Kunst­stoff­re­cy­cling: Hoffnungs­träger chemi­sches Recycling – Pyrolyse?

Pyrolyse“ ist nicht nur ein Spezi­al­pro­gramm neuerer Backöfen zur Selbst­rei­nigung, bei dem sich das Gerät auf etwa 500 Grad erhitzt und alle Rückstände zu Asche verbrannt werden. Das chemische Recycling wird auch Pyrolyse genannt, bzw. ermög­licht die Pyrolyse das chemische Recycling. Die pyroly­ti­schen Zersetzung ist ein System der thermo­che­mi­schen Umwandlung von Kunst­stoff­ab­fällen: Durch die Wärme werden in den großen organisch-chemi­schen Molekülen Bindungen gespalten und neue, kleinere Moleküle entstehen. Dies ist als Hoffnungs­modell gedacht für Kunst­stoff­ab­fall­ströme, bei denen das übliche Recycling nicht weiter­kommt. Das Pyrolyse-Verfahren soll dabei einen wichtigen Schritt in Richtung Kreis­lauf­wirt­schaft bieten. Das Ziel des Anlagen­pro­zesses ist ein Pyrolyse-Öl „bis hin zu Primär­wa­re­qua­lität“, aus dem wieder neue Kunst­stoffe herge­stellt werden können. In Wesseling, südlich von Köln, entsteht nun eine solche Anlage des ameri­ka­nisch-nieder­län­dische Chemie­konzern ­Lyondel­l­basell für ein großmaß­stäb­liches chemi­sches Recycling, in der 50.000 Tonnen Kunst­stoff­ab­fälle pro Jahr wohl ab 2026 recycelt werden sollen (die FAZ von heute berichtet hierzu ausführlich – Paywall). Rund 250 Millionen Euro wurden wohl in das Vorhaben gesteckt. Unter­stützung gab es auch von der EU. Zur Grund­stein­legung im September war sogar Bundes­kanzler Olaf Scholz angereist und zeigte sich voll des Lobes.

Der Green Deal und seine wichtige Säule der Circular Economy zielen darauf ab, den Druck auf natür­liche Ressourcen so weit wie möglich zu reduzieren. Damit einher gehen hohe Anfor­de­rungen an Sammlungs­qua­lität, Quoten und – als Spiegelbild dazu – Vorgaben zu Recyklat­an­teilen. Doch woher das hochwertige Recyklat nehmen? Die Idee der Pyrolyse als weiterer Entsor­gungs- bzw. Recyclingweg ist sicherlich gut. Dem chemi­schen Recycling weht jedoch auch einiges an Gegenwind entgegen. Zum einen kommt es wohl auf den einge­setzten Kunst­stoff an, der auf diese Weise „recycelt“ werden soll. Dann ist die Ökobilanz nicht die beste, denn die Anlage braucht sehr viel Energie. Auch hier ist bei der Nachhal­tigkeit viel Luft nach oben. Zudem entstehen bei der Pyrolyse wohl polyzy­klische aroma­tische Kohlen­was­ser­stoffe und Dioxine, wie Umwelt­ver­bände befürchten. Ein weiteres Praxis­problem, auf das auch die FAZ eingeht, ist die Frage, ob ein dann im Anschluss an das chemische Recycling herge­stellter Kunst­stoff als recycelter Kunst­stoff gilt. Auch in der Anlage in Wesseling wird die Anlage künftig sowohl mit herkömm­lichen fossilen als auch mit den recycelten Stoffen betrieben. Am Ende kommt nach vielen weiteren Verar­bei­tungs­pro­zessen ein „gemischtes“ Kunst­stoff­gra­nulat heraus. Die recht­liche Anerkennung chemi­scher Recycling­ver­fahren einschließlich des Massen­bi­lanz­an­satzes steht noch aus und es bleibt abzuwarten, ob sich die in das Verfahren gesetzten Hoffnungen bewahr­heiten. „Bessere“ Kunst­stoffe und auch weniger Verpa­ckungen – Abfall­ver­meidung als höchste Stufe der Abfall­hier­archie – und kreis­lauf­ori­en­tierte Produkte (Ökodesign!) bleiben jedoch wünschenswert. (Dirk Buchsteiner)

2024-10-25T16:29:43+02:0025. Oktober 2024|Allgemein|

Negativ und Spaß dabei: Die Langfrist­stra­tegie Negativemissionen

Nicht alle Treib­haus­gas­emis­sionen sind vermeidbar. Deshalb ist im Koali­ti­ons­vertrag festge­halten, dass die letzten unver­meid­baren Restemis­sionen – etwa 5 %, so der Vertrag – durch negative Emissionen ausge­glichen werden sollen. Wie dies konkret umgesetzt werden soll, wird in einer langfris­tigen Strategie festgelegt. Anders als in anderen Bereichen des Klima­schutz­rechts geht es hier nicht darum, die Freisetzung von Treib­haus­gasen zu vermeiden oder zu ersetzen. Statt­dessen soll der Atmosphäre CO₂ entzogen und dauerhaft gespei­chert werden. Ursprünglich sollten schon im laufenden Jahr 2024 entspre­chende Ziele festgelegt werden. Doch dieser Zeitplan verzögert sich. Zwar wurden bereits im Februar erste Eckpunkte veröf­fent­licht, und über den Sommer hinweg disku­tierten verschiedene Arbeits­gruppen über Instru­mente und deren Umsetzung, aber erst jetzt läuft noch bis zum 17. November eine Online-Betei­ligung zu den Methoden der CO₂-Entnahme.

