Teilzeit ist in! Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023

Niemand will mehr Vollzeit arbeiten, selbst EEG-Strom­speicher hauen nicht mehr 24/7 in die Eisen wie ihre Vorfahren, die in ihrer Jugend noch barfuß und bergauf zwölf Kilometer  durch den Schnee­sturm speichern mussten. Die verweich­lichten Speicher von heute jedoch …

Aber im Ernst: Das Solar­paket hat nicht nur einige lang ersehnte Änderungen für die Strom­erzeugung mit sich gebracht, auch für die Strom­spei­cherung gibt es etwas Neues. Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023 erlaubt nun erstmals die Verwendung von Speichern auch für Graustrom, ohne dass der Betreiber die EEG-Vergütung für zwischen­ge­spei­cherten Grünstrom verliert. Es muss aber gewähr­leistet sein, dass keine EEG-Vergütung für Graustrom aus dem Netz fließt. Hierfür sehen § 19 Abs. 3a und 3b EEG 2023 zwei Möglich­keiten vor, nämlich nach Zeiten oder nach Anteilen.

Die Details für den Teilzeit-Grünstrom­speicher stehen aller­dings noch nicht fest. Hier soll die Bundes­netz­agentur Regeln entwi­ckeln (Miriam Vollmer).

2024-05-24T21:46:43+02:0024. Mai 2024|Allgemein|

Der Betriebs­be­auf­tragte für Abfall – Das unbekannte Wesen?

Sie sind wichtig, müssen fachkundig sein und sich regel­mäßig fortbilden und es gibt mittler­weile sicherlich fast 3.000 von ihnen in Deutschland. Die Rede ist nicht von Anwälten (davon gibt es nämlich 165.776). Die Rede ist hier von den Betriebs­be­auf­tragten für Abfall oder kurz: den Abfallbeauftragten.

Doch wer sind diese unbekannten Wesen? Der Blick ins Gesetz hilft: Das Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) verpflichtet Betreiber von Anlagen, im Sinne von Anhang 1 der 4. BImSchV, bei denen pro Kalen­derjahr mehr als 100 Tonnen gefähr­liche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefähr­liche Abfälle anfallen, sowie die weiteren dort aufge­führten Anlagen­be­treiber (z.B. Deponien, Kranken­häuser, Abwas­ser­be­hand­lungs­an­lagen) zur Bestellung eines (vom Grundsatz her) betriebs­an­ge­hö­rigen Betriebs­be­auf­tragten für Abfall, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlagen oder die Bedeutung der abfall­wirt­schaft­lichen Tätigkeit aus den im Gesetz genannten Gründen erfor­derlich ist. Die Einzel­heiten der Bestel­lungs­pflicht sind in der Abfall­be­auf­trag­ten­ver­ordnung (AbfBe­auftrV) geregelt.

Der Betriebs­be­auf­tragte ist ein Selbst­re­gu­lativ der abfall­erzeu­genden bzw. entsor­genden Betriebe. Er ist kein „Hilfs­sheriff“ der Behörde, aber ein Hilfs­organ des Anlagen­be­treibers. Ausgehend vom Regelungsziel des § 59 KrWG ist er für die Erhaltung der Umwelt, konkre­ti­siert auf die Abfall­ver­meidung, ‑verrin­gerung, ‑verwertung und ‑besei­tigung zuständig und ist damit auch eine Art „Anwalt der Umwelt“. Vielfach ist beim Betriebs­be­auf­tragten für Abfall auch von einem  „Umwelt­schutz­ge­wissen“ einer Anlage die Rede. Das macht die Sache manchmal gar nicht so einfach.

Für die Bestellung als Abfall­be­auf­tragter bedarf es natürlich der entspre­chenden Eignung. So müssen die Anfor­de­rungen an die Fachkunde laut § 9 Absatz 1 der AbfBe­auftrV erfüllt sein. Beruf­liche Quali­fi­kation, Berufs­er­fahrung und Teilnahme an Lehrgängen sind die Grund­vor­aus­setzung. Zudem besteht für Abfall­be­auf­tragte eine konti­nu­ier­liche Fortbil­dungs­pflicht. Mindestens alle zwei Jahre ist ein behördlich anerkannter Lehrgang zu besuchen. Bei solchen Lehrgängen sind Kennt­nisse des Abfall­rechts und der Abfall­technik (u. a. Recht, Arbeits­schutz, Haftung, Entsorgung) sowie Kennt­nisse über die Position des Abfall­be­auf­tragten (Rechte, Pflichten, Bestellung) zu vermitteln.

