Exkursion: Grüner Wasser­stoff im Regelungs­la­by­rinth von EnWG und EEG

Grüner Wasser­stoff ist ein Rohstoff der Zukunft, davon geht jeden­falls der Gesetz­geber fest aus und hat daher in letzter Zeit viele neue Regelungen zu diesem Thema erlassen. Wir berich­teten. Das Tückische daran ist, dass der Gesetz­geber mit den Begriff­lich­keiten unter­schiedlich umgeht, was bei schneller Betrachtung häufig zu Verwirrung oder Fehlschlüssen führen kann.

Folgen Sie uns daher in das Regelungs­la­by­rinth und weichen Sie besser nicht vom Pfad ab.

 

Wasser­stoff der durch Elektrolyse gewonnen wurde, bei der unter Einsatz von elektri­scher Energie Wasser in Sauer­stoff und Wasser­stoff aufge­spalten wurde, gilt rechtlich als Biogas im Sinne des EnWG (§ 3 Nr. 10f EnWG) – sofern der zur Erzeugung einge­setzte Strom „nachweislich weit überwiegend aus erneu­er­baren Energie­quellen im Sinne der Richt­linie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen“. Das bedeutet, sämtliche Regelungen des EnWG, die sich auf Biogas beziehen, gelten grund­sätzlich auch für diesen „grünen“ Wasserstoff.

Daneben enthält das EnWG in seiner neuesten Fassung jetzt auch zahlreiche neue Regelungen, die sich konkret mit Wasser­stoff befassen (§ 28j – 28 q EnWG – Regulierung von Wasser­stoff­netzen), ohne dass hierfür erfor­derlich ist, dass es sich um speziell „grünen Wasser­stoff“ handeln müsste.

Wasser­stoff spielt aber nicht nur im EnWG eine Rolle, sondern ist auch Regelungs­ge­gen­stand des EEG und zugehö­riger Rechts­ver­ord­nungen. Wie bisher schon beim Zusam­men­spiel von EnWG und EEG gilt es zu beachten, dass beide Geset­zes­systeme zwar durchaus mitein­ander korre­spon­dieren, aber stellen­weise auch abwei­chende Defini­tionen und Anfor­de­rungen zu Grunde legen. So ist „Biogas“ im EEG abwei­chend vom EnWG definiert als „ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird“ (§ 3 Nr. 11 EEG). Das hat zur Folge, dass „grüner Wasser­stoff“ zwar als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht des EEG gilt.

Das EEG wiederum kennt Wasser­stoff durchaus auch, denn für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen auf dem Gebiet der Wasser­stoff­her­stellung ist die EEG-Umlage nach § 64a EEG begrenzt und der für die Herstellung von „Grünem Wasser­stoff“ einge­setzte Strom ist gem. § 69b EEG sogar vollständig von der EEG Umlage befreit. In § 69b EnWG wird dabei explizit von „Grünem Wasser­stoff“ gesprochen – ohne dass im EEG überhaupt definiert wäre, wann rechtlich „Grüner Wasser­stoff“ vorliegt. Dies soll sich aus einer zugehö­rigen Rechts­ver­ordnung ergeben, deren Erlass in § 93 EEG als Ermäch­ti­gungs­grundlage vorge­sehen ist.

In der zugehö­rigen Erneu­erbare-Energien-Verordnung (EEV) wurde daher am 19. Juli 2021 durch die „Verordnung zur Umsetzung des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energie­recht­licher Vorschriften“ der Abschnitt 3b ergänzt, der sich in den §§ 12 h – 12 l explizit mit den Anfor­de­rungen an „Grünen Wasser­stoff“ im Sinne des EEG befasst. Welche Anfor­de­rungen erfüllt sein müssen, damit es sich um „Grünen Wasser­stoff“ im Sinne des EEG handelt, ist dabei in § 12i EEV ausführlich geregelt. Die dortigen Anfor­de­rungen gehen über die des EnWG weit hinaus.

