Verpflichtende PV-Abgabe Brandenburg

Wer in Brandenburg ab 2025 einen PV-Freiflächenanlage mit mehr als 1 MW Leistung in Betrieb nimmt, muss künftig verpflichtend 2.000 EUR pro MW jährlich an die Kommune abführen. Dies hat der Brandenburger Landtag als neues Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz (BbgPVAbgG) am 25. Januar 2024 beschlossen.

Mit dieser Regelung will Brandenburg die Akzeptanz für Solarparks erhöhen und mehr Geld in die Gemeindekassen spülen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits für Wind in Gestalt des Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG). Beide ähneln dem § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der freiwillige Zahlungen an die Gemeinde vorsieht, die sich die Anlagenbetreiber erstatten lassen können, sofern es sich um EEG-geförderte Strommengen handelt. Doch sind längst nicht alle Solaparks noch in der EEG-Förderung. Und dort, wo kein Erstattungsanspruch besteht, wird entsprechend seltener gezahlt. Dies will die Brandenburger Politik nun ändern und hat die neue Abgabe sogar in § 6 des Gesetzes mit bis zu 100.000 EUR bußgeldbewehrt.Solarpanel, Solarenergie, Windräder

Die Mittel unterliegen einer Zweckbindung: § 4 des neuen Gesetzes bestimmt, dass sie u. a. zur Verschönerung, für Infrastruktur vor Ort, für Kultur, für Bauleitplanung für Erneuerbare oder für die Gründung und Anteilserwerb von Bürgerenergiegesellschaften für erneuerbare Energien verwendet werden sollen. Die Bürger sollen ausdrücklich erfahren, woher das Geld stammt.

Irritierend indes: Es bleibt vollkommen offen, wie sich diese Zahlung zu der Zahlung nach § 6 EEG verhält. Sind sie etwa kumulativ zu verstehen? Tritt diese Zahlung an die Stelle des Anspruchs auf 0,2 Cent/kWh nach § 6 EEG? Dies wäre insofern schwierig, als dass mit dem § 66 EEG ja ein Erstattungsanspruch verbunden ist. Hier sollte der Landesgesetzgeber klarstellen, was beabsichtigt ist (Miriam Vollmer).

2024-02-01T23:40:59+01:001. Februar 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Wirft die EU den Turbo an?

Die Genehmigung vor allem von Windkraftanlagen dauert zu lange, auch in Deutschland. Deswegen hat nun die EU in ihrer am 12.09.2023 vom Europäischen Parlament beschlossenen Novelle der Erneuerbaren Energien Richtlinie Vorgaben gemacht, wie lange die Genehmigungsverfahren für Anlagen der Erneuerbaren Energieerzeugng maximal dauern dürfen: Laut Art. 16a Abs. 1 der RED III 12 Monate plus maximal sechs Monate Verlängerung in den nun neu vorgesehenen Beschleunigungsgebieten. Nur für Offshore gelten 24 Monate, ebenfalls um sechs Monate verlängerbar. Außerhalb der Beschleunigungsgebiete sind nicht mehr als zwei Jahre vorgesehen, wiederum mit sechs Monaten Verlängerungsfrist. Kleine Anlagen sollen noch einmal schneller genehmigt werden.

Das wäre jedenfalls deutlich schneller als aktuell oft in Deutschland. Doch ist das wirklich schon ein Grund zum Jubeln? Schließlich enthält auch schon das deutsche Recht eine maximale Verfahrensdauer: Sieben Monate im förmlichen, drei im vereinfachten Verfahren. Verlängert werden kann jeweils um drei Monate. Die Frist beginnt, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Für die Vollständigkeitsprüfung sieht die 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung nur einen Monat vor. Die Praxis entspricht dieser Rechtslage indes leider häufig nicht. Oft verzögern auch Klagen die Verfahren weiter.

