Doch kein Positi­ons­papier zur Netzan­schluss­vergabe oberhalb der Niederspannung

Nicht nur auf Seiten der Strom­erzeuger, sondern auch auf Seiten der Letzt­ver­braucher ist aktuell viel Bewegung: In den Netzen wird es langsam eng. Gerade oberhalb der Nieder­spannung reicht die Netzan­schluss­ka­pa­zität in und um den Ballungs­zentren oft nicht mehr aus, alle Netzan­schluss­be­gehren schnell zu erfüllen. Nun sind Netzbe­treiber gem. § 17 EnWG zur diskri­mi­nie­rungs­freien und trans­pa­renten Vergabe knapper Kapazi­täten verpflichtet. Es bedarf also bei Knapp­heiten eines objek­tiven Vergabemechanismus.

Bislang gibt es weder weitere gesetz­liche noch unter­ge­setz­liche Vorgaben, wie genau dieser Verga­be­me­cha­nismus auszu­sehen hat. In einem Vorschlag für ein Positi­ons­papier hat die Bundes­netz­agentur (BK 6) am 7.11.2024 als bekannte Verga­be­me­cha­nismen das Verstei­ge­rungs­ver­fahren, das Windhund­prinzip, das „First ready, first served“-Modell, das Stufen­modell und das Repar­tie­rungs­ver­fahren identi­fi­ziert. In diesem Entwurf favori­sierte die Beschluss­kammer 6 das Repar­tie­rungs­ver­fahren in Form eines Pro-Kopf-Modells und hat diesen Vorschlag zur Konsul­tation gestellt (wie in Berlin, wir berich­teten schon im Oktober).

Der Markt zeigte sich in der Konsul­tation nicht überzeugt. Viele der zahlreichen Stellung­nahmen baten ausdrücklich um die Feststellung, dass alter­native Verga­be­me­cha­nismen neben dem Repar­tie­rungs­ver­fahren zulässig bleiben. Viele Netzbe­treiber wollen etwa an einem Reser­vie­rungs­ver­fahren festhalten, das dem aktuell  geltenden Verfahren für Erzeuger in der KraftNAV nachge­bildet ist und die Reser­vierung im Priori­täts­ver­fahren mit der Einhaltung eines Reser­vie­rungs­fahr­plans verbindet. Andere wollten sich die konkrete Methode noch ganz offen­halten, da ihnen ein Repar­tie­rungs­ver­fahren zu bürokra­tisch erscheint. Vielfach wurde auch auf die bevor­ste­henden Neure­ge­lungen durch den Gesetz­geber hinge­wiesen, die die Beschluss­kammer noch nicht berück­sichtigt hatte.

Die breit vorge­tragene Kritik hat die Beschluss­kammer offenbar überzeugt: Laut Veröf­fent­li­chung vom 5.2.2025 verfolgt sie ihr Ziel, ein Positi­ons­papier zu erarbeiten, nicht weiter. Die vorge­schlagene Lösung sei nicht konsens­fähig, und eine pauschale Anwendung werde nicht allen Netzge­bieten gerecht. Die Bundes­netz­agentur verzichtet daher darauf, ein bestimmtes Verfahren als rechts­sicher hervor­zu­heben. Es bleibt weiterhin jedem Netzbe­treiber überlassen, wie er § 17 EnWG gerecht wird. Das Repar­tie­rungs­ver­fahren bleibt damit nur eines unter mehreren gleicher­maßen zuläs­sigen Verfahren. Die Bundes­netz­agentur weist jedoch darauf hin, dass das jeweilige Verfahren auf der Homepage des Netzbe­treibers veröf­fent­licht werden muss, einschließlich der konkreten Verfah­rens­re­ge­lungen sowie der verfüg­baren Anschluss­ka­pa­zi­täten im Netzgebiet.

Damit bleibt es in der Verant­wortung des jewei­ligen Netzbe­treibers, ein trans­pa­rentes und diskri­mi­nie­rungs­freies Verfahren zu entwi­ckeln, um knappe Anschluss­ka­pa­zität auf konkur­rie­rende Anschluss­vor­haben zu verteilen. Dies gewährt den Netzbe­treibern viele Freiheiten, die der Unter­schied­lichkeit der Netzge­biete und ihrer Beanspru­chung Rechnung tragen. Es beinhaltet aber auch das Risiko, dass nicht jedes Verfahren den Anfor­de­rungen des § 17 EnWG genügt. Angesichts der immer knapper werdenden Kapazi­täten ist es daher nicht unwahr­scheinlich, dass sich am Ende auch Gerichte mit der Frage beschäf­tigen werden, ob jedes Verfahren wirklich – so wie in § 17 EnWG Abs. 1 vorge­schrieben – angemessen, diskri­mi­nie­rungsfrei, trans­parent und nicht ungüns­tiger als konzern­in­terne Verfahren ausge­staltet ist (Miriam Vollmer).

2025-02-21T22:13:52+01:0021. Februar 2025|Allgemein|

Wann verjähren mögliche Schaden­er­satz­an­sprüche gegen Stromio?

Der Energie­ver­sorger Stromio GmbH sieht sich weiterhin mit Schaden­er­satz­for­de­rungen ehema­liger Kunden konfron­tiert, die mitten in der Energie­krise von Stromio außer­or­dentlich gekündigt wurde. Sehr wahrscheinlich zu Unrecht, wie zumindest das Landge­richt Düsseldorf in mehreren von uns geführten Klage­ver­fahren meint.

Auch die Verbrau­cher­zen­trale Hessen ist deswegen mit einer Muster­fest­stel­lungs­klage gegen Stromio ins Feld gezogen, die aktuell am OLG Hamm verhandelt wird.

