Anlieger- statt Bewoh­ner­parken: Ist das rechtlich zulässig?

Es ist ein bisschen wie die Erfindung des Rades: Wir haben uns so daran gewöhnt, dass Autos in der Stadt die meiste Zeit in Wohnortnähe herum­stehen, dass es wie eine Neuigkeit klingt, wenn die Berliner Verkehrs­se­na­torin der Presse verkündet, „dass Menschen nicht nur dort parken möchten, wo sie wohnen, sondern häufig auch einen bestimmten anderen oder zwei bestimmte andere Punkte haben in der Stadt, wo ihr Verkehrs­be­dürfnis sie immer wieder hinführt“. Daher arbeitet die Berliner CDU nach Presse­ver­laut­ba­rungen an einem „Gesamt­konzept für das Anwoh­ner­parken“. Dies soll vorsehen, dass Berliner nicht nur für ihr eigenes Quartier einen Bewoh­ner­park­ausweis bekommen können, sondern auch für weitere Bewoh­ner­park­ge­biete, für die sie ein Verkehrs­be­dürfnis nachweisen können. Dies soll im Rahmen des Gesamt­kon­zepts mit einer Erhöhung der Gebühren für den Parkausweis auf 80 – 120 Euro einhergehen.

Verkehrszeichen absolutes Haltverbot mit Zusatz "Anlieger frei".

Darauf, wie das Konzept im Einzelnen ausge­ar­beitet und begründet wird, sind wir schon gespannt. Denn wir haben Zweifel recht­licher, ökono­mi­scher und verkehrs­po­li­ti­scher Natur:

  • Rechtlich beruht das inzwi­schen sogenannte Bewoh­ner­parken, auf das sich die Senatorin bezieht, auf der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 b) StVG geregelten Geset­zes­grundlage. Es stellt eine eng begrenzten Ausnahme für „Bewohner städti­scher Quartiere“ vom Grundsatz der Präferenz- und Privi­le­gi­en­freiheit des Straßen­ver­kehrs­rechts dar. Wie sich aus der Recht­spre­chung und den Verwal­tungs­vor­schriften für § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a) StVO ergibt, dürfen Bewoh­ner­park­ge­biete nur mit einer Ausdehnung von 1.500 m angeordnet werden, da sie diese Bevor­rech­tigung sonst unzulässig ausdehnen. Menschen mit einem Verkehrs­be­dürfnis sind straßen­ver­kehrs­rechtlich „Anlieger“. Sie können im Rahmen des Gemein­ge­brauchs wie alle Verkehrs­teil­nehmer auch parken, aber bisher nicht bevor­rechtigt. Wenn man Menschen mit einem wichtigen Anliegen Möglich­keiten geben will, dann wäre das nach geltendem Recht nur im Einzelfall aufgrund einer straßen­ver­kehrs­recht­lichen Ausnahme nach § 46 StVO möglich. Eine Alter­native wären entspre­chend teure Dauer­park­aus­weise im Rahmen der normalen Parkraum­be­wirt­schaftung nach dem sogenannten „Landauer Modell“.
  • Ökono­misch ist sehr fragwürdig, ob die nach dem Konzept erfor­der­liche Bedarfs­prüfung für die Nutzung weiterer Bewoh­ner­park­ge­biete tatsächlich auf der Grundlage von 80 – 120 Euro erfolgen kann. Allein der Verwal­tungs­aufwand für die Beantragung üblicher Bewoh­ner­park­aus­weise und die Instand­haltung der Parkplätze dürfte von diesem Betrag nicht abgedeckt sein.
  • Verkehrs­po­li­tisch diente das Bewoh­ner­parken der Verrin­gerung des Parkdrucks und inzwi­schen auch dem Umwelt­schutz und der Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung. Diese Ziele werden durch eine infla­tionäre Ausweitung der Berech­tigten des Bewoh­ner­parkens in Frage gestellt.

Das Anliegen von Autofahrern, nicht nur in Wohnortnähe einen Parkplatz zu finden, ist nachvoll­ziehbar. Es kann auch wichtige Verkehrs­be­dürf­nisse in weiteren Quartieren als dem „eigenen Kiez“ geben. Dafür bedarf es aber einer Lösung, die Berliner nicht gegenüber Pendlern aus Brandenburg unzulässig privi­le­giert. Für Härte­fälle gibt es die Möglichkeit straßen­ver­kehrs­recht­licher Ausnahmen, für den normalen Berufs­pendler oder für häufiger Verwand­ten­be­suche könnten Dauer­park­aus­weise zu angemes­senen Rabatten eine Lösung sein. (Olaf Dilling)

 

2025-08-28T10:17:50+02:0028. August 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

Kommt der gesetz­liche Dritt­zugang zum Wärmenetz?