Dass die Fristen oft nicht viel nützen, liegt am Regelungsmechanismus: Es gibt keine Genehmigungsfiktion, wenn die Behörde sich zu viel Zeit lässt. Die Verzögerung ist dann rechtswidrig, aber das nützt dem Vorhabenträger nicht viel. Hier setzt die RED III nun an: Sie enthält eine solche Genehmigungsfiktion in Art. 16a Abs. 6 RED III. Schaut man indes genauer hin, so trübt sich das Bild: Die Genehmigungsfiktion gilt nur, wenn das Vorhaben keiner UVP unterliegt, und der Grundsatz der stillschweigenden Genehmigung im nationalen Rechtssystem vorgesehen ist. Und vor allem: Die Genehmigungsfiktion gilt nur für verwaltungstechnische Zwischenschritte, nicht für das endgültige Ergebnis, also die Genehmigungserteilung. Insofern muss der deutsche Gesetzgeber wohl weiter selbst versuchen, Verfahren zu beschleunigen, wie er es zuletzt im Wind-an-Land-Gesetz versucht hat (Miriam Vollmer).

 

2023-09-15T23:07:30+02:0015. September 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Wasseranschluss für PV-Freiflächenanlage?

Der Bau von Infrastruktur ist eine öffentliche Aufgabe, die sich nur lohnt, wenn alle, die potentiell davon profitieren, mit in die Pflicht genommen werden. Daher sehen Gemeindeordnungen auch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs vor, so auch § 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In einer Gemeinde im Tecklenburger Land ist ein solcher Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung nur eingeschränkt für solche Grundstücke vorgesehen, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Nun wollte der dortige Wasserversorgungsverband nach § 9 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) einen Eigentümer zum Anschlussbeitrag für die mögliche Nutzung eines Wasseranschlusses heranziehen.

Die Crux an dem Fall: Es handelt sich um ein Grundstück, auf dem laut Bebauungsplan lediglich die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zulässig ist. Daher war der Eigentümer der Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, da er keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalte. Dies sei aber für die Beitragserhebung erforderlich.

PV-Freiflächenanlage

Der Wasserversorger hielt dagegen, dass auch für PV-Freiflächenanlagen eine Wasserversorgung nötig sei, zum einen, falls bei einem Brand Löschwasser gebraucht werde, zum anderen, um die Panele regelmäßig reinigen zu können. Das Verwaltungsgericht Münster hat der Klage des Eigentümers stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben. Die Berufung des Wasserversorgungsverbands zum Oberverwaltungsgericht (OVG) blieb ohne Erfolg:

Der 15. Senat des OVG Münster begründete das in seiner Entscheidung damit, dass es für Grundstücke mit PV-Freiflächenanlage im allgemeinen keinen wirtschaftlichen Vorteil durch einen Trinkwasseranschluss gäbe. Denn dafür müsste der Anschluss die bauliche Nutzung ermöglichen oder zumindest verbessern. Die Bereitstellung von Löschwasser sei nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers.

Die Reinigung von Solaranlagen wäre zwar im Abstand von ein bis mehreren Jahren sinnvoll, um die Effektivität und Lebensdauer der Anlage zu steigern. Auch für diesen Zweck sei der Wasseranschluss aber kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn der seltene Bedarf an Wasser zu Reinigung sei gut planbar und könne durch alternative private Möglichkeiten der Beschaffung wirtschaftlicher gedeckt werden. So stünden einer Beschaffung von Brauchwasser im Tank weder öffentliche noch private Belange entgegen.

Das OVG verwies schließlich auch auf die grundsätzliche Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen, ohne eine Ausnahme für Grundstücke zu machen, auf denen Wasser nicht regelmäßig verbraucht wird. Von dieser Möglichkeit habe der Versorger aber keinen Gebrauch gemacht. (Olaf Dilling)

2023-09-08T10:45:46+02:008. September 2023|Erneuerbare Energien, Wasser|