Energiewende weltweit – Klimasünder Indien?

Die Energiewende ist nicht nur in Deutschland ein Thema. In unserer Reihe „Energiewende weltweit“ wollen wir diesmal nach Indien schauen. Auf dem Subkontinent lebt etwa ein Sechstel aller Menschen der Erde – das macht das Land zu einem entscheidenden Faktor für die Entwicklung des Klimas auf unserem Planten. Indien ist aktuell der drittgrößte CO2-Emmitent weltweit und eines der Länder mit dem höchsten Anstieg. Das Land zählt aber auch zu den am stärksten vom Klimawandel bedrohten Staaten – vielleicht stößt der Klimaschutz auch deshalb sowohl in Politik als auch in der Wirtschaft inzwischen auf breite Akzeptanz.

34% der CO2-Emissionen stammen aus dem Industriesektor. Bis 2030 sollen die CO2-Emissionen je produzierter Einheit des Bruttoinlandsprodukts gegenüber 2005 um 33-35% reduziert werden. So weit, so gut. Problematisch ist jedoch, dass die Wirtschaft weiterhin signifikant wachsen wird und die Emissionen somit nicht tatsächlich verringert werden, sondern weiterhin ansteigen – allerdings deutlich langsamer als heute. Die Senkung der CO2-Emissionen will die indische Regierung vorrangig über ein Anreizsystem erreichen. Bereits seit 2011 gibt es auf dem Subkontinent einen Zertifikatehandel für energieintensive Branchen (PAT, sog. „Performance, Achieve, Trade“). Dabei erhalten Unternehmen, wenn ihr Energieverbrauch unterhalb eines bestimmten Referenzwertes liegt, Einsparzertifikate. Diese können sie dann über eine Handelsplattform an Firmen verkaufen, die einen höheren Energieverbrauch haben.

Der größte CO2-Verursacher des Landes ist momentan jedoch nicht der Industriesektor, sondern mit 41% die Stromerzeugung, welche damit aus Sicht der Regierung auch das höchste Reduktionspotential bietet. Derzeit liegt die Stromerzeugung durch Kohlekraft noch immer bei über 60 %. Das hat seinen Ursprung in der extremen Armut des Landes und dem vergleichsweise billigen Ausbau der Kohlekraft. Der Anteil der erneuerbaren Energien liegt gegenwärtig noch bei 25 %. Bis 2030 sollen aber bereits 40 % des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.  Erreicht werden soll das Ziel durch den massiven Ausbau von Solar-, Wind- und Wasserkraft.

Trotzdem plant Indien weiterhin den Netzanschluss neuer Kohlekraftwerke. Aber ist das wirklich notwendig? Der Energiebedarf des Landes wird sich binnen der nächsten zwei Jahrzehnte mindestens verdoppeln, sagen Forscher. Indien ist eine schnell wachsende Volkswirtschaft, in der sich Millionen Menschen demnächst Wohlstandsgüter wie Klimaanlagen, Kühlschränke oder auch Autos leisten können werden. Die Kohlekraftwerke sollen sicherstellen, dass der zunehmende Energiebedarf des Landes gedeckt ist. Auch argumentiert Indien, dass es als armes Land nicht die Hauptverantwortung an der globalen Erwärmung trage, da andere Nationen über Jahrzehnte durch die Verbrennung fossiler Rohstoffe reich geworden sind und diese Länder Indien jetzt nicht das Recht verwehren könnten, das Wirtschaftswachstum ebenfalls auf diese Weise ankurbeln zu wollen. Außer diejenigen, die lange und reichlich davon profitiert haben, die Luft zu verpesten, bezahlen nun dafür, dass sich das Land klimaneutraleren Energien zuwendet.

Indien will aber nicht nur im Industrie- und Stromerzeugungssektor klimaneutral(er) werden. Gegenwärtig ist der Anteil des Verkehrssektors am CO2-Ausstoß mit 13 % zwar recht gering, allerdings verzeichnet dieser Sektor die weltweit höchsten Zuwächse. Die Regierung will diesen Anstieg deshalb mit der staatlichen Förderung von Elektromobilität verlangsamen – die Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen sollen dadurch von aktuell 1 % bis 2030 auf 30 % ansteigen. Außerdem soll sich der Anteil von über Schienen transportierten Gütern auf 46 % verdoppeln. Ferner will Indien den Energieverbrauch von Gebäuden durch strengere energetische Bauvorschriften senken. Zugleich plant die Regierung durch Aufforstung etwa 3 Milliarden Tonnen CO2 aus der Atmosphäre abzubauen.

