Es wird ernst im CBAM

Damit der Emissi­ons­handel nicht dazu führt, dass Unter­nehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, oder Konsu­menten auf günstigere, weil emissi­ons­han­delsfrei im Ausland produ­zierte Waren ausweichen, soll der CBAM künftig Impor­teure verpflichten, Zerti­fikate für die inhärenten Emissionen für eine Reihe von besonders emissi­ons­in­ten­siven Produkten zu erwerben. Erfasst werden Zement, Strom, Dünge­mittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasser­stoff. Diese Liste soll künftig ausge­weitet werden. Die entspre­chende Verordnung 2023/956 stammt aus dem Mai 2023. Wie Anlagen­be­treiber sollen dann auch die Impor­teure jährlich berichten und Zerti­fikate abführen (zum CBAM schon hier).

Für dieses System gibt es bisher noch keine Erfah­rungen. Es soll 2026 starten, aber aktuell sind noch viele Fragen dazu offen. Bevor es losgeht, ist aber ein Übergangs­zeitraum vorgschaltet, in dem berichtet, aber noch nicht abgegeben wird. Dieser Übergangs­zeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 (ja, wirklich, das ist kein Typo). Ab dann sind die indirekten Emissionen zu erfassen und zum 31. Januar 2024 erstmals zu berichten.

Die Durch­füh­rungs­ver­ordnung für diese Übergangs­phase hat die KOM nun veröf­fent­licht und mit mehreren Guidances für Impor­teure und Anlagen­be­treiber außerhalb der EU erläutert. Die Dokumente stehen im Internet zum Download. Betroffene müssen sich also nun schnell mit den Details vertraut machen (Miriam Vollmer).

 

2023-08-18T19:18:22+02:0018. August 2023|Emissionshandel|

Die Kommission stellt vor: DVO für Klimaneutralitätspläne

Nachdem die neue Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) in Kraft getreten ist, ist es nun Aufgabe der Europäi­schen Kommission, die Details des recht­lichen Rahmens für die Zukunft des Emissi­ons­handels bis 2030 zu erarbeiten. Für die emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen besonders inter­essant: Die in Art. 10a und b EHRL genannten Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Die erste der Verord­nungen steht nun zur Konsul­tation: Die Öffent­lichkeit kann sich bis zum 1. September äußern.

Der Entwurf enthält die Anfor­de­rungen an die Klima­neu­tra­li­täts­pläne, die für zwei Kategorien von Anlagen vorge­sehen sind: Zum einen müssen Anlagen, die mehr als 80% der vergleich­baren Anlagen pro Produkt­einheit emittieren, diese Pläne vorlegen. Sonst wird die Zuteilung um 20% gekürzt, Art. 10a Abs. 1 UAbs. 5. Und Art. 10b Abs 4 EHRL sieht vor, dass auch die Betreiber von Fernwär­me­er­zeugern solche Pläne vorlegen müssen, wenn Fernwärme in einem Mitglied­staat besonders relevant ist, und der Mitglied­staat eine extra Zuteilung vornehmen will.

Die Pläne müssen den gesamten Zeitraum bis 2050 umfassen, aber auch Zwischen­ziele für 2025 und sodann für jeden Fünfjah­res­zeitraum bis 2050 ausweisen, an denen die Anlagen gemessen werden. Der Anhang zum Entwurf weist aus, dass entweder relativ oder absolut klein­teilig darzu­legen sein soll, wie die Emissionen reduziert werden sollen. Die Maßnahmen, die das Unter­nehmen plant, sind detail­liert darzu­legen, die Inves­ti­tionen in EUR auszu­drücken und zu beschreiben. Schon durch­ge­führte Maßnahmen können auch berück­sichtigt werden.

Auch bei den durch­zu­füh­renden Maßnahmen will die Kommission Tiefe. Die Gesamt­aus­wir­kungen sollen betrachtet werden, der Techno­lo­gie­um­stieg ist zu beleuchten, vor allem der Brenn­stoff­wechsel von fossilen Brenn­stoffen auf Strom, Erneu­erbare, Effizi­enz­ge­winne, aber auch CCS/CCU, gehören in die Darstellung. Angesichts dieses Umfangs ist die Frist zum 1. Mai 2024 schon eher als sehr ehrgeizig zu betrachten.

Doch die Klima­neu­tra­li­täts­pläne sind nicht nur aufwändig. Sie gehen in die Emissi­ons­be­richte ein und werden überprüft (Miriam Vollmer).

 

2023-08-11T19:08:15+02:0011. August 2023|Emissionshandel|

BEHG: Achtung, Überwachungsplan!

Laut § 3 Abs. 2 EBeV 2030 müssen Verant­wort­liche nach dem BEHG erstmals für das Kalen­derjahr 2024 innerhalb einer von der zustän­digen Behörde – das ist die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) – festzu­set­zenden Frist einen Überwa­chungsplan einreichen. Aus diesem Überwa­chungsplan ergibt sich, wie für die nächsten Jahre über die Brenn­stoff­emis­sionen berichtet werden soll. Co2, Verschmutzung, Abgase, Klimawandel

Diese Veröf­fent­li­chung liegt nunmehr vor: Die Frist für die Einrei­chung der Überwa­chungs­pläne läuft am 31. Oktober 2023 ab. Für viele Unter­nehmen ist diese Frist nicht optimal, da in den meisten Bundes­ländern noch die Schul­ferien laufen. Um so dringender ist es nun, sich mit den Vorgaben der EBeV 2030 vertraut zu machen, zu checken, ob die techni­schen Voraus­set­zungen der Kommu­ni­kation mit der Behörde über die DEHSt-Plattform gegeben sind, alle Signa­tur­karten auf Stand, und alle offenen Fragen geklärt. Vor allem dort, wo es nicht nur um die simple Bericht­erstattung entlang von Brenn­stoffen, für die es Standard­werte gibt, geht, sondern Vorfragen rund um die Abgrenzung gegenüber ETS-Anlagen, Abfälle oder andere Sonder­si­tua­tionen geht, ist die Frist anspruchsvoll.

Höchste Zeit also, aktiv zu werden, zumal nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BEHG die verspätete oder nicht erfolgte Einrei­chung eines Überwa­chungs­plans eine Ordnungs­wid­rigkeit darstellt (Miriam Vollmer).

Es gibt hierzu Fragen? Melden Sie sich schnell, optimal per E‑Mail, wir machen dann etwas aus.

2023-08-04T15:21:42+02:004. August 2023|Emissionshandel|