Die Bericht­erstattung nach dem BEHG (EBeV)

Nun ist sie also beschlossen, die Emissi­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (EBeV 2022), an deren Entwurf im Sommer es viel Kritik gab, die nur teilweise aufge­nommen wurde. Auf den ersten Blick sieht es folgen­der­maßen aus:

# Die Defini­tionen in § 2 haben teilweise den Platz getauscht, wegge­fallen ist der Bezug auf die 38. BImSchV.

# Die Entbehr­lichkeit des Überwa­chungs­plans in § 3 wurde neu formu­liert, es bleibt aber dabei, dass es bis 2022 keine geneh­migten Überwa­chungs­pläne gibt.

# § 4 wurde nur redak­tionell neu gefasst.

# Neu ist § 5 Abs. 4, der die lückenlose Bericht­erstatter des Einla­gerers betrifft.

# In § 6 Abs. 1 taucht die im Vorfeld vielfach kriti­sierte Obergrenze nun offenbar nicht mehr auf.

# § 6 Abs. 5 ist entfallen.

# Die amtliche Begründung unter­streicht ausdrücklich, dass bisher keine Regelung für strom­ba­sierte synthe­tische Kraft­stoffe besteht, diese aber auch nicht erfasst sein sollen.

# Die nach redak­tio­nellen Änderungen nächsten inter­es­sante Passage betrifft § 10, die Vermeidung von Doppel­er­fas­sungen. Die neue Formu­lierung ist deutlich detail­lierter und schließt Lücken und Inkon­sis­tenzen zum Energiesteuerrecht.

# Inter­essant die Neufassung von § 11, der Doppel­be­las­tungen bei Lieferung von Brenn­stoffen an TEHG-Anlagen vermeiden soll. Hier ist nun das Erfor­dernis eines direkten Liefer­ver­hält­nisses nicht mehr enthalten. Gelie­ferte, aber noch nicht verbrannte Brenn­stoffe können im Folgejahr verbrannt, aber im Lieferjahr abgezogen werden, wenn das nachge­wiesen wird. Detail­lierter sind nun die Regelungen für den Nachweis: Um zu vermeiden, dass TEHG-Anlagen­be­treiber doppelt Kosten tragen und der Brenn­stoff­lie­ferant die Entlastung behält, ist in § 10 Abs. 2 eine Erklä­rungs­pflicht vorge­sehen. Der BEHG-Verant­wort­liche muss den Emissi­ons­be­richt des TEHG-Verant­wort­lichen nicht vorlegen, denn dieser liegt ja zum Abgabe­zeit­punkt schon vor. Die Vorla­ge­pflichten beiben trotzdem stattlich.

# Im Teil 4 fehlt nun der Standardwert für Benzin E 85.

# Heizöl zu Heizzwecken hat nun auch den Standardwert 0,0799 t CO2/GJ.

Die ebenfalls nun vorlie­gende BEHV schauen wir uns am Montag genauer an. Wenn Sie mit uns disku­tieren möchten, was das nun bedeutet, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit per Webinar am 17.12.2020. (Miriam Vollmer)

2020-12-11T12:06:50+01:0011. Dezember 2020|Emissionshandel|

Emissi­ons­handel: Zeitplan für die Zuteilung

Wenn ein Anlagen­be­treiber zu spät die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beantragt, erlischt sein Zutei­lungs­an­spruch. Doch wenn die Europäische Kommission (KOM) sich drastisch verspätet, sind keine Konse­quenzen vorge­sehen. Zwar hat die KOM nun bekannt gegeben, dass es vor Beginn der 4. Handel­s­pe­riode keine Zuteilung geben wird. Irgend­welche weiteren Folgen sind damit aber, scheint’s, nicht verbunden:

Anders als in den bishe­rigen Handel­s­pe­rioden stehen die Bench­marks, auf denen die Zuteilung fußt, diesmal nicht von vornherein fest. Die KOM wird sie auf Basis der Antrags­daten berechnen, die die Anlagen­be­treiber im Sommer 2019 mitge­teilt haben. Dies ist bisher aber nicht geschehen, sondern soll nun erst im Februar 2021 statt­finden. Wie hoch die Abschläge von den bisher geltenden Bench­marks sein werden, ist damit immer noch offen. Der Korridor, den die Emissi­ons­han­dels­richt­linie formu­liert, ist mit minimal minus 0,2% pro Jahr bis maximal minus 1,6% pro Jahr so groß, dass selbst eine grobe Abschätzung der Zutei­lungshöhe aktuell kaum möglich ist. Dies belastet die Finanz­planung von Unter­nehmen erheblich.

