Verkehrs­pläne und städte­bau­liche Konzepte

Mit der jüngsten Reform der StVO bekommt die Stadt- und Verkehrs­planung einen neuen Stellenwert. So können nicht nur zum Schutz der Umwelt und Gesundheit, sondern auch zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung straßen­ver­kehrs­recht­liche Maßnahmen ergriffen werden. Auf dieser Grundlage können z.B. nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 StVO Busspuren ausge­wiesen oder Flächen für Fuß- und Fahrrad­verkehr bereit­ge­stellt werden. Auch die Ausweitung der Parkraum­be­wirt­schaftung mit Bevor­rech­tigung für Bewohner (Bewoh­ner­parken) ist nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auf Grundlage eines städte­baulich-verkehrs­pla­ne­ri­schen Konzepts möglich.

Aber was genau wird eigentlich unter einem städte­bau­lichen Konzept verstanden? Eine klare gesetz­liche Definition gibt es dafür nicht.  Aller­dings findet sich in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB das sogenannte „städte­bau­liche Entwick­lungs­konzept“. Dieses ist bei der Aufstellung von Bauleit­plänen zu berück­sich­tigen. Es ist jedoch selbst kein förmliches Planungs­in­strument, sondern hat infor­mellen Charakter. Daher ist es nicht bindend, auch nicht verwal­tungs­intern. Dennoch fließen entspre­chende Konzepte, soweit vorhanden, nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in die Aufstellung der Bauleit­pläne mit ein.

Die Recht­spre­chung hat an städte­bau­liche Konzepte bislang keine hohen Anfor­de­rungen gestellt. So kann beispiels­weise ein Bebau­ungsplan Ausdruck eines städte­bau­lichen und verkehrs­po­li­ti­schen Konzepts sein (BVerwG, Urteil vom 20. 4. 2005 – 9 A 56.04, Rn. 37). Auch an weitere Instru­mente der Bauleit­planung ist zu denken. Ein städte­baulich-verkehrs­pla­ne­ri­sches Konzept kann sich auch in einem Verkehrs­ent­wick­lungsplan (VEP) niederschlagen.

Entscheidend ist für das plane­rische Konzept, dass die Auswir­kungen einzelner straßen­ver­kehrs­recht­licher Maßnahmen nicht lediglich für sich betrachtet werden, sondern in ihrer Auswirkung auf die Verkehrs­ströme und Inanspruch­nahmen von Parkraum in einem übergrei­fenden Zusam­menhang betrachtet werden. Es müssen mit den Worten der Verord­nungs­be­gründung „die grund­sätzlich möglichen positiven Effekte anhand der örtlichen Umstände nachvoll­ziehbar dargelegt werden können“ (BR-Drs. 518/23, S. 18). Dies ist deshalb eine wichtige Voraus­setzung zur Errei­chung der Schutz­zwecke, da nicht-inten­dierte Neben­ef­fekte ansonsten die Bemühungen um Umwelt­schutz und eine geordnete städte­bau­liche Entwicklung konter­ka­rieren können.

Insgesamt zeigt sich die erfreu­liche Entwicklung, dass sich das (Straßen-)Verkehrsrecht nicht mehr nur kurzsichtig zeitlich und räumlich eng an konkreten Gefahren abarbeitet. Vielmehr kann es über städte­bau­liche Konzepte durch kommunale Gestaltung in übergrei­fende Zusam­men­hänge einge­bunden werden. (Olaf Dilling)

 

2024-10-29T22:44:46+01:0029. Oktober 2024|Allgemein, Verkehr|

Veran­stal­tungs­be­richt: RED III-Umsetzung, Karten­daten und Olafur Eliasson

Dass die EU Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Direc­tives, RED III) von den Mitglied­staaten die Ausweisung von „Beschleu­ni­gungs­ge­biete“ für den Ausbau von Erneu­er­baren Energien fordert, hatten wir im August bereits berichtet. Ende September hat der aktuelle Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richt­linie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solar­energie sowie für Energie­spei­cher­an­lagen am selben Standort die 1. Beratung im Bundestag passiert.
Welche Heraus­for­de­rungen sich daraus für Raumordnung und Bauleit­planung ergeben, war nun Gegen­stand des 7. Greifs­walder Gesprächs am Institut für Energie- Umwelt- und Seerecht (IfEUS).

Für Eilige: tl;dr.

What a ride. Der Ausbau der Erneu­er­baren soll europaweit nicht mehr nur irgendwie zielori­en­tiert, sondern schnellst­möglich erfolgen. Beschleu­ni­gungs­ge­biete für den EE-Ausbau sind eines der hierfür vorge­se­henen Instru­mente: Bei ihrer Festlegung wird die Umwelt- und FFH-Prüfung vorge­zogen und auf Planungs­ebene für ganze Gebiete abgehandelt (Art. 15c RED III). Nach Ausweisung gilt die Vermutung: Innerhalb dieses Gebietes entfaltet ein konkretes EE-Projekt keine nachtei­ligen Umwelt­wir­kungen. Das vorha­ben­be­zogene Geneh­mi­gungs­ver­fahren (Art. 16a RED III) ist dann im Grundsatz (mit engen Ausnahmen) frei von Prüfungen des Artenschutz‑, Habitat­schutz- und Wasser­rechts. Zusätzlich ist es in eng gesteckten Fristen binnen durch­schnittlich 12 Monaten (Repowering 6, Offshore-Wind 24) durchzuführen.Greifswald, Deutschland, Stadt, Norden

Die Umsetzung in Deutschland soll im ROG und BauGB (Umsetzung des Art. 15c III RED III; Planungs­ebene), sowie im WindBG erfolgen, das in diesem Zuge gleich umbenannt wird und nicht mehr nur Wind‑, sondern auch Solar­pro­jekte (Umsetzung des Art. 16a RED III; erleich­tertes Verfahren) erfasst.

