Fliegen vs. Strom erzeugen: Zu VG Koblenz, 4 K 1139.19.KO

Eine interessante, wenn auch nach einigen ähnlichen Entscheidungen eher nicht überraschende, Entscheidung hat kürzlich am 30.04.2020 das VG Koblenz getroffen (4 K 1139/19.KO): Im zugrunde liegenden Sachverhalt wollte ein Unternehmen drei Windkraftanlagen errichten. Leider kollidierte dieser Plan mit der Platzrunde eines Flugplatzes, also dem Raum für das standardisierte An- und Abflugverfahren. Der Vorhabenträger erhielt aus diesem Grunde keine Zustimmung nach § 14 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG).

Ein Antrag auf Änderung der Platzrunde bliebt ebenso erfolglos wie das Widerspruchsverfahren. Auch vorm Verwaltungsgericht konnte das Unternehmen sich nun nicht durchsetzen.

Was relativ selten vorkommt: Die Klage scheiterte schon auf Ebene der Zulässigkeit. Es fehlte hier nach Ansicht der Richter an der erforderlichen Klagebefugnis, also der schieren Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Begründung des Gerichts: Das Unternehmen habe kein subjektives öffentliches Recht auf seiner Seite. Die Platzrundenführung sei bestandskräftig. Einen Anspruch auf Neubescheidung vermittele auch § 22 LuftVO nicht. Denn dieser beziehe sich nur auf Gefahren für den Luftverkehr und komme deswegen nicht jemanden zugute, der nicht fliegen, sondern Strom erzeugen wolle. Überhaupt schütze die Norm nur das abstrakte Rechtsgut der Sicherheit des Luftverkehrs, nicht den konkreten von Platzrunde betroffenen Einzelnen.

Damit verfestigt sich eine Rechtsprechung, die gleichwohl nicht überzeugt. Es mag sein, dass die luftfahrtrechtliche Regelung auf den Flugverkehr als alleinige Nutzerin des Luftraums zugeschnitten ist. Doch inzwischen stellt die Windkraft eine Nutzung der Luft dar, die – anders als Sportflüge – dem Allgemeinwohl in Gestalt der Umweltfreundlichkeit und Versorgungssicherheit der Energieerzeugung dienen. Dass hier kein Ausgleich vorzunehmen sei, ist im Ergebnis nicht überzeugend und entspricht auch nicht dem sonstigen Umgang mit Nutzungskonkurrenzen um natürliche Ressourcen wie etwa Boden oder Wasser (Miriam Vollmer).

 

2020-05-14T23:27:14+02:0014. Mai 2020|Erneuerbare Energien, Umwelt, Verkehr|

EEG: Senkung der EEG-Umlage um 5 ct/kWh?

31,73 Cent/kWh soll Strom für Haushaltskunden angeblich derzeit durchschnittlich kosten. Ein nicht unerheblicher Teil hiervon entfällt auf die EEG-Umlage, die  derzeit 6,756 ct/kWh beträgt. Die damit verbundene Belastung für Verbraucher, aber auch für Unternehmen, wird von manchen als echter Hemmschuh für die Energiewende empfunden, weil sie die Akzeptanz des Ausbaus Erneuerbarer Energien verringere. Zudem werden Geringverdiener proportional stärker belastet als Wohlhabende, weil die Energiekosten gerade nicht linear zum Einkommen steigen.

Der Parteitag der GRÜNEN am vergangenen Wochenende setzte in Hinblick auf Anknüpfungspunkte für ein Konjunkturprogramm dieses wegen COVID19 volkswirtschaftlich schwierigen Jahres damit mit einer gewissen inneren Logik (auch) gerade bei der EEG-Umlage an.

Die Grünen wollen die EEG-Umlage um 5 ct/kWh  senken. Das Geld soll aus Bundesmitteln stammen, so dass die Betreiber von EE-Anlagen keine Einbußen zu befürchten hätten. Man spricht über einen Finanzierungsbedarf von 10 Mrd. jährlich ab Juli 2020, ab dem nächsten Jahr dann rund 20 Mrd. im Jahr.

Ein Teil dieser Ausgaben kann – so hieß es auch im ersten, dann geänderten Antrag – aus den Erlösen des ab 2021 geplanten nationalen Emissionshandels fließen. Der Staat würde also das Geld zurück verteilen, das er über Benzin und Erdgas erhoben hat, und es den Verbraucherrn als Stromkunden zurück erstatten. Allerdings findet sich die Passage in der Endfassung nicht mehr. Möglicherweise weil das BEHG “nur” bis zu 8 Mrd. EUR erbringen soll, so dass ohnehin eine Deckungslücke bleibt, die aus allgemeinen Steuererlösen geschlossen werden muss.

