Stromnetz Berlin: Die unend­liche Geschichte

In Berlin dauert nicht nur der Bau eines Flughafens etwas länger. Auch die Vergabe der Strom­kon­zession wird sich noch etwas ziehen.

Was war passiert? Kommunen vergeben bekanntlich für regel­mäßig 20 Jahre das Recht, die öffent­lichen Straßen und Wege für Strom­lei­tungen zu nutzen an Strom­netz­be­treiber. Hierfür erhält die Stadt Geld, die Konzessionsabgabe.

In Berlin sind die Verhält­nisse kompli­ziert. Konzes­sionär ist die Vattenfall, der die Stromnetz Berlin GmbH gehört. Sie ist nicht nur Inhaber der Konzession, sondern auch des Netzes. Vattenfall würde die 2014 ausge­laufene Konzession auch gern weiter behalten. Doch dass Land Berlin favori­siert ein eigenes Unter­nehmen, die Berlin Energie. Aller­dings dürfen Städte nicht einfach nach Gutdünken ihren Konzes­sionär aussuchen; sie müssen ein Verga­be­ver­fahren durchführen.

Schon im Verga­be­ver­fahren gab es Ärger: Vattenfall hielt die Kriterien, die das Land für die Vergabe vorge­sehen hat, für diskri­mi­nierend und intrans­parent und wollte das Verfahren bis zur Erstellung neuer Kriterien aussetzen. Neben der günsti­geren Positio­nierung im Verfahren hätte das Vattenfall als Altkon­zes­sionär auch kräftig begünstigt, denn das Unter­nehmen profi­tiert vom fortlau­fenden Betrieb, je länger das Verfahren dauert. Dieser Versuch schei­terte aller­dings 2017 vorm Landge­richt Berlin (16 O 160/17 kart) und auch das Kammer­ge­richt kam am 25.10.2018 Vattenfall nicht entgegen (2 U 18/18 EnwG). Entspre­chend fiel im März eine Entscheidung: Berlin Energie machte das Rennen und erhielt den Zuschlag.

Gegen diese Entscheidung ging Vattenfall nun vor. Per Eilantrag wehrte sich das Unter­nehmen gegen den Vollzug der Verga­be­ent­scheidung. Mit Entscheidung vom 07.11.2019 (16 O 259/19 Kart, bis jetzt liegt nur die PM öffentlich vor) entschieden die Richter, dass nur ein Bieter hätte berück­sichtigt werden dürfen, der ein fundiertes Konzept für den Strom­netz­be­trieb vorweisen konnte, und dass Berlin Energie dem nicht hinrei­chend nachge­kommen sei, da – so der Tenor in der mündlichen Verhandlung – die Berlin Energie u. a. nicht einmal genug Mitar­beiter habe und nicht damit rechnen dürfe, dass sie alle für den Betrieb erfor­der­lichen Mitar­beiter übernehmen könnte. Zudem hätte das Land Berlin Vattenfall keine ordent­liche Akten­ein­sicht gewährt. Mit einem Haupt­ar­gument dagegen konnte Vattenfall nicht durch­dringen: An der hinrei­chenden Neutra­lität fehlt es wohl nicht.

Nun werden sich noch die Richter des Kammer­ge­richts mit der Frage beschäf­tigen, ob die Verga­be­ent­scheidung erst einmal vollzogen werden kann, bis ihre Recht­mä­ßigkeit rechts­kräftig feststeht. Aktuell bleibt das Netz also erst einmal in den Händen der Vattenfall (Miriam Vollmer).

2019-11-08T07:36:12+01:008. November 2019|Grundkurs Energie, Strom|

Grundkurs Energie: Was ist eigentlich der Xgen?

Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) habe, so ist es der Fachpresse zu entnehmen, den generellen sekto­ralen Produk­ti­vi­täts­faktor, der den schönen Namen Xgen trägt, auf 0,9 % festgelegt. Aber was bedeutet das eigentlich?

Netze sind natür­liche Monopole. D. h.: Nicht jeder, der Strom verkauft, vergräbt vor Ort eine eigene Leitungs­in­fra­struktur. Statt­dessen vergeben Gemeinden Konzes­sionen an Netzbe­treiber, die auf Grundlage dieser Konzession das öffent­liche Straßenland nutzen dürfen, um dort Netze zu betreiben. Sobald die Konzession einmal vergeben ist, gibt es also keinen Wettbewerb der Netzbe­treiber mehr.