Neben begriff­lichen Unschärfen sowohl in der Richt­linie selbst, als auch im aktuellen Umset­zungs­entwurf ist noch fraglich: Was es mit den Regional- und Flächen­nut­zungs­plänen macht, wenn ihre Festle­gungen von Beschleu­ni­gungs­ge­bieten zukünftig quasi-Baurecht darstellen (die Bundes­re­gierung sagt: es ist nur ein plane­ri­scher Akt sui generis). Was es mit den Raumplanern macht, die plötzlich Konflikte erkennen und lösen müssen, für die vorher andere zuständig waren. Und nicht zuletzt, ob die Vorver­la­gerung zu einer Rechts­weg­ver­kürzung für Umwelt­ver­bände entgegen Art. 9 abs. 3 Aarhus-Konvention führt.
Klar ist: es gibt richtig viele offene Fragen, auf allen Ebenen – offenbar erkennen das aber auch alle Ebenen. Das gemeinsame Ziel, den EE-Ausbau zu beschleu­nigen, kann in koope­ra­tiver Kraft­an­strengung gelingen.

Und: Reisen Sie bei Gelegenheit nach Greifswald, es lohnt sich. Von kunst­vollem Buntglas­fenster im Dom bis zu Kuchen im Café Koeppen.

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2024-10-25T19:48:11+02:0025. Oktober 2024|Allgemein|

Kunst­stoff­re­cy­cling: Hoffnungs­träger chemi­sches Recycling – Pyrolyse?

Pyrolyse“ ist nicht nur ein Spezi­al­pro­gramm neuerer Backöfen zur Selbst­rei­nigung, bei dem sich das Gerät auf etwa 500 Grad erhitzt und alle Rückstände zu Asche verbrannt werden. Das chemische Recycling wird auch Pyrolyse genannt, bzw. ermög­licht die Pyrolyse das chemische Recycling. Die pyroly­ti­schen Zersetzung ist ein System der thermo­che­mi­schen Umwandlung von Kunst­stoff­ab­fällen: Durch die Wärme werden in den großen organisch-chemi­schen Molekülen Bindungen gespalten und neue, kleinere Moleküle entstehen. Dies ist als Hoffnungs­modell gedacht für Kunst­stoff­ab­fall­ströme, bei denen das übliche Recycling nicht weiter­kommt. Das Pyrolyse-Verfahren soll dabei einen wichtigen Schritt in Richtung Kreis­lauf­wirt­schaft bieten. Das Ziel des Anlagen­pro­zesses ist ein Pyrolyse-Öl „bis hin zu Primär­wa­re­qua­lität“, aus dem wieder neue Kunst­stoffe herge­stellt werden können. In Wesseling, südlich von Köln, entsteht nun eine solche Anlage des ameri­ka­nisch-nieder­län­dische Chemie­konzern ­Lyondel­l­basell für ein großmaß­stäb­liches chemi­sches Recycling, in der 50.000 Tonnen Kunst­stoff­ab­fälle pro Jahr wohl ab 2026 recycelt werden sollen (die FAZ von heute berichtet hierzu ausführlich – Paywall). Rund 250 Millionen Euro wurden wohl in das Vorhaben gesteckt. Unter­stützung gab es auch von der EU. Zur Grund­stein­legung im September war sogar Bundes­kanzler Olaf Scholz angereist und zeigte sich voll des Lobes.

Der Green Deal und seine wichtige Säule der Circular Economy zielen darauf ab, den Druck auf natür­liche Ressourcen so weit wie möglich zu reduzieren. Damit einher gehen hohe Anfor­de­rungen an Sammlungs­qua­lität, Quoten und – als Spiegelbild dazu – Vorgaben zu Recyklat­an­teilen. Doch woher das hochwertige Recyklat nehmen? Die Idee der Pyrolyse als weiterer Entsor­gungs- bzw. Recyclingweg ist sicherlich gut. Dem chemi­schen Recycling weht jedoch auch einiges an Gegenwind entgegen. Zum einen kommt es wohl auf den einge­setzten Kunst­stoff an, der auf diese Weise „recycelt“ werden soll. Dann ist die Ökobilanz nicht die beste, denn die Anlage braucht sehr viel Energie. Auch hier ist bei der Nachhal­tigkeit viel Luft nach oben. Zudem entstehen bei der Pyrolyse wohl polyzy­klische aroma­tische Kohlen­was­ser­stoffe und Dioxine, wie Umwelt­ver­bände befürchten. Ein weiteres Praxis­problem, auf das auch die FAZ eingeht, ist die Frage, ob ein dann im Anschluss an das chemische Recycling herge­stellter Kunst­stoff als recycelter Kunst­stoff gilt. Auch in der Anlage in Wesseling wird die Anlage künftig sowohl mit herkömm­lichen fossilen als auch mit den recycelten Stoffen betrieben. Am Ende kommt nach vielen weiteren Verar­bei­tungs­pro­zessen ein „gemischtes“ Kunst­stoff­gra­nulat heraus. Die recht­liche Anerkennung chemi­scher Recycling­ver­fahren einschließlich des Massen­bi­lanz­an­satzes steht noch aus und es bleibt abzuwarten, ob sich die in das Verfahren gesetzten Hoffnungen bewahr­heiten. „Bessere“ Kunst­stoffe und auch weniger Verpa­ckungen – Abfall­ver­meidung als höchste Stufe der Abfall­hier­archie – und kreis­lauf­ori­en­tierte Produkte (Ökodesign!) bleiben jedoch wünschenswert. (Dirk Buchsteiner)

2024-10-25T16:29:43+02:0025. Oktober 2024|Allgemein|