EEG 2021 – Korruptionsvorwürfe stoppen Gesetzesänderung

Das EEG ist bekanntlich eine Dauerbaustelle. Im neuen EEG 2021 ist kaum die Druckerschwärze getrocknet, da laufen auch schon wieder Verhandlungen über weitere inhaltliche Änderungen. Oder besser gesagt, diese Verhandlungen sollten eigentlich laufen. Tatsächlich aber hat die SPD gerade die geplanten Verhandlungen mit dem Koalitionspartner CD/CSU kurzfristig auf Eis gelegt.

Die SPD begründet dies mit aktuellen Lobbyismusvorwürfen gegen mehrere führende Energiexperten in den Reihen der Unionsabgeordneten, die Teil des EEG Verhandlungsteams der CDU/CSU waren. Georg Nüßlein – der wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit der Beschaffung von FFP2 Masken inzwischen bereits aus der CSU ausgetreten ist – sowie Joachim Pfeiffer, den energiepolitischen Sprecher der Union – über dessen mutmaßliche Verwicklungen die ZEIT berichtete. Dieser weist alle Vorwürfe zurück. Die SPD erwartet nun Fraktionsvorsitzenden Ralph Brinkhaus umfassende Aufklärung über die Nebentätigkeiten der beteiligten Abgeordneten.

Was zunächst als Affäre rund um die Coronabekämpfung und Maskenbeschaffung begann und sich zu einer generellen Debatte über Nebeneinkünfte von Abgeordneten ausweitete hat damit jetzt auch unmittelbare Folgen auf die aktuelle Energiepolitik. Die Koalition wollte eigentlich bis Ende März Änderungen am EEG 2021 beschlossen haben. Branchenverbände sind alarmiert, weil sich hierdurch dringend erwartete Nachbesserungen am EEG 2021 verschieben, wie etwa die Anpassung der jährlichen Ausbauziele.

(Christian Dümke)

2021-03-18T18:12:16+01:0018. März 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

EEG 2021 – Der Vergütungsanspruch für ausgeförderte Anlage im Paragraphendschungel

Das neue EEG 2021 enthält ein paar gute neue Ideen des Gesetzgebers. Zum Beispiel die Möglichkeit für bestimmte Bestandsanlagen, deren bisherige 20jährige Förderung nach dem EEG ausläuft, eine gesetzliche Anschlussförderung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat hierfür den Terminus der „ausgeförderten Anlage“ unter § 3 Nr. 3a EEG 2021 in das Gesetz aufgenommen.

Soweit so gut. Aber bis der geneigte Anlagenbetreiber erfährt, ob er eine solche Anschlussförderung in Anspruch nehmen kann und – fast noch wichtiger – wie hoch diese Förderung ausfällt, muss er sich durch eine ganze Reihe von Paragraphen kämpfen. Der Gesetzgeber hatte beim EEG 2021 nämlich die Neigung, Sachverhalte verteilt auf diverse Einzelnormen zu regeln.

Begibt der geneigte Betreiber einer ausgeförderten PV-Anlage sich im EEG 2021 auf die Suche, erfährt er zunächst in § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG, dass grundsätzlich gesetzliche Zahlungsansprüche gegen den Netzbetreiber existieren und dann weiter in § 21 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2021, dass es darunter auch einen konkreten gesetzlichen Anspruch auf Einspeisevergütung für „ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben“ gibt. Wie hoch dieser Anspruch ist erfährt der Anlagenbetreiber dort leider noch nicht – aber dafür erhält er den Hinweis, dass dieser Anspruch sich schon mal nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2. EEG 2021 verringert.

 

In § 23b Abs. 1 EEG 2021 findet unser Anlagenbetreiber dann die Aussage, dass als der „anzulegende Wert“ für ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben „der Jahresmarktwert anzuwenden ist, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.“

Schaut man daraufhin in die Anlage I des EEG 2021 und dort dann weiter unter Ziffer 4, finden sich dort tatsächlich „Berechnungsgrundsätze“ zur „Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts“. Sind wir damit am Ende der Ermittlung? Leider nein, denn es gab ja in § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 den Hinweis auf eine Verringerung nach § 53 Abs. 1 oder 2 EEG 2021.

In § 53 Abs. 1 EEG 2021 findet sich noch einmal die Aussage, dass die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung sich aus den anzulegenden Werten berechnet. Wobei von den diesen anzulegenden Werten dann aber 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen seien.

Ein Abzug von 0,4 Cent also – doch halt! In § 53 Abs. 2 EEG 2021 werden wir aufgeklärt, dass für Strom aus ausgeförderten Anlagen, „abweichend von Absatz 1“ von dem anzulegenden Wert im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde und ab dem Jahr 2022 „der Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.“ abzuziehen ist.