Zwar soll in der nächsten Handel­s­pe­riode ein sektor­über­grei­fender Korrek­tur­faktor – also eine Kürzung, damit das Budget nicht überschritten wird – vermieden werden. Hierfür sind extra 3% Sicher­heits­re­serve im Budget vorge­sehen. Doch wenn das nicht reicht, wird es auch künftig eine solche Kürzung geben. Ob dies der Fall ist und wie hoch diese ausfällt, wird die KOM im 2. Quartal, also im nächsten Frühling, berechnen.

Wie hoch die Zutei­lungen sind, kann erst nach Abschluss dieser beiden offenbar sehr zeitin­ten­siven Zwischen­schritte berechnet werden. Wenn die Kürzung damit im späten Frühjahr fest steht, können die Mitglied­staaten also nicht vor dem Sommer aktiv werden. Selbst wenn sie die Zutei­lungen ansonsten „versand­fertig“ vorbe­reitet haben, ist mit Bescheiden nicht vor Juli, vielleicht August zu rechnen. Viele Anlagen­be­treiber würden die Bescheide dann also im Hochsommer erhalten und müssen dafür Sorge tragen, dass sie trotz Ferienzeit die VPS abrufen, um für den Fall der Fälle die Wider­spruchs­frist nicht zu versäumen (Miriam Vollmer)

2020-12-07T12:55:50+01:001. Dezember 2020|Emissionshandel|

Emissi­ons­handel: Geneh­migung der Methodenpläne

Aktuell erreichen die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen Bescheide der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt), mit denen die Behörde die Metho­den­pläne der Betreiber genehmigt.

Die Metho­den­pläne sind in der EU-Zutei­lungs­ver­ordnung vorge­sehen. Nach Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVo sind sie den Anträgen auf Zuteilung beizu­fügen. Ihr Inhalt ist in Art. 8 geregelt. Danach handelt es sich um eine „ausführ­liche, vollständige und trans­pa­rente Dokumen­tation aller maßgeb­lichen Phasen der Daten­er­hebung“. Die genauen Angaben finden sich in Anhang VI.

Die DEHSt hat die Metho­den­pläne zu geneh­migen. Damit stellt sie fest, dass diese dem in Anhang VI der EU-ZuVo vorge­ge­benen Standard genügen. Kommt die DEHSt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, so hat sie in den uns bekannten Fällen den Antrag auf Geneh­migung des Metho­den­plans bisher nicht abgelehnt, sondern per Neben­be­stimmung den Betreibern bestimmte Änderungen aufgegeben.

Wollen Betreiber hiergegen vorgehen, so können sie Wider­spruch einlegen. Natürlich richtet sich der Wider­spruch nicht gegen den Bescheid insgesamt. Die Geneh­migung des Metho­den­plans soll ja nicht aufge­hoben werden. Im Gegenteil: Sie soll ohne oder nur mit modifi­zierten Auflagen ergehen. Der Betreiber fechtet also nicht den Bescheid, sondern nur isoliert die Neben­be­stim­mungen an. Dies ist möglich, weil es sich um echte Neben­be­stim­mungen handelt, die vom Haupt­ver­wal­tungsakt, der Geneh­migung des Metho­den­plans, trennbar sind.

Anders als bei Wider­sprüchen gegen (unzurei­chende) Zutei­lungs­be­scheide entfaltet der Wider­spruch auch aufschie­bende Wirkung. Denn § 26 TEHG, der die aufschie­bende Wirkung bestimmter Wider­sprüche ausschließt, bezieht sich nicht auf Geneh­mi­gungen von Metho­den­plänen. Doch ob das wirklich bedeutet, dass der nächste Bericht auf Grundlage des beantragten Metho­den­plans ohne die unerwünschten Auflagen erstattet werden kann, ist mindestens fraglich. Zum einen ist unklar, ob auch die Behörde in gleicher Weise wie wir von der Trenn­barkeit von Grund­be­scheid und Auflage ausgeht. Zum anderen kann sie auch nachträglich die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit den Neben­be­stim­mungen anordnen. Hier empfiehlt es sich, im Falle des Wider­spruchs Kontakt zur Behörde aufzu­nehmen und das gemeinsame Verständnis zu klären, um bußgeld­be­wehrte Fehler oder zumindest langwierige Verfahren zu deren Abwehr zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-11-27T21:18:51+01:0027. November 2020|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|