re Advents­ka­lender Tür 1 – Schaden­er­satz­klage gegen Gas.de

Wir öffnen unser erstes Türchen des virtu­ellen re Advents­ka­lenders, mit dem wir Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem Jahr so an inter­es­santen Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir führen für einen unserer Mandanten derzeit vor dem Landge­richt Düsseldorf eine Schaden­er­satz­klage gegen den Energie­ver­sorger gas.de. Hinter­grund der Klage ist die – nach unserer Rechts­auf­fassung unzulässige – Vertrags­kün­digung eines Kunden durch gas.de im Dezember 2022. Ein hiervon betrof­fener ehema­liger gas.de Kunde hat seine möglichen Schaden­er­satz­an­sprüche gegen gas.de in nicht unerheb­licher Höhe an unseren Mandanten abgetreten, die diese nun als eigene Ansprüche aus abgetre­tenem Recht geltend macht.

Wir halten die Kündigung und gleich­zeitige Einstellung der Belie­ferung des betrof­fenen Kunden durch gas.de für rechts­widrig. Der einge­klagte Schaden­er­satz­an­spruch bemisst sich dabei nach unserer Rechts­auf­fassung aus der Differenz zwischen dem Liefer­preis den der gekün­digte Kunde bei einer Fortsetzung der Belie­ferung durch gas.de gezahlt hätte und den tatsäch­lichen Kosten, die er für eine vertraglich geschuldete Weiter­ver­sorgung durch einen neuen Energie­lie­fe­ranten aufwenden musste.

Der von uns einge­klagte Fall ist mögli­cher­weise reprä­sen­tativ für eine Vielzahl vergleich­barer Fälle, denn die Verbrau­cher­zen­trale meldet auf Ihrer Website, dass der Versorger gas.de so mit einer Vielzahl seiner Kunden verfahren sei.

In einem ersten Hinweis­be­schluss vom 01. August 2022 hat das Landge­richt Düsseldorf mitge­teilt, dass die Klage grund­sätzlich Aussicht auf Erfolg habe. Der Termin für die mündliche Verhandlung wurde vom Gericht leider mehrfach verschoben, er soll nun im Februar 2023 statt­finden. Wir hatten über den Fall auch hier schon einmal kurz berichtet.

Das Klage­ver­fahren führt für den Kläger Dr. Christian Dümke.

 

2022-12-01T16:06:50+01:001. Dezember 2022|Allgemein|

Der re|Adventskalender 2022

Was für aufre­gendes, buntes Jahr! Ganz ehrlich, an manchen Tagen kriechen wir kurz vor Mitter­nacht auf dem Zahnfleisch aus der Kanzlei nach Hause. Aber an den meisten Tagen ist Energie­recht gerade 2022 das Ding. Aber was machen wir eigentlich den ganzen Tag? Was liegt auf unseren Tischen, wer ruft uns an, was machen wir auch mal neben unserer ganz alltäg­lichen Spur? Bis Weihnachten öffnen wir jeden Tag ein Türchen in unseren Alltag.

 

2022-12-01T15:52:10+01:001. Dezember 2022|Allgemein|

Straf­schär­fungen für Klima­schützer, Zweiter-Reihe-Parker und Karnevalisten?

Thomas Fischer, ehemals BGH-Richter ist eine Art Urviech des deutschen Straf­rechts. Er hat nicht nur den Kommentar zum Straf­ge­setzbuch verfasst, mit denen Referendare ihr zweites Staats­examen schreiben, sondern ist auch medial äußert präsent und nimmt gerne Stellung zu allen möglichen Fragen. So auch letzte Woche zu der hitzig debat­tierten Frage, wie man mit Klima­pro­testen, insbe­sondere Straßen­blo­ckaden umgehen soll.

Blockade des Aufstands der letzten Generation am Berliner Hbf

Foto: Stefan Müller, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons

Fischer hat dabei keine Scheu, mit den Protes­tie­renden schwer ins Gericht zu gehen, wie sein Beitrag in der LTO zeigt: Wenn sich Demons­tranten an der Straßen festkleben würden, dann sei das eine Nötigung, bei der nicht nur eine vorüber­ge­hende Behin­derung gewollt ist und auch Fahrzeuge in zweiter und dritter Reihe betroffen seien. Dass die Autofahrer auch dring­liche Anliegen hätten, wie Arztbe­suche oder ähnliches, sei nämlich nahe liegend. Die Demons­trie­renden könnten ihren (bedingten) Vorsatz nicht dadurch ausschließen, dass sie allen Betrof­fenen „von Herzen wünschten“, dass ihnen durch die Verzö­ge­rungen nichts zustoßen möge. Letztlich komme es aber bei Feststellung des Vorsatzes auf die indivi­du­ellen Umstände des Einzel­falls an, beispiels­weise, ob die Demons­trie­renden tatsächlich, wie von ihnen behauptet, auf das Freihalten einer Rettungs­gasse achten würden.

Aller­dings wäre Fischer nicht Fischer, wenn er am Schluss nicht doch eine ironische Volte folgen ließe: Dieser Mainstream würde notorisch übersehen, dass die gleiche Proble­matik des bedingten Vorsatzes auch für das gefähr­dende Fahren mit 50 km/h durch die Tempo-30er-Zone, das Parken in zweiter Reihe, das Missachten der Rettungs­gasse oder selbst noch für Karne­va­listen gelten würde, die mit ihrem Zug Rettungs­ein­sätze behindern würden. Insofern könnten alle aktuellen Überle­gungen, Autofahrern durch Straf­schärfung gegenüber Autobahn­blo­ckierern einen Dienst zu erweisen, diese am Ende selbst treffen. (Olaf Dilling)

2022-11-08T00:21:47+01:008. November 2022|Allgemein, Kommentar, Verkehr|