Der Mieter ante Portas: Die neue Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie ertüchtigt den Mieter

Fernwärm­erzeuger müssen ihre Preise wie auch ihre Preis­ent­wick­lungen tradi­tionell weniger oft vertei­digen als Strom­ver­sorger. Mögli­cher­weise beruht dies auch auf dem Umstand, dass der Vermieter zwar Vertrags­partner ist, aber die Kosten für Fernwärme ja einfach weiter­reicht. Und die Mieter sie zwar letztlich tragen, aber nicht Vertrags­partner sind und meist nur erfahren, was auf der Neben­kos­ten­ab­rechnung steht. Zwar haben Mieter Anspruch auf eine kosten­günstige Bewirt­schaftung, so dass sie weit überhöhte Preise nicht tragen müssten (LG Potsdam, Urt. vom 5.6.2003, 11 S 233/02), aber faktisch gehen nur wenige Mieter gegen ihre Heizkosten an oder fragen beim Versorger nach.

Mögli­cher­weise wird sich dies künftig ändern. Denn zu den bisher wenig beach­teten Neuerungen im sog. EU-Winter­paket gehört eine derzeit laufende Überar­beitung der EU-Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (hier in der Trilog­version von Juni), die neben höheren Effizi­enz­an­for­de­rungen einige praktische Neuerungen enthält, die dem Mieter mehr Infor­ma­tionen über die Grund­lagen seiner Wärme­ver­sor­gungen vermitteln sollen.

Die in Art. 9b des Entwurfs vorge­se­henen indivi­du­ellen Wärme­zähler sind bereits heute gem. § 4 Abs. 1 HeizkostenV deutscher Standard. Hier ist wohl – wenn überhaupt – nur eher wenig Nachsteue­rungs­bedarf. Aller­dings müssen die Zähler künftig fernaus­lesbar sein, auch im Bestand wohl spätestens 2027. Das ist heute nicht der Fall, hier muss nun auch die Wärme den Anschluss an den techni­schen Fortschritt schaffen.

Neu ist aller­dings Art. 10a des Entwurfs. Dieser sieht deutlich mehr Infor­ma­ti­ons­rechte für den Endver­braucher, also den Mieter, vor, und zwar auch dann, wenn dieser nicht selbst Vertrags­partner ist. Hier heißt es:

Member States shall ensure that, where meters or heat cost allocators are installed, billing and consumption infor­mation is reliable, accurate and based on actual consumption or heat cost allocator readings, in accordance with points 1 and 2 of Annex VIIa for all final users, namely for natural or legal persons purchasing heating, cooling or hot water for their own end use, or natural or legal persons occupying an individual building or a unit in a multi-apartment or multi-purpose building supplied with heating, cooling or hot water from a central source who has no direct or individual contract with the energy supplier.“

Zwar ist offen, wie die Bundes­re­publik diese sehr weitge­henden Infor­ma­ti­ons­pflichten ausge­staltet. Klar ist aber: Wenn der Mieter alle Abrech­nungs- und Verbrauchs­in­for­ma­tionen besitzt, werden Versorger sich vermehrt kriti­schen Fragen gegenüber sehen. Schließlich geht es um das Geld der Mieter. Diesen können die meisten Versorger zwar insofern beruhigt entge­gen­sehen, als dass auch die Sektor­un­ter­su­chungen ergeben haben, dass es nur wenige Unter­nehmen gibt, deren Preise überhaupt Fragen aufwerfen. Doch in jedem Falle müssen Unter­nehmen mehr und anders kommu­ni­zieren. Denn statt der Profis der Wohnungs­wirt­schaft werden künftig mehr Fragen aus dem Kreise der nicht einschlägig vorge­bil­deten Endver­braucher gestellt werden. Das erfordert andere Kommu­ni­ka­ti­ons­stra­tegien als bisher.
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2018-09-20T22:32:59+02:0020. September 2018|Energiepolitik, Wärme|

Ein Energie­ge­setzbuch für Deutschland?

