Die WEG als Anlagenbetreiberin: Mieterstrom ohne Mieter?

Obwohl der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erforderlich, dass die Stromlieferung von einem Vermieter an einen Mieter stattfindet. Tatsächlich muss der geförderte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeigneten förderfähigen Anlage stammen und vom Anlagenbetreiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durchleitung durch das Netz der allgemeinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieterstromerzeugungsanlage befindet oder zumindest „in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispielsweise auch um einen Wohnungseigentümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigenversorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag erzeugt. Der Anlagenbetreiber erhält also keinen Mieterstromzuschlag auf Strommengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betreiberin einer Stromerzeugungsanlage sein und muss dafür auch keine gesonderte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regenerativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigenverbrauch dar, weil sich hier die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letztverbraucher) gegenüberstehen und nicht personenidentisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Vermieter und Mieter ein Versorgungsmodell unter Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages praktizieren kann.

(Christian Dümke)

Fehler in der EEG Abrechnung?– Nur mit Aufwand zu korrigieren

Bei der Umsetzung der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von regenerativem Strom nach dem EEG sind mehrere Parteien beteiligt. Der örtliche Stromverteilnetzbetreiber, dem Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung oder die Marktprämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seinerseits von seinem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber bilden hieraus dann (leicht verkürzt gesagt), unter Berücksichtigung der Erlöse für die eingespeisten EEG-Strommengen die jährliche bundeseinheitliche EEG-Umlage. Vor dem Hintergrund dieser Abwicklungskette wirkt sich ein einzelner Fehler bei der Abrechnung einer einzelnen Anlage damit letztendlich im Gesamtsystem aus.

Aus diesem Grund sind solche Fehler bei denen zum Beispiel der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber fehlerhaft eine zu geringe Einspeisevergütung erhalten hat, in der Praxis nur mit etwas Aufwand zu korrigieren. Zunächst einmal kann der betroffene Netzbetreiber die korrigierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrechnungsrunde mit seinem Übertragungsnetzbetreiber unterbringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Zudem muss die Korrektur gem. § 62 EEG 2021 formal auf einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG oder aber einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist beruhen. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner streitigen gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzung, bietet es sich an den erforderlichen Titel durch einen außergerichtlichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwaltliche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungspflicht auch direkt der Zwangsvollstreckung unterwirft – und die so erstellte Vergleichsurkunde dann vom örtlich zuständigen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichtsstandort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Beteiligung von Rechtsanwälten, sowie eines Notars und verursacht Kosten.

(Christian Dümke)

2021-05-11T18:41:54+02:0011. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie|

Strompreisschock in der Kanzlei

Als Rechtsanwälte einer Kanzlei mit einer Spezialisierung im Energierecht sind wir es ja schon gewohnt, gelegentlich einmal Verbrauchsabrechnungen in der Hand zu haben und streitige Forderungen aus Energielieferungen auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Doch eher selten betrifft es die eigene Verbrauchsabrechnung.

Um so erstaunter waren wir, als uns Mitte März die Jahresendabrechnung des Versorgers unseres Vertrauens erreichte und diese für den Verbrauch der Kanzlei eine erhebliche – wirklich erhebliche – Nachforderung auswies.

Nachdem wir zunächst unser Verbrauchsverhalten kritisch hinterfragt und zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Erweiterung der Kanzlei im letzten Jahr um einen weiteren Partner nebst Computer und Schreibtischlampe wahrscheinlich eher keine Steigerung des Stromverbrauches um nahezu 1000 % bewirkt haben dürfte, vermuteten wir dann doch eher einen Fehler auf Seiten des Versorgers.

In diesem Zusammenhang erwies es sich als recht praktisch, dass Energieversorger nach § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet sind, in Rechnungen für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen. Weiterhin hilfreich ist es, dass in Energieverbrauchsabrechnungen der ermittelte Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und der Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG), sowie der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG) angeben sein muss. Hierdurch lässt sich zum Beispiel erkennen, ob die Abrechnung auf abgelesenen Zählerständen oder auf Schätzwerten basiert und welche Zählerstände überhaupt zu Grunde gelegt wurden. Auch eine plötzliche Steigerung des Verbrauchs im Vergleich zum vorherigen Abrechnungsjahr ist einfach zu erkennen, ohne extra die alten Abrechnungen zum Vergleich heraussuchen zu müssen.

Bei Energieverbrauchs-abrechnungen besteht nun die Besonderheit, dass der Kunde zunächst grundsätzlich zur vorläufigen Zahlung verpflichtet ist, auch wenn er die Forderung für teilweise unberechtigt hält. Mit diesen Einwänden ist er regelmäßig auf einen eigenen Rückforderungsprozess nach Zahlung verwiesen (BGH 21. November 2012, VIII ZR 17/12). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die streitige Rechnung „offensichtlich fehlerhaft“ ist. „Offensichtliche Unrichtigkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Energieverbrauchsabrechnung die Fehlerhaftigkeit förmlich auf die Stirn geschrieben ist Nach der Rechtsprechung des BGH soll diese erforderliche „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ beispielsweise dann der Fall sein, wenn der abgerechnete Verbrauch sich plötzlich – genau wie bei uns – verzehnfacht haben soll (BGH, 07.02.2018, VIII ZR 148/17).

Also der Rechnung widersprechen und kurz und freundlich auf das Zahlungsverweigerungsrecht hinweisen.

In unserem Fall konnte der Fehler dann durch eine erneute Ablesung der in den unzugänglichen Kellergewölben unseres historischen Kanzleigebäudes verbauten Messeinrichtungen dann schnell und unkompliziert aus der Welt geschafft werden – weswegen wir unserem Versorger natürlich auch nicht lange böse sind.

Und eine Geschichte für unser Blog ist dabei schließlich auch noch herausgesprungen.

(Christian Dümke)

 

2021-03-31T19:36:02+02:0031. März 2021|Allgemein, Grundkurs Energie|