Welche Auswirkungen hätte dieser Plan? Zunächst würde Haushalten und Gewerbe deutlich entlastet. Anders als etwa die geplante “Kaufprämie” für Kraftfahrzeuge ist eine Entlastung von Haushalten und Gewerbe durch günstigeren Strom technologieneutral und kommt nicht nur denjenigen zugute, die ausgerechnet 2020 ein Auto kaufen möchten, sondern jedem, der Strom verbraucht.

Abseits dieser ja gerade erwünschten Effekte würde eine solche Entlastung der EEG-Umlage den Einfluss der Europäischen Kommission auf das deutsche EEG vergrößern. Denn wenn die Produzenten von EE-Strom aus Steuermitteln vergütet würden und nur noch zu einem geringen Teil aus einem Umlagemechanismus, müsste die Kommission diese Beihilfe notifizieren. Aktuell ist das anders, wie der EuGH am Ende eines langen Rechtsstreits rund um das EEG 2012 geurteilt hat (Urt. v. 28.03.2019, Az. C-405/16 P). Über die Frage, ob die Vorteile einer solchen Entlastung die Nachteile eines auf diese Weise erhöhten administrativen Aufwandes überwiegen, lässt sich trefflich streiten. Interessant in jedem Falle: Die Grünen sind bereit, dass lange gegen jede Veränderung des Mechanismus verteidigte EEG in einem zentralen Punkt zu ändern, um soziale Aspekte und den weiteren Ausbau der Erneuerbaren miteinander in Einklang zu bringen (Miriam Vollmer).

 

2020-05-05T15:44:47+02:005. Mai 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Blindleistungwertanpassung bei ersetzten Windkraftanlagen?

Blindleistung ist so doof, wie sie sich anhört: Anders als die Wirkleistung, die beim Verbraucher ankommt und auch bezahlt wird, ist die Blindleistung “nur” dazu da, dass das Stromnetz die Spannung hält, ohne die kein Strom transportiert werden kann. Es handelt sich also nicht um Strom, für den man gutes Geld bekommt, sondern um Strom, den man genauso teuer erzeugen muss wie jede anderen Strom, aber dann “versickert” er einfach so im Netz und verringert zu alledem auch noch die Leitungskapazität für die gute Wirkleistung.

Klar, dass ein stromerzeugendes Unternehmen seine Blindleistungswerte so niedrig halten will wie möglich. Ebenso klar: Der Netzbetreiber ist sehr erpicht darauf, dass der Blindleistungswert, den der angeschlossene Erzeuger insbesondere durch Kompensationsanlagen erbringen muss, tendenziell höher ist. Das dachte sich auch der Netzbetreiber E.ON EDIS Netz GmbH in einem Sachverhalt, den die BK 6 der Bundesnetzagentur jüngst am 09.03.2020 (BK6-19-091) entschied. Hier hatte der Netzbetreiber nämlich dem Projektierer eines Windparks, der sechs der 18 Windkraftanlagen ersetzt hatte, für die Anlagen nicht mehr die selben Konditionen für die Blindleistungsvorgaben angeboten wie in den Ursprungsverträgen aus 2001 für die ersetzten Anlagen: Statt cos φ ≥ 0,98 wie in den alten Verträgen wollte EDIS nun cos φ = 1 und kündigte, um dies durchzusetzen, im Juli 2017 die alten Einspeiseverträge.

Der Anlagenbetreiber wehrte sich, EDIS beharrte aber auf seiner Forderung, und schließlich installierte die Betreiberin zwar eine kostspielige Blindleistungskompensationseinrichtung für rund 200.000 EUR, beantragte aber gleichzeitig deswegen den Erlass einer Missbrauchsverfügung bei der BNetzA. § 19 i.V.m. §§ 17 und 49 Abs. 1 EnWG seien verletzt.

Die BNetzA ist diesem Antrag gefolgt. Denn der alte Einspeisevertrag aus 2001 sei entweder gar nicht wirksam gekündigt worden oder gelte wegen der vertraglich vereinbarten Kündigungs- bzw. Verlängerungsfristen noch bis Oktober 2021, so dass auch der damals vereinbarte Blingsleistungswert cos φ ≥ 0,98 galt und nicht einfach nur 1 ersetzt werden konnte. Das allein sah die BNetzA schon als missbräuchlich an. Ob die angefallenen 200.000 EUR von EDIS getragen werden müssen, bleibe einem weiteren selbständigen Verfahren überlassen.

Was heisst das nun für die Praxis? Im Ergebnis wohl nur: Ein Anlagenersatz ist kein Kündigungsgrund. Laufende Verträge sind trotzdem einzuhalten (Miriam Vollmer).

2020-04-30T14:11:57+02:0030. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|