Der Jurist Holger Schnei­de­windt, Referent für Energie­recht der Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in der vergan­genen Woche im Tages­spiegel Energie und Klima Background ein engagiertes Plädoyer für ein einheit­liches Energie­ge­setzbuch (EGB) veröf­fent­licht. Seine Analyse ist dabei so bestechend wie überzeugend: durch die vielen Novellen der letzten Jahre sei der Zustand des Energie­rechts inzwi­schen „bemit­lei­denswert“. Schnei­de­windt weist unter anderen auf die vielen dazwi­schen­ge­scho­benen Paragraphen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) und ellen­lange Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen hin. Und auch das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) habe in den letzten Jahren durch die vielfachen Neufas­sungen jegliche Übersicht­lichkeit verloren, die es einmal ausge­zeichnet habe.

Richtig benennt Schnei­de­windt auch die unschönen Paral­lel­re­ge­lungen. Die unter­schied­lichen Gesetze, die gemeinsam das Energie­recht ausmachen, regeln nämlich zum Teil dieselben Punkte, dies aber nicht immer ganz konsistent. Wichtige Regelungen fehlen. Die Rolle der Bundes­netz­agentur, die dies durch Festle­gungen zu ordnen versucht, wird auch deswegen immer relevanter; für den Geset­zes­an­wender ist dies natürlich oft unschön.

Schnei­de­windt leitet hieraus ab: Die Inhalte müssten nicht nur zusam­men­ge­führt werden. Das Energie­recht müsste auch inhaltlich grund­legend überar­beitet werden. Im übertra­genen Sinne will Schnei­de­windt die kleinen und zum Teil baufäl­ligen Hütten, aus denen sich das Energie­recht zusam­men­setzt, abreißen und durch einen funkel­na­gel­neuen Bau ersetzen. Ein einheit­liches Energie­ge­setzbuch soll das Energie­recht also neu auf die Spur ersetzen.

Gegnern und Skeptikern hält er entgegen, sie würden mit der Komple­xität des gegen­wär­tigen Energie­rechts ja nur Geld verdienen wollen. Aber ist das wirklich so schlicht? Auch wir als Anwälte im Energie­recht würden eine in sich geschlossene Regelung mit einheit­lichen Begriff­lich­keiten und einer besser nachvoll­zieh­baren Syste­matik vorziehen. Schönere Gesetze schaffen mehr Rechts­si­cherheit, und das angesichts der vielfäl­tigen Heraus­for­de­rungen der nächsten 50 Jahre mit einem besseren Gesetz die Juristen überflüssig würden, sehen wir auch nicht. Tatsächlich, stünde morgen Schnei­dewind EGB im Bundes­ge­setz­blatt, hätten wir damit kein Problem. 

Wir glauben aber nicht daran.

Aus unserer Sicht würde vielmehr Folgendes geschehen: Würden alle Normen und die Syste­ma­tiken des Energie­rechts auf einmal auf dem Prüfstand stehen, begänne ein zähes Ringen der Lobby­isten für Industrie, Kraft­werks­wirt­schaft, Netzen und Umwelt um die Seele des Energie­rechts. Würde dabei ein konsis­tentes Regelwerk entstehen? Oder doch nur wieder ein zerkratzter Torso mit mäßig angehef­teten Glied­maßen? Ein Konglo­merat aus Formel­kom­pro­missen? Und besitzt die energie­po­li­tische wie ‑recht­liche Welt überhaupt das (auch perso­nelle) Potenzial und die Kraft, sich derzeit neu zu erfinden? Den Anfor­de­rungen von Klima­schutz, Atomaus­stieg, Versor­gungs­si­cherheit und Digita­li­sierung gleicher­maßen nachzu­kommen fordert aus unserer Sicht gegen­wärtig schon fast alle Reserven, die die Energie­wirt­schaft und mit ihr auch das Energie­recht besitzen. Lähmt sich der Betrieb durch ein solches gesetz­ge­be­ri­sches Großprojekt mögli­cher­weise für einen unbestimmten Zeitraum selbst? 