Daraus ergibt sich derzeit folgende Syste­matik zum Wasserstoff:

  • Jede Art von Wasser­stoff unter­fällt den allge­meinen Regelungen für Wasser­stoff und Wasser­stoff­netze im EnWG.
  • Wasser­stoff der unter überwie­gendem Einsatz von erneu­er­barer Energie­quellen herge­stellt wurde, gilt zusätzlich auch als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht als Biogas im Sinne des EEG!
  • Wasser­stoff der die beson­deren Anfor­de­rungen des § 12i EEV erfüllt, gilt als „Grüner Wasser­stoff“ im Sinne des EEG
  • Grüner Wasser­stoff“ im Sinne des EEG ist kein Biogas im Sinne des EEG, aber Biogas im Sinne des EnWG.

Haben wir Sie jetzt ausrei­chend verwirrt? Das ist nicht unsere Schuld, wenden Sie sich an den Gesetz­geber Ihres Vertrauens – bei Fragen aber auch gerne an uns.

(Christian Dümke)

2021-08-26T16:53:24+02:0026. August 2021|Erneuerbare Energien, Wasserstoff|

Berliner Revolution im Fernwärmerecht

Die Neure­gelung des Berliner Klima­schutz- und Energie­wen­de­gesetzes wird vor allem wegen der Solar­pflicht disku­tiert. Inter­essant und wegen einer denkbaren Vorbild­wirkung auch über Berlins Grenzen hinaus inter­essant sind aber auch die Regeln, die in Berlin künftig für Fernwärme gelten:

Ein neuer § 22 fordert von Fernwär­me­netz­be­treibern einen Dekar­bo­ni­sie­rungs­fahrplan mit Nulllinie 2040/2045. 2030 sollen schon 40% der Wärme im Netz aus Erneu­er­baren oder unver­meid­barer Abwärme bestehen. Offen bleibt aller­dings, was passiert, wenn dieses ehrgeizige Ziel nicht erreicht wird. Hier setzt man offenbar auf Rechts­treue und den Umstand, dass sich hier in erster Linie das Land Berlin selbst in die Pflicht nimmt.

In Berlin haben nach § 23 Abs. 1 künftig Einspeiser grüner Fernwärme Anspruch auf Anschluss ans Netz, abgelehnt werden darf nur bei unvertret­barem Aufwand und wirtschaft­licher Unzumut­barkeit und Genemigung durch die neue Fernwärmeregulierungsbehörde.

§ 23 Abs. 2 enthält sodann eine Abnah­me­ver­pflichtung für klima­scho­nende Wärme. Das ist im Fernwär­me­recht ganz neu, man kennt solche Regelungen bisher vor allem aus dem EEG. Der Wärme­netz­be­treiber muss die Wärme angemessen vergüten, wenn dem Anlagen­be­treiber die Vergütung für die Wärme nicht reicht, kann er dies behördlich überprüfen lassen. Außerdem sieht die Neure­gelung weitge­hende Trans­pa­renz­pflichten für Netzbe­treiber vor.

Eine wichtige Stellung im neuen Berliner Fernwär­me­recht hat die neue Regulie­rungs­be­hörde. Diese ist im Wärme­recht bisher ein Novum, man kennt sie aus den Regulie­rungen für Strom und Gas. Sie wird bei der für Energie zustän­digen Senats­ver­waltung (= Wirtschaft) angesiedelt. Außer der Regulierung im Verhältnis von Anlagen­be­treiber und Netz hat sie die kartell­recht­liche Aufgabe, die Verbrau­cher­preise für Fernwär­me­kun­denalle fünf Jahre zu prüfen und die Ergeb­nisse zu publizieren. 