Die Lieferung von Strom, Gas und Fernwärme galt aufgrund ihrer Netzge­bun­denheit noch bis in die 90er Jahre als „natür­liche Monopole“ in denen ein Wettbewerb verschie­dener Anbieter schon rein technisch nicht möglich erschien. Dann kam bekanntlich die Lisbe­ra­li­sierung der Strom- Und Gasver­sorgung und über das konzept der Entflechtung von Netzbe­trien und Energie­lie­ferung, sowie die gesetz­liche Pflicht zur diskri­mi­nie­rungs­reien Netznutzung hielt der Wettbewerb einzug. Die Wärme­ver­sorgung blieb hiervon aber verschont. Dort gilt weiterhin, der an ein Fernwär­menetz angeschlossene Wärme­kunde kann dort nicht zwischen verschie­denen Wärme­lie­fe­ranten wählen, sondern hängt am lokalen (Monopol)versorger.

Wie wir berichtet hatten, wurde dieser Zustand vor kurzem von der Monopol­kom­mission bemängelt und auch hier die Einführung eines gesetzlich geregelten Systems des freien (Wärme)Netzzugangs gefordert.

Die Bundes­re­gierung scheint hiervon jedoch insgesamt nicht sonderlich begeistert. In Ihrer Antwort heißt es:

Das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Energie hat bereits Möglich­keiten wettbe­werbs­struk­tu­reller Eingriffe ins Markt­design, insbe­sondere eine Zugangs­re­gu­lierung zugunsten von Wärme­er­zeugern, geprüft.Teilweise ist der Fremd­bezug von Wärme bereits in der Praxis etabliert und dürfte zur Erfüllung der Dekar­bo­ni­sie­rungs­vor­gaben des WPG künftig auch ausge­weitet werden. Einem Netzzugang von dritten Wärme­lie­fe­ranten zur Versorgung eigener Kunden (i.S. einer Durch­leitung wie bei Strom/Gas) können in vielen Fällen aber auch prohi­bitive technische und wirtschaft­liche Hinder­nisse entge­gen­stehen. Ein gesetzlich geregelter, regulierter Dritt­netz­zugang wäre aufgrund der Hetero­ge­nität der Netzstruktur jeden­falls hochkomplex und bedarf politi­scher Weichen­stel­lungen – es ist jeden­falls kein kurzfristig umsetz­bares Instrument.“

Mit anderen Worten: Könnte man zwar machen, gibt es im Einzelfall auch schon, aber für eine gesetz­liche Regelung ist uns das Ganze derzeit zu komplex.

(Christian Dümke)

2025-08-22T14:14:02+02:0022. August 2025|Allgemein|

Globales Plastik­ab­kommen – Sommer, Sonne, Plastikmüll?

Wenn Sie in diesem Jahr im Urlaub am Meer (z.B. am Mittelmeer) waren, werden Sie es vielleicht auch gesehen haben. Mich betrübt es immer sehr. Kunst­stoffmüll an den Stränden. An einigen Meeren und Strand­ab­schnitten ist es besonders schlimm. Gerade abseits der Touris­tenhot­spots wird mit der Situation unmit­telbar konfron­tiert: Wo keine Reini­gungs­kräfte frühmorgens den Strand aufwendig säubern, läuft man nicht nur durch feinkör­nigen Sand, sondern auch durch jede Menge Plastikmüll. Übrigens: Zu den größten Verschmutzern gehören dabei die Mittelmeer-Anrai­ner­staaten Ägypten, Türkei und Italien. Zwei Drittel aller Kunst­stoff­ab­fälle stammen von hier. Allein in Italien werden jeden Tag 32 Millionen Plastik­fla­schen benutzt – ein europa­weiter Rekord, so der WWF.

Seit Jahren wächst im Grunde der Druck, die weltweite Plastikflut einzu­dämmen. Ein globales Abkommen unter dem Dach der Vereinten Nationen sollte verbind­liche Regeln schaffen. Dies reicht von der Reduzierung der Plastik­pro­duktion bis hin zu stren­geren Vorgaben für Recycling. Doch die jüngsten Verhand­lungs­runden sind ins Stocken geraten.

 

Vor allem die Inter­es­senlage ist gespalten: Während viele Staaten ein ambitio­niertes Abkommen mit klaren Reduk­ti­ons­zielen fordern – so auch Deutschland –, drängen erdöl- und kunst­stoff­pro­du­zie­rende Länder auf freiwillige Maßnahmen. Am Ende blieb der kleinste gemeinsame Nenner in Genf bei der letzten Verhand­lungs­runde.

Die Praxis zeigt, dass wir in vielen Bereichen mit dem Recycling nicht weiter­kommen. Es gibt zu viele Arten Kunst­stoffe, Additive, Weich­macher, Farbstoffe etc. Neben wirtschaft­lichen Fragen erschweren techni­schen Hürden Recycling­lö­sungen. Daher ist auch beispiels­weise ein Ende der Abfall­ei­gen­schaft schwierig zu erreichen. Das Scheitern der Verhand­lungen verdeut­licht, dass die Lösung nicht allein im „besseren Recycling“ liegt. Notwendig wäre vor allem eine drastische Verrin­gerung der Plastik­pro­duktion – ein Schritt, zu dem sich die Weltge­mein­schaft bislang nicht durch­ringen konnte.

2025-08-22T14:05:54+02:0022. August 2025|Allgemein|