Um zu verhindern, dass der einzelne Netzbe­treiber diese Position schamlos ausnutzt, gibt es ein umfas­sendes Regelwerk, das sowohl den Zugang zum Netz, als auch die Höhe der Netzent­gelte regelt. Netzent­gelte kann man sich wie Brief­porto vorstellen: Der Netzbe­treiber trans­por­tiert den Strom, den ein Energie­ver­sorger an seinen Kunden liefert, und er bekommt dafür Geld, nämlich das Netzentgelt.

Wie hoch dieses Netzentgelt ausfallen darf, ist in der Anreiz­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung (ARegV) vorge­geben. Unter anderem steht dort festge­schrieben, dass es eine Erlös­ober­grenze für die Netzbe­treiber gibt, die aus einem Basisjahr abgeleitet wird und sodann fortge­schrieben wird, weil die Verhält­nisse sich ja ändern. Ganz grob gesagt: wenn Netznutzung generell teurer wird, schwingen die Netzent­gelte mit.

Hier kommt nun der Faktor Xgen ins Spiel. Dieser Faktor dient der Korrektur des Verbrau­cher­preis­index VPI. Denn der Verbrau­cher­preis­index spiegelt alle Preise und nicht nur die des Netzsektors. Um vom VPI auf die Preis­ent­wicklung im Netzsektor zukommen, wird der Xgen genutzt. Es handelt sich um die Differenz von netzwirt­schaft­lichen und gesamt­wirt­schaft­lichen Produk­ti­vi­täts­fort­schritt und Einstands­preis Entwicklung.

Der Faktor wird nach zwei Verfahren berechnet, den sogenannten Törnqvist ‑Index Und die Malmquist­me­thode. Zuständig ist die BNetzA, die zur Ermittlung des Xgen, der für die dritte Regulie­rungs­pe­riode von 2019–2023 gelten soll, eine Konsul­tation und eine Nachkon­sul­tation durch­ge­führt hat.

Warum aber sind die Netzbe­treiber ausweislich entschie­dener Stellung­nahmen ihrer Verbände mit dem Xgen denn nun unzufrieden? Die nun festge­legte 0,9 % bedeuten für den Netzbe­treiber echte Minder­ein­nahmen. Jammern hier also Unter­nehmen aus der gesicherten Position des Monopo­listen nach mehr Geld der Verbraucher? Eine solche Perspektive würde der Verant­wortung der Netzbe­treiber nicht gerecht. Die Energie­wende ist ein teures Projekt. Der gleich­zeitige Ausstieg aus der Nutzung atomarer Energie und fossiler Energie­träger bedeutet nämlich nicht nur, alte Kraft­werke abzuschalten und statt­dessen andere, neue Erzeu­gungs­an­lagen zu errichten. Die Nutzung von Sonne und Wind, den wichtigsten Quellen erneu­erbare Energie, folgt völlig anderen Gesetzen als der Betrieb eines Kohle­kraft­werks. Wie viel Kohle man in die Brenn­kammern führt, kann man steuern. Wann die Sonne scheint, hat der Mensch nicht im Griff. Damit rücken Speicher­tech­no­logien, die Sektor­kopplung, also die Nutzung von Strom in anderen Sektoren wie Verkehr oder Heizung, in einer ganz anderen Weise in den Vorder­grund. Man braucht in Zukunft also andere und anders betriebene Netze. 

Dieser Umbau der Netzland­schaft wird viel Geld kosten. Der Netzausbau soll dafür beschleunigt werden. Ist es unter diesen Vorzeichen wirklich sinnvoll, die Netzbe­treiber wirtschaftlich zu belasten? Hier ist ein Ausgleich zwischen den kurzfris­tigen Verbrau­cher­inter­essen und dem langfris­tigen Ziel einer CO2-freien Strom­erzeugung zu finden. Dass das nicht leicht ist, versteht sich von selbst.

2018-12-07T09:39:24+01:007. Dezember 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|

Grundkurs Energie: Energie­steu­er­ent­lastung für produ­zie­rendes Gewerbe

Als „alter Hase“ in der Energie­wirt­schaft, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” gehen wir in lockerer Reihe auf Fragen ein, die zum größten Teil von Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo Frau Dr. Vollmer als Lehrbe­auf­tragte Jurastu­denten im Wahlschwer­punkt Umwelt­recht eine “Einführung in das Energie­recht” vermittelt. Es geht also um Basics. 

