Kommt das Erdgasheizungsverbot?

In Deutschland gibt es derzeit noch ca. 19 Millionen mehr oder minder alte Öl- und Gashei­zungen. Und denen soll es bald schon angeblich an den Kragen gehen. Was ist dran an Habecks Plänen?

Ganz so überra­schend kommt der Vorstoß nicht, denn die Regie­rungs­ko­alition hatte bereits Anfang 2022 vereinbart, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu einge­baute Heizung zu 65 Prozent mit erneu­er­baren Energien betrieben werden soll. Diese Vorgabe soll künftig im Gebäu­de­en­er­gie­gesetz verankert werden. Bisher liegt dazu lediglich ein Gesetz­entwurf vor, der aber bereits in der Öffent­lichkeit schon heiß disku­tiert wird. Wir haben ihn daher mal gelesen (und Sie können das hier auch)

Sollen Öl- und Gashei­zungen verboten werden?

Der Gesetz­entwurf sieht ein Verbot für den Einbau neuer Öl- und Erdgas­hei­zungen vor. Bestehende Heizungen könnten weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Ziel ist der klima­neu­trale Gebäu­de­be­stand bis spätestens 2045. Hierfür sollen in den nächsten 20 Jahren alle Heizungen schritt­weise auf erneu­erbare Energien umgestellt werden.

Dürfen dann nur noch Wärme­pumpen eingebaut werden?

Die vorge­sehene Regelung ist techno­lo­gie­offen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gashei­zungen eingebaut werden, wenn sie mit 65% grünen Gasen oder in Kombi­nation mit einer Wärme­pumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglich­keiten mit verschie­denen Techno­logien die Vorgabe für das Heizen mit erneu­er­baren Energien zu erfüllen.

Was ist noch geregelt?

Zum Beispiel die Pflicht, dass bestehende fossile Heizungen regel­mäßig geprüft und wenn möglich optimiert werden müssen. Auch Pflichten zur künftigen Prüfung von Wärme­pumpen sieht der der Geset­zes­entwurf vor.

Wie sicher ist die Umsetzung?

Habeck scheint derzeit entschlossen das Projekt durch­zu­bringen. Die FDP dagegen zeigt Wider­stand, obwohl die geplante Umstellung bereits im Koali­ti­ons­vertrag vereinbart wurde.

Es bleibt also spannend.

(Christian Dümke)

2023-03-15T23:01:53+01:0015. März 2023|Allgemein|

Bergmann­straße bleibt verkehrsberuhigt

Der Bergmannkiez in Kreuzberg zählt zu den belieb­testen Wohn- und Ausgeh­quar­tieren in Berlin. Seit 2021 hat der Bezirk die zentrale, namens­ge­bende Bergmann­straße verkehrs­be­ruhigt. Dafür wurde in einem Abschnitt der Bergmann­straße eine Einbahn­straße und ein Zweirich­tungs­radweg einge­richtet, auf denen ein Tempo­limit von 10 km/h gilt.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin waren gegen die Anord­nungen zwei Klagen anhängig, die nun beide entschieden wurden:

  • Der Anwohner einer Querstraße hatte gegen die Anordnung der Einbahn­straße geklagt, da insbe­sondere der Liefer­verkehr auf die weiterhin in beide Richtungen befahrbare mit Kopfsteinen gepflas­terte Straße ausweiche und dies zu erheb­lichen Lärmbe­las­tungen führen würde.
  • Ein Fahrrad­fahrer, selbst Anwalt, hatte gegen die auch auf dem Zwei-Richtungs-Radweg auf der Bergmann­straße geltende Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h geklagt.

Laut der inzwi­schen vorlie­genden Presse­mit­teilung des Gerichts wurden beide Klagen abgewiesen. Bezüglich des Klage des Anwohners der benach­barten Straße sei die quali­fi­zierte Gefah­renlage als Voraus­setzung einer Anordnung nach § 45 StVO durch die Unfall­sta­tistik nachge­wiesen. Unter anderem habe es in den vier Jahren vor der Anordnung mehrere Unfälle gegeben, davon allein vier schwer und 13 leicht verletzte Radfahrer. Auch die Ermes­sens­aus­übung bezüglich des Ausweich­ver­kehrs auf die Querstraße sei nicht rechts­feh­lerhaft, die Belange der dortigen Bewohner seien berück­sichtigt worden. Außerdem seien die Angaben zu der zusätz­lichen Lärmbe­lastung zu vage.

Auch die Klage des Radfahrers wurde abgewiesen. Für die einheit­liche Geschwin­dig­keits­be­grenzung auch für Radfahrer sei zu berück­sich­tigen, dass das  aufgrund der verkehrs­be­ru­hi­genden Maßnahmen mehr Fußgänger als früher den Radweg queren würden. Dies führe zu einer komplexen Gemengelage von Fuß‑, Rad‑, Liefer- und Durch­gangs­verkehr, bei der die Fußgänger besonders schutz­be­dürftig seien. Zudem sei die vom Kläger geäußerte Auffassung, dass sich Radfahrer nicht an die Geschwin­dig­keits­be­grenzung halten würden, für die Erfor­der­lichkeit der Maßnahme ohne Belang. (Olaf Dilling)

2023-03-15T10:15:05+01:0015. März 2023|Allgemein|

Gaspreis­bremse: Unklar­heiten bei der Berechnung des Differenzbetrages

Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz  (EWPBG) ist vom Gesetz­geber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimtheiten.

Da ist zum Beispiel die Berechnung des Diffe­renz­be­trages nach § 9 EWPBG. Der Diffe­renz­betrag ist die zentrale Stell­größe, um Letzt­ver­braucher vor steigenden Energie­kosten zu schützen. Die Berechnung des Diffe­renz­be­trags gemäß § 9 Abs. 2 – 4 EWPBG bezweckt, Letzt­ver­braucher vor steigenden Energie­kosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewähr­leisten, insbe­sondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbe­werbs­fä­higen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlas­tungs­re­gelung zu verhindern.

Der Diffe­renz­betrag ergibt gem. § 9 Abs. 2 EWPBG sich für einen Kalen­der­monat aus der Differenz zwischen dem für die Belie­ferung der Entnah­me­stelle für den ersten Tag des Kalen­der­monats verein­barten Arbeits­preis und dem Referenz­preis nach § 9 Abs. 3 EWPBG. Die ausdrück­liche Bezug­nahme auf den am „ersten Tag des Kalen­der­monats verein­barten“ Arbeits­preis deutet daraufhin, dass Preis­an­pas­sungen des Energie­ver­sorgers die unter­mo­natlich erfolgen, sich auf die Berechnung nicht auswirken. Erhöht der Versorger zum 15. des Monats den Liefer­preis, bleibt diese Erhöhung demnach unberück­sichtigt. Ob dies Absicht des Gesetz­gebers war oder lediglich übersehen wurde, dass Preis­an­pas­sungen zwar in der Praxis üblicher­weise zum 01. eines Monats erfolgen, dies aber nicht zwingend ist – wir wissen es nicht. Die Geset­zes­be­gründung geht hierauf nicht ein. Im Bereich der Ersatz­ver­sorgung nach § 38 EnWG ist eine Preis­an­passung zum 01. und 15. des Monats sogar gesetzlich vorge­schrieben. Der § 9 EWPBG berück­sichtigt das jedoch nicht.

(Christian Dümke)

2023-02-24T19:39:33+01:0024. Februar 2023|Allgemein|