Das Klein­ge­druckte: Die BEHV ist da!

Nach dem Referen­ten­entwurf vom Sommer lange erwartet (wir haben hier erläutert), nun endlich verab­schiedet: Die Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV)! Sie regelt die Details des am 1. Januar 2021 startenden natio­nalen Emissionshandels:

# Die meisten §§ haben nur redak­tio­nelle Verän­de­rungen erfahren, dies aller­dings auffallend umfangreich.

# Die Defini­tionen in § 2 BEHV haben sich moderat verändert, vor allem hat der Verord­nungs­geber die Bezeich­nungen der Gesetze entfernt und noch einige Details glatt­ge­zogen. Wir wissen also jetzt, dass der Konto­be­voll­mäch­tigte nicht nur eine natür­liche, sondern auch eine geschäfts­fähige Person sein muss, so dass – aber wer hätte das so vorge­sehen – Kinder nicht bestellt werden dürfen.

# In § 5 ist nun zusätzlich hinterlegt, dass die Teilnehmer am Festpreis­verkauf zuver­lässig sein müssen.

# Neu ist § 10, der die unter­schied­lichen Konto­typen aufführt.

# Die erleich­terte Konto­er­öffnung für ein Compliance (= Verantwortlichen-)konto wurde erleichtert: Sie ist nun bei bis zu 50.000 statt bis zu nur 5.000 t CO2 pro Jahr möglich.

# Anders als im Entwurf reicht es (wohl aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen)  jetzt, wenn eine konto­be­voll­mäch­tigte Person in der EU lebt, es muss nicht Deutschland sein.

# Der Konto­be­voll­mäch­tigte kann nach wie vor keinen Dritten bevoll­mäch­tigen, dieser muss selbst eine Konto­be­voll­mäch­tigung einholen.

# Die Aussetzung des Registers ist nun in § 27 in weniger Fällen zulässig als im Entwurf und darf nicht schon statt­finden, wenn es Hinweise auf krimi­nelle Angriffe gibt.

# § 29 sieht eine Melde­pflicht für Konto­in­haber bei Verdacht auf Straf­taten mittels ihrer Konten vor. Hier sprach der Entwurf nur von „sollen“, die Endfassung ist also strenger.

Insgesamt also: Wenig wirklich Neues. Es bleibt bei einem Design des natio­nalen Emissi­ons­handels, der dem „großen Emissi­ons­handel“ weitgehend angenähert ist (Miriam Vollmer).

Sie wollen es genauer wissen? Wir geben ein Update zum TEHG und BEHG am 17.12.2020 um 10.00 Uhr per Zoom.

 

2020-12-14T23:41:34+01:0014. Dezember 2020|Emissionshandel|

Die Bericht­erstattung nach dem BEHG (EBeV)

Nun ist sie also beschlossen, die Emissi­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (EBeV 2022), an deren Entwurf im Sommer es viel Kritik gab, die nur teilweise aufge­nommen wurde. Auf den ersten Blick sieht es folgen­der­maßen aus:

# Die Defini­tionen in § 2 haben teilweise den Platz getauscht, wegge­fallen ist der Bezug auf die 38. BImSchV.

# Die Entbehr­lichkeit des Überwa­chungs­plans in § 3 wurde neu formu­liert, es bleibt aber dabei, dass es bis 2022 keine geneh­migten Überwa­chungs­pläne gibt.

# § 4 wurde nur redak­tionell neu gefasst.

# Neu ist § 5 Abs. 4, der die lückenlose Bericht­erstatter des Einla­gerers betrifft.

# In § 6 Abs. 1 taucht die im Vorfeld vielfach kriti­sierte Obergrenze nun offenbar nicht mehr auf.

# § 6 Abs. 5 ist entfallen.

# Die amtliche Begründung unter­streicht ausdrücklich, dass bisher keine Regelung für strom­ba­sierte synthe­tische Kraft­stoffe besteht, diese aber auch nicht erfasst sein sollen.

# Die nach redak­tio­nellen Änderungen nächsten inter­es­sante Passage betrifft § 10, die Vermeidung von Doppel­er­fas­sungen. Die neue Formu­lierung ist deutlich detail­lierter und schließt Lücken und Inkon­sis­tenzen zum Energiesteuerrecht.

