieser Spitzenausgleich aber nur dann in Betracht, wenn die gezahlte Energiesteuer die Senkung des Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung seiner Beschäftigten überwiegt.

Die Finanzverwaltung stellt für Unternehmen eine Vielzahl von Formularen bereit. Die Anträge sind beim zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Frist ist jeweils der 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Energieverbrauch stattgefunden hat, es sei denn, es gilt etwas anderes.

In den meisten größeren Unternehmen gehört die Prüfung der energiesteuerlichen Entlastungsmöglichkeiten längst zum täglichen Geschäft. Doch nicht wenige Mittelständler verschenken Entlastungsmöglichkeiten durch Unkenntnis. Gerade der relativ niedrige Schwellenwert für Entlastungen macht es möglich, unter Umständen Geld zu sparen. Hier lohnt sich also ein zweiter Blick.

2018-09-10T23:43:16+02:0010. September 2018|Grundkurs Energie|