Stadt, Architektur, Gebäude, Berlin, Innenstadt

Mit diesen Regelungen beschreitet Berlin ganz neue Wege. Man kennt die einzelnen Instru­mente wie die starke Regulie­rungs­be­hörde, die Abnah­me­ver­pflichtung für grüne Energie etc. zwar alle bereits aus den Bereichen Strom und Gas. Doch die Ausweitung auf die bisher noch unregu­lierte Fernwärme im größten Wärme­netz­gebiet Deutsch­lands zeigt, dass der klima­po­li­tische Dornrös­chen­schlaf des Sektors Gebäude endgültig der Vergan­genheit angehören dürfte. Für Versorger bedeutet das: Auch außerhalb Berlins müssen nun schnell Konzepte für grüne Wärme her. Anderen Akteuren dagegen eröffnen sich Chancen (Miriam Vollmer)

 

 

 

 

2021-08-20T17:34:41+02:0020. August 2021|Erneuerbare Energien, Wasser|

Achtung, Anschluss­leistung: Der (wohl) neue § 3 AVBFernwärmeV

Nicht immer, aber meistens haben Verträge über die Belie­ferung mit Fernwärme zwei Kompo­nenten: Die Kundschaft zahlt zum einen die tatsächlich gelie­ferte Wärme. Zum anderen wird die Anschluss­leistung vergütet, also die Wärme­menge, die der Versorger für diesen Abnehmer bereithält.

Bis jetzt galt dabei: Wenn der Kunde die Anschluss­leistung verringern möchte, hat er nur dann Anspruch auf eine Vertrags­än­derung, soweit er nach § 3 S. 2 AVBFern­wärmeV den Wärme­bedarf unter Nutzung regene­ra­tiver Energie­quellen decken will. Rechts­tech­nisch hat der Verord­nungs­geber damit hier einen Unterfall der „Störung der Geschäfts­grundlage“ nach § 313 Abs. 1 BGB geregelt.

Diese bisher geltende Regelung will der Bundesrat nun ändern. Am 25. Juni 2021 hat er einen neuen § 3 AVBFern­wärmeV beschlossen. Dessen neuer Absatz 1 räumt nun erstmals Kunden das Recht ein, begrün­dungslos einmal jährlich die Wärme­leistung bis zu 50% zu reduzieren. Dies soll ganz kurzfristig möglich sein, nämlich mit nur vier Wochen Frist zum Monatsende. Sofern der Kunde die bisher bezogene Fernwärme durch erneu­erbare Energien ersetzen will und dies nachweist, kann er auch mehr als 50% der Anschluss­leistung verringern. 

Häuser, Gebäude, Dächer, Architektur, Stadt, Alt

Diese Regelung kommt den Anschluss­nehmern weit entgegen. Er kann praktisch jederzeit den Inhalt des für zehn Jahre abgeschlos­senen Wärme­lie­fer­ver­trags abändern. Für den Versorger dagegen ist diese Regelung ein Problem. Denn anders als bei anderen Gütern ist es nicht mit der Anpassung der Leistungen getan, die er von Vorlie­fe­ranten bezieht. Der Versorger unterhält regel­mäßig eine Infra­struktur, die aus langfristig finan­zierten Wärme­er­zeugern und Leitungs­netzen besteht. Das Anpas­sungs­recht, das der Bundesrat nun einge­führt hat, muss also als neuar­tiges Absatz­risiko in seine Preis­kal­ku­lation eingehen. 

Bislang ist noch keine Äußerung der Bundes­re­gierung veröf­fent­licht worden, wie sie mit diesem Beschluss umgeht. Da Teile des Beschlusses des Bundesrats aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen dringend umgesetzt werden müssen, sollten sich Versorger aber darauf einstellen, dass ihre Langfrist­planung künftig erhöhten Risiken unter­liegt (Miriam Vollmer).

Sie inter­es­sieren sich für Neuerungen und Neuig­keiten rund um den Vertrieb von Strom, Gas und Wärme? Wir schulen am 2. September 2021, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, EUR 400 zzgl. USt., Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de

 

2021-08-13T15:55:05+02:0013. August 2021|Erneuerbare Energien, Wärme|