# Inter­essant die Neufassung von § 11, der Doppel­be­las­tungen bei Lieferung von Brenn­stoffen an TEHG-Anlagen vermeiden soll. Hier ist nun das Erfor­dernis eines direkten Liefer­ver­hält­nisses nicht mehr enthalten. Gelie­ferte, aber noch nicht verbrannte Brenn­stoffe können im Folgejahr verbrannt, aber im Lieferjahr abgezogen werden, wenn das nachge­wiesen wird. Detail­lierter sind nun die Regelungen für den Nachweis: Um zu vermeiden, dass TEHG-Anlagen­be­treiber doppelt Kosten tragen und der Brenn­stoff­lie­ferant die Entlastung behält, ist in § 10 Abs. 2 eine Erklä­rungs­pflicht vorge­sehen. Der BEHG-Verant­wort­liche muss den Emissi­ons­be­richt des TEHG-Verant­wort­lichen nicht vorlegen, denn dieser liegt ja zum Abgabe­zeit­punkt schon vor. Die Vorla­ge­pflichten beiben trotzdem stattlich.

# Im Teil 4 fehlt nun der Standardwert für Benzin E 85.

# Heizöl zu Heizzwecken hat nun auch den Standardwert 0,0799 t CO2/GJ.

Die ebenfalls nun vorlie­gende BEHV schauen wir uns am Montag genauer an. Wenn Sie mit uns disku­tieren möchten, was das nun bedeutet, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit per Webinar am 17.12.2020. (Miriam Vollmer)

2020-12-11T12:06:50+01:0011. Dezember 2020|Emissionshandel|

Emissi­ons­handel: Zeitplan für die Zuteilung

Wenn ein Anlagen­be­treiber zu spät die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beantragt, erlischt sein Zutei­lungs­an­spruch. Doch wenn die Europäische Kommission (KOM) sich drastisch verspätet, sind keine Konse­quenzen vorge­sehen. Zwar hat die KOM nun bekannt gegeben, dass es vor Beginn der 4. Handel­s­pe­riode keine Zuteilung geben wird. Irgend­welche weiteren Folgen sind damit aber, scheint’s, nicht verbunden:

Anders als in den bishe­rigen Handel­s­pe­rioden stehen die Bench­marks, auf denen die Zuteilung fußt, diesmal nicht von vornherein fest. Die KOM wird sie auf Basis der Antrags­daten berechnen, die die Anlagen­be­treiber im Sommer 2019 mitge­teilt haben. Dies ist bisher aber nicht geschehen, sondern soll nun erst im Februar 2021 statt­finden. Wie hoch die Abschläge von den bisher geltenden Bench­marks sein werden, ist damit immer noch offen. Der Korridor, den die Emissi­ons­han­dels­richt­linie formu­liert, ist mit minimal minus 0,2% pro Jahr bis maximal minus 1,6% pro Jahr so groß, dass selbst eine grobe Abschätzung der Zutei­lungshöhe aktuell kaum möglich ist. Dies belastet die Finanz­planung von Unter­nehmen erheblich.

Zwar soll in der nächsten Handel­s­pe­riode ein sektor­über­grei­fender Korrek­tur­faktor – also eine Kürzung, damit das Budget nicht überschritten wird – vermieden werden. Hierfür sind extra 3% Sicher­heits­re­serve im Budget vorge­sehen. Doch wenn das nicht reicht, wird es auch künftig eine solche Kürzung geben. Ob dies der Fall ist und wie hoch diese ausfällt, wird die KOM im 2. Quartal, also im nächsten Frühling, berechnen.

Wie hoch die Zutei­lungen sind, kann erst nach Abschluss dieser beiden offenbar sehr zeitin­ten­siven Zwischen­schritte berechnet werden. Wenn die Kürzung damit im späten Frühjahr fest steht, können die Mitglied­staaten also nicht vor dem Sommer aktiv werden. Selbst wenn sie die Zutei­lungen ansonsten „versand­fertig“ vorbe­reitet haben, ist mit Bescheiden nicht vor Juli, vielleicht August zu rechnen. Viele Anlagen­be­treiber würden die Bescheide dann also im Hochsommer erhalten und müssen dafür Sorge tragen, dass sie trotz Ferienzeit die VPS abrufen, um für den Fall der Fälle die Wider­spruchs­frist nicht zu versäumen (Miriam Vollmer)

2020-12-07T12:55:50+01:001. Dezember 2020|Emissionshandel|