Zutei­lungs­an­träge: Weitere Nachweis­pflichten für Wärmeerzeuger

Wenn Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser, eine emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlage betreiben, die Wärme produ­ziert und in ein Netz einspeist, kennen Sie das Prinzip der Diffe­ren­zierung der ausge­lie­ferten Wärme­mengen im Zutei­lungs­antrag. Schon im letzten Antrags­ver­fahren im Winter 2011/12 haben Sie ja nicht nur ermittelt, wie viel Wärme ihre Anlage in ein Wärmenetz expor­tiert hat. Sondern auch, wie hoch der Anteil der Wärme war, die an Kunden ging, die als abwan­de­rungs­be­droht gelten und deswegen als privi­le­giert auf der CL-Liste stehen. Für diese Wärme haben sie eine erhöhte Zuteilung erhalten, die günstigere Wärme­ver­sor­gungs­preise für diese Unter­nehmen ermög­licht. Schließlich will niemand der Industrie schaden, die im inter­na­tio­nalen Wettbewerb steht.

Diese Diffe­ren­zierung – das überrascht Sie nicht – müssen Sie auch im laufenden Antrags­ver­fahren für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen von 2021–2025 treffen. Damit erschöpft sich aber nicht, was Sie über ihre Kunden und das, was diese mit der von Ihnen erzeugten Wärme anstellen, in Erfahrung bringen und der Deutschen Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) mitteilen müssen. Dies liegt vor allem an dem Umstand, dass Wärme inzwi­schen in Gestalt von drei Zutei­lungs­ele­menten als zutei­lungs­re­levant angemeldet werden kann (außer, sie ist ohnehin im Rahmen von Produkt­be­nch­marks berück­sichtigt). Neben „Wärme CL“ und „Wärme Non-CL“ gibt es inzwi­schen auch das Zutei­lungs­element „Fernwärme“, für das es bis 2030 mehr Zerti­fikate geben soll als für Wärme Non-CL.

Wie sich auch aus dem jüngst veröf­fent­lichten Leitfaden der Behörde 3a ergibt, ist künftig auch nachzu­weisen, dass mit der Wärme weder Strom produ­ziert noch emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen versorgt werden, auch dann, wenn der emissi­ons­han­dels­pflichtige Empfänger der Wärme keinen eigenen Zutei­lungs­antrag bezogen auf diese Wärme­mengen aufgrund einer Direkt­lei­tungs­ver­ein­barung stellt. Inwieweit es in dieser Konstel­lation überhaupt zu einer Doppel­zu­teilung kommen könnte, bleibt aller­dings das Geheimnis der Behörde. Dies gilt – vgl. S. 20f. des Leitfadens – auch dann, wenn Fernwärme mit einer Ausle­gungs­tem­pe­ratur von weniger als 130° C einge­speist wird. In diesem Fall ist (anders als bei höheren Ausle­gungs­tem­pe­ra­turen) zwar nicht nachzu­weisen, dass die Wärme zu Heiz- oder Warmwas­ser­be­rei­tungs­zwecken verwendet wird, wenn man eine Zuteilung für das Zutei­lungs­element Fernwärme beantragen will. Die weiteren Nachweis­ver­pflich­tungen gelten aber nach Ansicht der Behörde trotzdem.

Um die Daten, die die Behörde auf Seite 22 des Leitfadens aufführt, komplett vorlegen zu können, müssen viele Betreiber nun also noch einmal an ihre Kunden heran­treten. Dabei sollten Sie keine Zeit verlieren. Nicht nur endet die Antrags­frist am 29. Juni 2019. Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass die Verifi­zierung durch die Sachver­stän­digen (die am heutigen 9. April bei der Behörde geschult werden) aufwen­diger verlaufen wird als in der Vergan­genheit. Und aufwen­diger heißt sicherlich in vielen Fällen: Zeitintensiver.