Die heutige Energie­steuer nach dem Energie­steu­er­gesetz (EnergieStG) ersetzt die alte Mineral­öl­steuer. Sie beruht auf den inhalt­lichen Vorgaben der europäi­schen Energie­steu­er­richt­linie. Sie bezieht sich nicht mehr nur – wie die Vorgän­ger­re­gelung aus den Dreißiger Jahren – auf Mineralöl, sondern auch auf andere Energie­pro­dukte wie Erdgas, Flüssiggas und Kohle, nachwach­sende Energie­er­zeug­nisse wie etwa Biodiesel oder Pellets und verschiedene mehr. Nicht aller­dings Strom, der wird im StromStG erfasst (dazu demnächst mehr).

Die Energie­steuer wird durch Finanz­be­hörden, nämlich die Haupt­zoll­ämter erhoben. Sie fließt in den Bundes­haushalt. Da es sich um eine Verbrauchs­steuer handelt, verteuert sie in der Konse­quenz den Verbrauch von Energie. Denn sie wird über den Energie­preis auf den Endver­braucher umgelegt. Damit trägt sie ihren Teil zu einem sparsa­meren Umgang mit Energie bei.

Doch nicht jeder wird im selben Maße zur Energie­steuer heran­ge­zogen. Unter­nehmen können unter bestimmten Umständen Entlas­tungen beantragen. § 51 Energie­steu­er­gesetz bestimmt etwa Entlas­tungen für bestimmte Verfahren oder Prozesse, beispiels­weise die Herstellung von Glas, Zement, Keramik, Ziegel oder Kalk. Die Metall­erzeugung und-Bearbeitung, chemische Reduk­ti­ons­ver­fahren, duale Prozesse und die thermische Abfall-Abluft­be­handlung. Für diese Verfahren und Prozesse fällt gar keine Energie­steuer an. Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes und der Land-und Forst­wirt­schaft können immerhin eine Steuer­ent­lastung für die Energie­steuer um 25 % für die Energie beantragen, die sie zur Wärme­er­zeugung einsetzen. Hier gilt nur eine de Minimis-Regel, nach der mindestens Entlas­tungs­be­träge von 250 € oder mehr beantragt werden müssen. Auch wenn die erzeugte Energie in anderen Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes oder Land-und Forst­wirt­schaft verwendet wird, kann eine Steuer­ent­lastung greifen.

Eine weitere wichtige Entlas­tungs­mög­lichkeit enthält  § 55 Energie­steu­er­gesetz, der sogenannte Ökosteuer-Spitzen­aus­gleich. Diesen können produ­zie­rende Unter­nehmen zusätzlich zu den soeben erwähnten Steuer­ent­las­tungen beantragen. Hat ein Unter­nehmen einen Nachweis darüber geführt, dass es ein zerti­fi­ziertes Energie­ma­nage­ment­system (v. a. nach DIN EN ISO 50001) einge­führt hat, muss es unter Umständen deutlich weniger Energie­steuer leisten als andere. Wegen der Verknüpfung der Energie­steuer mit der Renten­ver­si­cherung, kommt dieser Spitzen­aus­gleich aber nur dann in Betracht, wenn die gezahlte Energie­steuer die Senkung des Arbeit­ge­ber­anteil zur Renten­ver­si­cherung seiner Beschäf­tigten überwiegt.

Die Finanz­ver­waltung stellt für Unter­nehmen eine Vielzahl von Formu­laren bereit. Die Anträge sind beim zustän­digen Haupt­zollamt vorzu­legen. Frist ist jeweils der 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Energie­ver­brauch statt­ge­funden hat, es sei denn, es gilt etwas anderes.

In den meisten größeren Unter­nehmen gehört die Prüfung der energie­steu­er­lichen Entlas­tungs­mög­lich­keiten längst zum täglichen Geschäft. Doch nicht wenige Mittel­ständler verschenken Entlas­tungs­mög­lich­keiten durch Unkenntnis. Gerade der relativ niedrige Schwel­lenwert für Entlas­tungen macht es möglich, unter Umständen Geld zu sparen. Hier lohnt sich also ein zweiter Blick.

2018-09-10T23:43:16+02:0010. September 2018|Grundkurs Energie|