Aktuell liegt Indien damit auf Platz 10 im Klimaschutzranking – und damit deutlich vor Deutschland mit Platz 19. Von einem Klimasünder schlechthin kann also – trotz des Festhaltens an der Kohlekraft – keinesfalls die Rede sein. Denn was man nicht außer Acht lassen sollte ist die Tatsache, dass Indien noch immer ein Schwellenland ist und kein Industriestaat.

(Josefine Moritz)

2021-04-23T17:14:44+02:0023. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

4 Dinge die am Rechtsrahmen für Mieterstrom nerven! Teil 2

Wir hatten in der letzten Woche darüber gesprochen, was uns am Rechtsrahmen für Mieterstrom nervt. Hier geht es zu Teil 1. Heute die Fortsetzung:

Gesetzliche Preisobergrenze
Strom aus erneuerbaren Energien wird (gerne unter der Bezeichnung Ökostrom oder Grünstrom) am Markt immer beliebter. Viele Kunden sind bereit, hierfür auch etwas höhere Preise zu zahlen, als für konventionellen Strom. Trotzdem hat der Gesetzgeber für den Mieterstrom in § 42a Abs. 4 EnWG einen gesetzlichen Höchstpreis festgelegt. Der vom Kunden/Mieter zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird trotzdem ein höherer Preis vereinbart, wird dieser durch das Gesetz automatisch herabgesetzt.

Der Sinn dieser Preiskontrolle ist unklar. Kein Mieter ist gezwungen den Mieterstrom in Anspruch zu nehmen. Er muss also nicht vor möglicherweise überhöhten Mieterstrompreisen geschützt werden, insbesondere da der Vermieter den Abschluss eines Mieterstromvertrages nicht mit dem Mietvertrag verknüpfen darf (§ 42a Abs. 2 EnWG).

Höchstlaufzeit
Die zulässige Höchstlaufzeit von Dauerschuldverhältnissen ist gerade in der Diskussion. Aber bisher und derzeit darf die vereinbarte Erstlaufzeit eines Vertrages mit einem Verbraucher maximal 2 Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Das gilt auch für jeden Energieliefervertrag. Für jeden konventionellen Energieliefervertrag besser gesagt – denn bei Mieterstromverträgen schreibt § 42a Abs. 3 EnWG eine Höchstlaufzeit von max. 1 Jahr vor. Der Anbieter von Mieterstrom wird hier also wesentlich schlechter gestellt, als ein beliebiger Stromanbieter der seinen Produkt über das Netz der allgemeinen Versorgung anbietet. Dabei ist gerade der Mieterstromanbieter auf eine möglichst stabile Kundenbindung angewiesen, weil er für sein Angebot ein konkretes Anfangsinvest durch Errichtung der Erzeugungsanlage leisten musste.

Fazit

Wir halten diese 4 genannten Regelungen des Gesetzgebers für überflüssig. Was meinen Sie dazu?

(Christian Dümke)

2021-04-20T15:35:30+02:0019. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

4 Dinge die am Rechtsrahmen für Mieterstrom nerven! Teil 1

Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieterstrom steckt. Nicht nur das Einfamilienhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfamilienhäuser in den Städten sollen für die Solarstromerzeugung erschlossen werden – und die ansässigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allgemeinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruchnahme einer Förderung komplett in das Netz eingespeist wird.

Doch ein paar der rechtlichen Rahmenbedingungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.

1. Versorgererlaubnis

Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Genehmigung des zuständigen Hauptzollamtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteuerten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Stromleistung, die sich aus einer Mischung von Eigenerzeugung und Fremdstrombezug zusammensetzt, die Versorgereigenschaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Stromarten ist beim Mieterstrom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollversorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:

 

2. Pflicht zur Vollversorgung

Wer meint, die Mieterstromversorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Stromleitung mit zugehöriger Messeinrichtung den regenerativ erzeugten Solarstrom an seine Mieter weiterleiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG niederlegten Vorstellung des Gesetzgebers muss der Mieterstromvertrag die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieterstromkonzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollversorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremdstrommengen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausreichend eigener Solarstrom zur Verfügung steht, an seine Mieter weitergeben. Dieser Umstand macht die Preiskalkulation deutlich schwieriger, denn im Rahmen einer solchen Vollversorgung wird regelmäßig ein einheitlicher Lieferpreis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatzstrom der Vermieter für die Vollversorgung kostenpflichtig beziehen muss und damit wie sich der schlussendlich gelieferte Gesamtstrommix anteilig zusammensetzen wird.

(Fortsetzung folgt)

(Christian Dümke)

2021-04-14T16:55:49+02:0014. April 2021|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|