 

Aber wann droht eigentlich die Verjährung möglicher Forde­rungen gegen Stromio? Derartige Ansprüche unter­liegen der Regel­ver­jährung von 3 Jahren, diese beginnt aber erst am Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Stromio hat die betrof­fe­nenen Kunden zwar schon Ende des Jahres 2021 gekündigt, der eigent­liche Schaden, in Gestalt höherer Energie­kosten durch die Inanspruch­nahme eines anderen Versorgers hat sich für die Betrof­fenen jedoch regel­mäßig erst im Jahr 2022 realisiert.

Wir gehen daher davon aus, dass mindestens bis Ende des Jahres 2025 noch unver­jährte mögliche Schaden­er­satz­an­spüche gegen Stromio bestehen.

(Christian Dümke)

2025-02-28T11:07:15+01:0021. Februar 2025|Allgemein|

Regie­rungs­entwurf der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO

Seit Ende letzten Monats ist nun endlich auch für die allge­meine Öffent­lichkeit klarer, wie die Reform der Straßen­ver­kehrs­ordnung vom Oktober 2024 konkret umgesetzt werden soll. Dies ist erfreulich und wurde tatsächlich Zeit. Denn tatsächlich dauert es oft immer eine ganze Weile bis die Änderungen von Gesetzen und Verord­nungen auch in den Niede­rungen der Verwaltung ankommt. Viele Beamte in den Straßen­ver­kehrs- und Ordnungs­be­hörden sind nämlich äußerst vorsichtig, wenn es um Trans­fer­leis­tungen geht: Im Zweifel halten sie sich an konkrete Dienst­vor­schriften, auch wenn eigentlich jedem klar sein dürfte, dass diese durch eine Änderung des Gesetz- oder Verord­nungs­gebers inzwi­schen längst überholt sind.

Durch den nunmehr zugäng­lichen Regie­rungs­entwurf vom 29.01.2025 wird nun aber deutlich, wie sich die zustän­digen Ressorts die Umsetzung vorstellen. Endgültige Gewissheit wird es vermutlich erst am 21.03.2025 geben, wenn der Bundesrat das nächste Mal sitzt. Die Tages­ordnung für die Sitzung wird am 11.03.2025 bekannt gegeben.

Die konkreten Inhalte der Verwal­tungs­vor­schrift werden uns die nächsten Monate sicher noch beschäf­tigen, wenn die Verwal­tungs­vor­schrift in trockenen Tüchern ist. Aber bezüglich ein paar der Bestim­mungen lohnt sich schon jetzt ein Blick in die Vorschrift:

  • Für Fußgän­ger­überwege (FGÜ), vulgo: Zebra­streifen, ist es in Zukunft wohl nicht mehr nötig, Verkehrs­zäh­lungen zu machen, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Verkehrs­stärken des Kfz-Verkehrs sowie des querenden Fußver­kehrs herrschen. Denn der Abschnitt über „Verkehr­liche Voraus­set­zungen“ ist in dem Entwurf ersatzlos entfallen. Das ist begrü­ßenswert. Denn tatsächlich wurde die Anordnung von FGÜ stark einge­schränkt, ohne dass die Sinnhaf­tigkeit dieser Einschrän­kungen deutlich wurde: Zum Beispiel kann es sehr sinnvoll sein, vor einer Grund­schule einen Zebra­streifen anzuordnen, auch wenn dort (außer zu Schul­beginn und ‑ende) wenig Kfz unterwegs sind. Bislang war dies nicht möglich. Es war bezogen auf die Spitzen­stunde eine bestimmte Menge an Kfz sowie an querendem Fußverkehr erforderlich.
  • Eine Konkre­ti­sierung von Anfor­de­rungen findet sich bezüglich der Bereit­stellung angemes­sener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrrad­verkehr sowie für den Fußverkehr. Dies ist nötig geworden, da entspre­chende Maßnahmen auf einem verkehrs­pla­ne­ri­schen Gesamt­konzept beruhen müssen. Laut Verwal­tungs­vor­schrift kann das Gesamt­konzept auch für eine Verkehrsart (z.B. Radver­kehrsplan, Fußver­kehrsplan, Nahver­kehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufge­stellt werden. Aus ihm muss sich ergeben, dass die geplanten Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klima­schutz, zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung oder zum Gesund­heits­schutz beitragen. Es heißt in den VwV weiterhin dass die „prognos­ti­zierten Effekte für die genannten Rechts­güter und die Auswir­kungen auf die Leich­tigkeit des Verkehrs sind dann mit vertret­barem Aufwand im Einzelfall darzu­legen und abzuwägen“ seien. Ein auf den Einzelfall bezogener gutach­ter­licher Nachweis sei nicht erforderlich.
  • Ähnliches gilt für die Ausweitung der Bewoh­ner­park­zonen aus den genannten Gründen des Umwelt­schutzes und der städte­bau­lichen Entwicklung. Auch hier ist ein Parkraum­konzept erfor­derlich, aus dem sich die verfolgten städte­bau­lichen Ziele oder zu vermei­denden schäd­lichen Umwelt­aus­wir­kungen ergeben. Auch diese Parkraum­kon­zepte können sich auch auf räumliche Teilge­biete beschränken.

Insgesamt werden im Entwurf der Verwal­tungs­vor­schrift in einigen Fragen nun Klarheit geschaffen. In der Summe bringen die Änderungen des Straßen­ver­kehrs­rechts nun doch mehr Möglich­keiten, als von Kritikern befürchtet wurde. (Olaf Dilling)

2025-02-15T00:31:21+01:0012. Februar 2025|Allgemein|