2019-04-10T10:19:48+02:0010. April 2019|Emissionshandel, Wärme|

Die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung lässt auf sich warten

Mehr Arbeit für weniger Ertrag, so fasste ein Besucher der Infor­ma­ti­ons­ver­an­staltung über das Zutei­lungs­ver­fahren für die nächste Handel­s­pe­riode bei der Deutschen Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) am 4. April 2019 die Erkennt­nisse des Tages zusammen. In seinem Fall besonders ärgerlich: Seine Anlage ist zu alledem so klein, dass seine Teilnahme am Emissi­ons­handel weder für den Klima­schutz noch in Hinblick auf den Wert der zuzutei­lenden Emissi­ons­zer­ti­fikate besonders bedeutend erscheint. Wäre in einem solchen Fall vielleicht die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung in § 27 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) inter­essant? Diese Norm ermächtigt die Bundes­re­gierung, durch Rechts­ver­ordnung Erleich­te­rungen für Anlagen zu regeln, die zwar die Schwel­len­werte in Anhang 1 zum TEHG überschreiten. Aber kaum emittieren. 

Hier ist vorge­sehen, dass Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 t CO2 Erleich­te­rungen bei der Bericht­erstattung in Anspruch nehmen können. Wenn sogar weniger als 2.500 t emittiert werden, soll es verein­fachte Emissi­ons­nach­weise geben. Auch soll es Ausnahmen und Verein­fa­chungen bei der Verifi­zierung von Emissi­ons­be­richten geben. Die vorge­se­henen Erleich­te­rungen beziehen sich aller­dings nur auf den Bürokra­tie­aufwand. Dass auch in diesen Anlagen Emissionen einge­spart werden sollen, soll durch sog. „gleich­wertige Maßnahmen“, insbe­sondere die Zahlung eines Ausgleichs­be­trags abgesi­chert werden. Damit ähnelt die Regelung der der laufenden dritten Handelsperiode. 

Nicht jeder Anlage, die wenig emittiert, ist aller­dings automa­tisch auch gleich ein Kleine­mittent. Die Inanspruch­nahme der Erleich­te­rungen muss ausdrücklich und abseits des Zutei­lungs­ver­fahrens beantragt werden. Anlagen­be­treiber, für die dies in Betracht kommen, müssen sich nun also entscheiden: Werden sie Kleine­mittent und berichten zwar weiterhin, bekommen aber (mengen­ab­hängig) keine Zerti­fikate, geben keine ab und zahlen zum Ausgleich Geld? Oder nehmen sie ganz normal am Antrags­ver­fahren teil und geben jährlich Berech­ti­gungen in Höhe ihrer Vorjah­res­e­mis­sionen ab wie alle anderen Teilnehmer auch? 

Die Entscheidung darüber müsste auf Grundlage einer wirtschaft­lichen Vergleichs­be­rechnung fallen. Eine solche ist aber aktuell gar nicht möglich: Die Bundes­re­gierung hat von der Ermäch­ti­gungs­grundlage im 27 TEHG nämlich noch gar nicht Gebrauch gemacht. Es soll eine Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung 2030 (EHV) geben, ein Referen­ten­entwurf liegt auf dem Tisch und wurde auch bereits mit den Verbänden disku­tiert. Aller­dings scheint es noch Diskus­sionen innerhalb der Bundes­re­gierung zu geben, denn bis jetzt weiß noch keiner, wie die Regelung aussehen wird. 

Lange warten können die Betreiber von Kleine­mit­tenten aber nicht. Auch für sie gilt nämlich die Frist für Zutei­lungs­an­träge bis zum 29. Juni 2018. Damit ist wohl klar: Ein großer Erfolg wird die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung eine zukünf­tigen EHV 2030 selbst dann nicht werden, wenn sie wesent­liche Erleich­te­rungen vorsehen würde. 

Dass dies zu alledem nicht zu erwarten ist, zeigt aller­dings schon ein Blick in Art. 27 und 27a der Emissi­ons­han­desl­richt­linie 2003/87/EG. Spätestens hiernach ist klar: die Spiel­räume für Kleine­mit­ten­ten­re­ge­lungen der Mitglied­staaten sind so knapp, dass die Anlagen­be­treiber durch die faktische Unmög­lichkeit der Inanspruch­nahme der Regelung mögli­cher­weise nicht einmal viel verlieren.