Besonders inter­essant ist das von der Deutschen Energie­agentur (dena) entwi­ckelte Dokument zu den Defini­tionen und Beschrei­bungen der Methoden und Techno­logien zur CO₂-Entnahme. Es zieht eine klare Grenze zu CCS (Carbon Capture and Storage), also der Abscheidung und Speicherung fossilen Kohlen­di­oxids. Im Fokus der Strategie stehen vielmehr Ansätze wie nachhaltige Waldbe­wirt­schaftung, Aufforstung, Agroforst­systeme, Kohlen­stoff­an­rei­cherung im Boden, Renatu­rierung von Mooren, Pflan­zen­kohle sowie Techno­logien wie Bioen­ergie mit Abscheidung, die direkte CO₂-Filterung aus der Luft mit anschlie­ßender Speicherung (DACCS), Kohlen­stoff­bindung in Produkten, künst­liche Photo­syn­these, Gesteins­ver­wit­terung und Maßnahmen wie Marinebiomasse.

Schon diese Aufzählung der Techno­logien zeigt: Es geht hier nicht um eine kosten­günstige und bequeme Möglichkeit, weiter zu emittieren und dies an anderer Stelle auszu­gleichen. Dafür sind alle genannten Techno­logien zu teuer. Dennoch wird deutlich: Wenn Deutschland klima­neutral wirtschaften will, wird es nicht darum herum­kommen, unver­meidbare Emissionen mit notfalls auch erheb­lichen finan­zi­ellen Mitteln zu kompen­sieren (Miriam Vollmer).

2024-10-18T23:16:16+02:0018. Oktober 2024|Allgemein|

Die Überprüfung von Fernwärmepreisen

Fernwär­me­preise haben in den letzten Jahren, besonders im Zeitraum 2021 – 2023 oft starke Preis­stei­ge­rungen erfahren, insbe­sondere wenn die Preis­ent­wicklung über Indizes an die Entwicklung der Gaspreise gekoppelt war. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, diese rechtlich zu überprüfen. Aber wie funktio­niert das eigentlich?

Zunächst ist die Basis jeder Prüfung der Fernwär­me­lie­fe­rungs­vertrag und die darin enthaltene Preis­re­gelung. Üblich sind vertrag­liche Klauseln, wonach der Preis nicht für die gesamte Vertrags­dauer festge­schrieben ist, sondern regel­mäßig nach einer Preis­formel- meißt eine mathe­ma­tische Formel – bestimmt wird. Fehlt es an einer solchen Regelung im Wärme­lie­fe­rungs­vertrag, darf der Preis nicht erhöht werden.

Ist eine Preis­klausel im Wärme­lie­fe­rungs­vertrag vorhanden, muss diese auch rechtlich wirksam sein. Hierzu muss sie den Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV genügen, sofern es sich nicht um einen indivi­duell ausge­han­delten Vertrag handelt. Die recht­liche Beurteilung der Wirksamkeit sollte man einem Fachmann überlassen. Stellt dieser hier tatsächlich eine Unwirk­samkeit fest, bedeutet das zunächst, dass auf die Klausel keine Preis­er­hö­hungen gestützt werden können und die Erhöhungen der Vergan­genheit unwirksam sind, sofern der Kunde nun im nächsten Schritt, diesen Preis­er­hö­hungen widerspricht.

Nach der Recht­spre­chung des BGH hat der Kunde hierfür eine frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Zugang der jewei­ligen Rechnung. Damit ist es also möglich auch Rechnungen der Vergan­genheit zu wider­sprechen, wenn diese unwirksame Preis­er­hö­hungen enthalten haben.

Wurden diese Abrech­nungen in der Vergan­genheit vom Kunden bezahlt, kann er die beträge, die auf unwirksame Preis­er­hö­hungen entfallen zurück verlangen. Der Rückfor­de­rungs­an­spruch berechnet sich dabei als Differenz zwischen dem letzten wirksam abgerech­neten Preis und späteren unrecht­mäßig erhöhten Preisen. Diese Rückfor­de­rungen kann der Kunde dann geltend machen.

(Christian Dümke)

2024-10-18T18:21:52+02:0018. Oktober 2024|Allgemein|