Die WEG als Anlagen­be­trei­berin: Mieter­strom ohne Mieter?

Obwohl der Mieter­strom­zu­schlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erfor­derlich, dass die Strom­lie­ferung von einem Vermieter an einen Mieter statt­findet. Tatsächlich muss der geför­derte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeig­neten förder­fä­higen Anlage stammen und vom Anlagen­be­treiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durch­leitung durch das Netz der allge­meinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieter­strom­erzeu­gungs­anlage befindet oder zumindest „in Wohnge­bäuden oder Neben­an­lagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispiels­weise auch um einen Wohnungs­ei­gen­tümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigen­ver­sorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag erzeugt. Der Anlagen­be­treiber erhält also keinen Mieter­strom­zu­schlag auf Strom­mengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betrei­berin einer Strom­erzeu­gungs­anlage sein und muss dafür auch keine geson­derte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regene­rativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigen­ver­brauch dar, weil sich hier die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letzt­ver­braucher) gegen­über­stehen und nicht perso­nen­iden­tisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ohne Vermieter und Mieter ein Versor­gungs­modell unter Inanspruch­nahme des Mieter­strom­zu­schlages prakti­zieren kann.

(Christian Dümke)

2021-06-03T19:29:31+02:003. Juni 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Mieterstrom|

Fehler in der EEG Abrechnung?– Nur mit Aufwand zu korrigieren

Bei der Umsetzung der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von regene­ra­tivem Strom nach dem EEG sind mehrere Parteien beteiligt. Der örtliche Strom­ver­teil­netz­be­treiber, dem Anlagen­be­treiber die Einspei­se­ver­gütung oder die Markt­prämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seiner­seits von seinem vorge­la­gerten Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet. Die vier großen Übertra­gungs­netz­be­treiber bilden hieraus dann (leicht verkürzt gesagt), unter Berück­sich­tigung der Erlöse für die einge­speisten EEG-Strom­mengen die jährliche bundes­ein­heit­liche EEG-Umlage. Vor dem Hinter­grund dieser Abwick­lungs­kette wirkt sich ein einzelner Fehler bei der Abrechnung einer einzelnen Anlage damit letzt­endlich im Gesamt­system aus.

Aus diesem Grund sind solche Fehler bei denen zum Beispiel der Anlagen­be­treiber vom Netzbe­treiber fehlerhaft eine zu geringe Einspei­se­ver­gütung erhalten hat, in der Praxis nur mit etwas Aufwand zu korri­gieren. Zunächst einmal kann der betroffene Netzbe­treiber die korri­gierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrech­nungs­runde mit seinem Übertra­gungs­netz­be­treiber unter­bringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Zudem muss die Korrektur gem. § 62 EEG 2021 formal auf einer rechts­kräf­tigen Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder dem Ergebnis eines zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führten Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG oder aber einem vollstreck­baren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist beruhen. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner strei­tigen gericht­lichen oder behörd­lichen Ausein­an­der­setzung, bietet es sich an den erfor­der­lichen Titel durch einen außer­ge­richt­lichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwalt­liche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungs­pflicht auch direkt der Zwangs­voll­stre­ckung unter­wirft – und die so erstellte Vergleichs­ur­kunde dann vom örtlich zustän­digen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichts­standort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Betei­ligung von Rechts­an­wälten, sowie eines Notars und verur­sacht Kosten.

(Christian Dümke)

2021-05-11T18:41:54+02:0011. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie|

Strom­preis­schock in der Kanzlei

Als Rechts­an­wälte einer Kanzlei mit einer Spezia­li­sierung im Energie­recht sind wir es ja schon gewohnt, gelegentlich einmal Verbrauchs­ab­rech­nungen in der Hand zu haben und streitige Forde­rungen aus Energie­lie­fe­rungen auf ihre Berech­tigung hin zu prüfen. Doch eher selten betrifft es die eigene Verbrauchsabrechnung.

Um so erstaunter waren wir, als uns Mitte März die Jahres­end­ab­rechnung des Versorgers unseres Vertrauens erreichte und diese für den Verbrauch der Kanzlei eine erheb­liche – wirklich erheb­liche – Nachfor­derung auswies.

Nachdem wir zunächst unser Verbrauchs­ver­halten kritisch hinter­fragt und zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Erwei­terung der Kanzlei im letzten Jahr um einen weiteren Partner nebst Computer und Schreib­tisch­lampe wahrscheinlich eher keine Steigerung des Strom­ver­brauches um nahezu 1000 % bewirkt haben dürfte, vermu­teten wir dann doch eher einen Fehler auf Seiten des Versorgers.

In diesem Zusam­menhang erwies es sich als recht praktisch, dass Energie­ver­sorger nach § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet sind, in Rechnungen für Letzt­ver­braucher die für die Forde­rungen maßgeb­lichen Berech­nungs­fak­toren in Rechnungen unter Verwendung standar­di­sierter Begriffe und Defini­tionen auszu­weisen. Weiterhin hilfreich ist es, dass in Energie­ver­brauchs­ab­rech­nungen der ermit­telte Verbrauch im Abrech­nungs­zeitraum und bei Haushalts­kunden Anfangs­zäh­ler­stand und der Endzäh­ler­stand des abgerech­neten Zeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG), sowie der Verbrauch des vergleich­baren Vorjah­res­zeit­raums (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG) angeben sein muss. Hierdurch lässt sich zum Beispiel erkennen, ob die Abrechnung auf abgele­senen Zähler­ständen oder auf Schätz­werten basiert und welche Zähler­stände überhaupt zu Grunde gelegt wurden. Auch eine plötz­liche Steigerung des Verbrauchs im Vergleich zum vorhe­rigen Abrech­nungsjahr ist einfach zu erkennen, ohne extra die alten Abrech­nungen zum Vergleich heraus­suchen zu müssen.

Bei Energie­ver­brauchs-abrech­nungen besteht nun die Beson­derheit, dass der Kunde zunächst grund­sätzlich zur vorläu­figen Zahlung verpflichtet ist, auch wenn er die Forderung für teilweise unberechtigt hält. Mit diesen Einwänden ist er regel­mäßig auf einen eigenen Rückfor­de­rungs­prozess nach Zahlung verwiesen (BGH 21. November 2012, VIII ZR 17/12). Dies gilt aller­dings dann nicht, wenn die streitige Rechnung „offen­sichtlich fehlerhaft“ ist. „Offen­sicht­liche Unrich­tigkeit“ bedeutet in diesem Zusam­menhang, dass der Energie­ver­brauchs­ab­rechnung die Fehler­haf­tigkeit förmlich auf die Stirn geschrieben ist Nach der Recht­spre­chung des BGH soll diese erfor­der­liche „ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers“ beispiels­weise dann der Fall sein, wenn der abgerechnete Verbrauch sich plötzlich – genau wie bei uns – verzehn­facht haben soll (BGH, 07.02.2018, VIII ZR 148/17).

Also der Rechnung wider­sprechen und kurz und freundlich auf das Zahlungs­ver­wei­ge­rungs­recht hinweisen.

In unserem Fall konnte der Fehler dann durch eine erneute Ablesung der in den unzugäng­lichen Keller­ge­wölben unseres histo­ri­schen Kanzlei­ge­bäudes verbauten Messein­rich­tungen dann schnell und unkom­pli­ziert aus der Welt geschafft werden – weswegen wir unserem Versorger natürlich auch nicht lange böse sind.

Und eine Geschichte für unser Blog ist dabei schließlich auch noch herausgesprungen.

(Christian Dümke)

 

2021-03-31T19:36:02+02:0031. März 2021|Allgemein, Grundkurs Energie|