2019-04-05T18:11:34+02:005. April 2019|Emissionshandel|

Zuteilung für künftige Anlagen

Bestands­an­lagen sind Anlagen, die schon bestehen? Weit gefehlt! 

Wenn am 29. Juni 2019 die Antrags­frist für Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für Bestands­an­lagen für die Jahre 2021–2025 endet, müssen auch für einige Anlagen, die es noch gar nicht gibt, Zutei­lungs­an­träge bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) vorliegen. Andern­falls droht Ungemach. Bestands­an­lagen sind nämlich nicht nur Anlagen, die schon bestehen. Vielmehr handelt es sich laut FAR um alle Anlagen, die erstmalig eine Emissi­ons­ge­neh­migung vor am 30. Juni 2019 erhalten haben. 

Im Extremfall kann es also um Anlagen gehen, die am Tag des Frist­ab­laufs noch gar keine Geneh­migung besitzen, weil dieser erst am Folgetag kommt. In jedem Fall geht es aber um viele Anlagen, die zwar schon genehmigt wurden, aber noch nicht gebaut wurden und erst recht nicht in Betrieb gegangen sind. Auch wenn der Zutei­lungs­antrag mangels Produk­ti­ons­daten quasi leer bleibt, muss unbedingt ein Antrag gestellt werden. Die DEHSt macht aller­dings in ihrem Leitfaden 2 darauf aufmerksam, dass für diese Anträge immerhin die Notwen­digkeit der Verifi­zierung der Anlagen­an­gaben entfällt.

Die für die Zutei­lungs­menge maßgeb­lichen Produk­ti­ons­daten sollen später nachge­reicht werden. Ein Nachreichen des gesamten Antrags ist aber nicht möglich! Auch ein Wieder­ein­set­zungs­antrag ist für diese Anlagen ebenso wenig aussichts­reich wie für Bestands­an­lagen, die wirklich schon bestehen. Wird ein Antrag für diese noch gar nicht existie­renden Anlage nicht gestellt, so will die Behörde dies nämlich als dauer­haften und unwider­ruf­lichen Verzicht auf die kostenlose Zuteilung bis einschließlich 2025 bewerten. Besonders proble­ma­tisch: Die Behörde will auch fehlende Anträge auf Zuteilung für einzelne Zutei­lungs­ele­mente als Verzicht bewerten. Bis 2025 müsste dann zwar für Emissionen abgegeben werden, der an sich bestehende Zutei­lungs­an­spruch wäre aber dauerhaft untergegangen. 

Dies wirft die Frage auf, ob es bei Anlagen, die verschiedene Produkte erzeugen können, sinnvoll ist, vorsichts­halber auch für diese Produkte Zutei­lungs­an­träge auf „null“ Zerti­fikate für unter­schied­liche Zutei­lungs­ele­mente zu stellen, um später eine Grundlage für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen zu haben, wenn die entspre­chende Produktion aufge­nommen wird. Zwar gibt es gute Argumente dafür, dass auch ohne solche Null-Anträge spätere Zuteilung nach Produkt­wechseln erfolg­reich sein müssten. Gegen­wärtig spricht aber Einiges dafür, hier sehr vorsichtig zu sein. 

(Mögli­cher­weise erklärt die Behörde ja morgen auf ihrer Infover­an­staltung, wie sie sich das genau vorstellt. Frau Dr. Vollmer ist vor Ort. Wer sich nach der Veran­staltung bei einem Glas Wein mit anderen Betreibern und uns austau­schen möchte, kann sich bei uns melden. Wir laden ein letztes Mal in die Fasanen­straße 71 in Laufweite der DEHSt-Infover­an­staltung ein.)

2019-04-03T10:46:07+02:003. April 2019|Emissionshandel|