Mit Schaudern denken wir an das letzte Projekt, in dem eine zerklüftete Materie mit unter­schied­lichen Begriff­lich­keiten und schwer verständ­lichen Paral­lel­re­ge­lungen zusam­men­ge­führt werden sollte: Das Umwelt­ge­setzbuch (UGB). Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Profes­so­ren­ent­würfe der Neunziger Jahre. Die diversen Referen­ten­ent­würfe des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums. Die Kompro­misse im Rahmen der Födera­lis­mus­reform, mit denen das UGB ermög­licht werden sollte. Die Anhörungen, die Diskus­sionen mit Bundesrat und Verbänden. Die Bayern und ihren Hecken­schutz. Und das Scheitern 2009. Wegen Petitessen, die Bayern dem Bauern­verband nicht zumuten wollte. Die Energie, die in die vielfachen Versuche geflossen ist, fehlte aber an anderer Stelle. Ein solches Risiko sehen wir gegen­wärtig angesichts der großen Heraus­for­de­rungen für durchaus gegeben an, so attraktiv der Vorschlag von Schnei­de­windt auch anmutet.

2018-09-16T15:54:22+02:0016. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Öster­reich klagt weiter gegen Hinkley Point C

Noch ist Großbri­tannien ja Mitglied der EU und unter­steht damit auch der europäi­schen Beihil­fen­auf­sicht. Das bedeutet, dass die Briten für staat­liche Unter­stüt­zungen für Unter­nehmen die Geneh­migung der Europäi­schen Kommission benötigen.

Eine solche Geneh­migung hat Großbri­tannien für den ersten Neubau eines Atomkraft­werks seit Jahrzehnten erhalten. Denn entgegen einer weit verbrei­teten Annahme ist die Kernkraft nicht an und für sich günstiger als andere Erzeu­gungs­formen. Deswegen haben die Briten den Betreibern des Kraft­werks Hinkley Point C eine hohe Garan­tie­ver­gütung für den erzeugten Strom für gleich 35 Jahre garan­tiert, es gegen politisch bedingte Still­le­gungen per Entschä­digung abgesi­chert und mit einer Kredit­ga­rantie die Inves­tition erleichtert.

Gegen diese Geneh­migung wandte sich Öster­reich. Doch auch das Europäische Gericht sah die Subvention als zulässig an. Mit Urteil vom 12.07.2018 – T‑356/15 -, entschieden die Luxem­burger Richter erstin­stanzlich, dass Großbri­tannien selbst über seinen Strommix bestimmen dürfe. Das umfasse die Nutzung der Kernkraft. Überdies ergebe sich aus dem EURATOM-Vertrag ja schon die grund­sätz­liche Legiti­mität der Kernkraft. Die Beihilfe – so die Richter – sei auch verhältnismäßig.

Öster­reich gibt sich mit diesem Urteil jedoch nicht geschlagen. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH), also die 2. Instanz der europäi­schen Gerichts­barkeit, die Sache überprüfen. Nach diesem Rechts­mit­tel­ver­fahren ist Schluss: Eine weitere Instanz kennt das EU-Recht nicht mehr. Im konkreten Fall aller­dings besonders pikant: Sollte der EuGH – wie gewöhnlich – ein bis zwei Jahre für ein Urteil brauchen, kann es gut sein, dass die Briten dann schon längst die EU verlassen haben. Mögli­cher­weise sind sie für ein Urteil, das ihnen die Unter­stützung von Hinkley Point C auf Kosten des briti­schen Steuer­zahlers verbietet, dann ohnehin praktisch nicht mehr erreichbar.

2018-09-04T08:57:13+02:004. September 2018|Energiepolitik, Strom|