Und damit sind wir auch schon fast (!) am Ende der Prüfungskette, denn § 53 Abs. 2 Satz 2 weist uns darauf hin, dass der Abzugswert nach Satz 1 sich wiederum um die Hälfte verringert, wenn die ausgeförderten Anlagen, mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.

Also eigentlich ganz einfach!

(Christian Dümke)

 

2021-03-11T16:19:54+01:0011. März 2021|Erneuerbare Energien|

Energiewende weltweit – Großbritanniens „grüne industrielle Revolution“

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass eine Energiewende betreibt. In unserer Reihe “Energiewende weltweit” wollen wir daher über den Tellerrand schauen.

Während Großbritannien aufgrund seines EU-Ausstiegs nicht unbedingt überall an Anerkennung gewinnt, so nimmt das Land, in dem die Industrielle Revolution ihren Ursprung hatte und welches damit auch einen Grundstein für den Klimawandel setzte, hinsichtlich des Klimaschutzes eine Vorreiterrolle ein und setzt damit unter Umständen die ambitioniertesten Ziele weltweit.

Bereits seit 2008 gilt in Großbritannien ein strenges Klimaschutzgesetz, der sogenannte Climate Change Act. Großbritannien war damit weltweit das erste Land, welches sich selbst gesetzlich zur Treibhausgasreduktion verpflichtete. Die ursprüngliche Verpflichtung, bis 2050 80 Prozent der Treibhausgasemissionen einzusparen, wurde inzwischen dahingehend verschärft, dass 2050 bereits die Klimaneutralität erreicht sein soll. Im Rahmen des Climate Change Acts wurde deshalb bis 2032 ein periodischer Zeitrahmen von je 5 Jahren festgesetzt, in welchem ein jeweilig festgelegtes CO2-Budget ausgestoßen werden darf, welches dann mit jeder Periode kleiner wird. Außerdem gibt es in Großbritannien eine CO2-Abgabe, welche von Unternehmen und Großabnehmern gezahlt wird – indirekt jedoch auch durch Privathaushalte getragen wird.

Im Zuge des Climate Change Acts wurde auch das Committee on Climate Change gegründet: ein unabhängiges Beratergremium der Regierung, das die Fortschritte beim CO2-Sparen laufend bewertet. Dieses hatte nur wenige Tage vor dem virtuellen UN-Gipfel am 12. Dezember 2020 neue, verschärfte Klimaschutzziele empfohlen: die Treibhausgasemissionen sollen im Jahr 2030 nun nicht mehr nur 57, sondern sogar 68 Prozent unter dem Niveau von 1990 liegen. 2019 erreichte Großbritannien bereits ein Minus von rund 45 Prozent. Erreicht werden soll das ehrgeizige Ziel durch eine sogenannte „grüne industrielle Revolution“, wie Boris Johnson verkündete.

Bis 2030 sollen Neuzulassungen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor verboten sein. Ab 2035 soll dies auch für Hybridfahrzeuge gelten. Im Gegenzug will der Staat knapp 3 Milliarden Pfund in Ladesäulen, Kaufprämien für Elektroautos und die Batterieproduktion investieren. Ferner will Großbritannien weltweiter Technologie-führer beim Speichern von CO2 werden, also der Abscheidung und Lagerung (Carbon Capture and Storage, kurz CCS), und auch den Einsatz von Wasserstoff als Energieträger fördern. Außerdem soll die Offshorewindkraft bis 2030 massiv ausgebaut und dadurch eine Vervierfachung der durch Windkraft erzeugten Energie erreicht werden. Damit könnte bereits die Hälfte des Stromverbrauches im Land gedeckt werden.

Hinsichtlich des Kohlestroms hat Großbritannien bereits eine bemerkenswerte Energiewende vollzogen: während 2008 noch fast 34 Prozent des elektrischen Stroms aus Kohlekraftwerken stammte, lag der Wert 2019 nur noch bei 2 Prozent. 2024 soll dann der letzte Kohleblock vom Netz gehen. Außerdem sollen die Heizungen britischer Wohnungen von Erdgas auf Wärmepumpen umgestellt werden und damit deutlich klimafreundlicher sein, was die Regierung mit reichlich Geld subventionieren will.
Doch auch in Großbritannien gilt: grün ist nicht immer gleich grün. Denn im Rahmen seiner Energiewende will die britische Regierung nicht auf Nuklearenergie verzichten, sondern diese vielmehr ausbauen. Rund 525 Millionen Pfund sollen in die Erforschung und Entwicklung von Kernkraft-Reaktoren gesteckt werden.

Nichtsdestotrotz landet Großbritannien verdientermaßen auf Platz 5 des aktuellen Klimaschutz-Index der Organisation Germanwatch – gleich hinter Schweden, welches an der Spitze des Index steht, da sich laut der Autoren noch kein Land angemessen für die Begrenzung der Erderwärmung engagiert um auf Platz 1 bis 3 zu gelangen.

(Josefine Moritz)

 

2021-02-24T16:22:36+01:0024. Februar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|