Seit mehreren Jahren schule ich Abfall­be­auf­tragte regel­mäßig in Grund­lehr­gängen und Fortbil­dungen z.B. für die IWA Ingenieur- und Beratungs­ge­sell­schaft mbH (nächster Termin am 27.05.2024) und in einem Komplett­se­minar „Fortbildung betrieb­licher Umwelt­schutz“ an zwei vollen Tagen für die Handels­kammer Hamburg (am 28.–29.05.2024). (Dirk Buchsteiner)

2024-05-24T21:10:12+02:0024. Mai 2024|Allgemein|

Nichts als Show? Die Klimaur­teile des OVG BB vom 16.05.2024

Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zwei Verfahren gewonnen, die sie gegen die Bundes­re­gierung geführt hat (OVG 11 A 22/21, OVG 11 A 31/22).

Die eine Klage aus 2020 – 2021 erweitert – richtet sich auf die Verpflichtung der Bundes­re­gierung, ihr Klima­schutz­pro­gramm für die Sektoren Energie­wirt­schaft, Industrie, Gebäude, Landwirt­schaft und Verkehr zu überar­beiten. Das existie­rende Klima­schutz­pro­gramm sei nämlich nicht ausrei­chend. Die andere Klage aus 2022 richtet sich gegen dieses Klima­schutz­pro­gramm der Bundes­re­gierung in Hinblick auf den Sektor LULUCF (land use, land use change and forestry), der als Senke CO2 konsu­mieren soll.

Dass das OVG Berlin-Brandenburg beiden Klagen statt­ge­geben hat, hat sich medial inzwi­schen herum­ge­sprochen. Dass es die Revision eröffnet hat, also noch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) über die Angele­genheit befinden kann, auch. Ebenso klar ist, dass der Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird, nach Inkraft­treten der Änderungen des Klima­schutz­ge­setzes (KSG) liegen wird, auf dessen Vorgaben die Verfahren fußen. Das KSG wird bekanntlich gerade teilweise entschärft, v. a. weil das Verkehrs­ressort sich hartnäckig weigert, Maßnahmen zu ergreifen, um seinen sektor­spe­zi­fi­schen Minde­rungs­ver­pflich­tungen nachzu­kommen. Künftig soll national deswegen eine Gesamt­be­trachtung über alle Sektoren und mehrere Jahre hinweg an die Stelle der sekto­ren­be­zo­genen Ziele treten, auch wenn es gemein­schafts­rechtlich bei der Sekto­ren­be­zo­genheit von Emissionen und Minde­rungs­vor­gaben bleibt. Am 17.05.2024 hat nun auch der Bundesrat sich entschieden, keinen Einspruch gegen dieses Gesetz einzulegen.

Sind die Entschei­dungen des OVG damit nicht schon heute Makulatur? Zumindest für LULUCF dürfte dies ohnehin nicht der Fall sein. Doch auch für die übrigen Sektoren kann die Bundes­re­gierung die Entschei­dungen nicht einfach zu den Akten legen. Zwar liegen bisher die Gründe nicht vor. Denn wenn das OVG selbst in seiner Presse­mit­teilung ausführt, den Klagen statt­ge­geben zu haben, weil das Klima­schutz­pro­gramm die Klima­schutz­ziele und den festge­legten Reduk­ti­onspfad nicht einhalte und zudem an metho­di­schen Mängeln leide und teilweise auf unrea­lis­ti­schen Annahmen beruhe, so ändert sich an diesem Maßstab ja erst einmal nichts, wenn man alle Sektoren gemeinsam betrachtet. Auch der nun maßgeb­liche Blick auf die künftigen Minde­rungen mittels Projek­tionen dürfte daran wenig ändern: Wenn die Bundes­re­gierung mit Maßnahmen plant, die insgesamt ungeeignet sind, die – ja der Höhe nach unver­än­derten – Minde­rungs­ziele zu erreichen, weil sie zu optimis­tisch geplant sind, verhält sie sich auch in Zukunft rechts­feh­lerhaft. Sie riskiert also auch mit dem neuen KSG vor Gericht zu mehr Klima­schutz verdonnert zu werden. Die Urteile sind also keineswegs nur für die Galerie inter­essant, die die Bundes­re­gierung gern vorge­führt sehen möchte.

(Freilich, wie man damit umgeht, wenn sie auch nach immer neuen Urteilen keine ausrei­chenden Maßnahmen beschließt, bleibt weiter offen.) (Miriam Vollmer).

2024-05-17T23:53:10+02:0017. Mai 2024|Allgemein, Energiepolitik|