Verkehr: Über Dunkel-Dunkel-Anlagen, Grünpfeile und Induktionsschleifen

Neulich habe ich darüber geklagt als Fußgänger und Radfahrer ein halbes Leben an roten Ampeln auf Autofahrer zu warten. Ein Professor für Verkehrs­wesen hat mich darauf hinge­wiesen, dass es für mein Problem durchaus Lösungen gäbe. Die seien nur nicht so bekannt und könnten öfter angewendet werden. Das liegt vielleicht auch an ihren etwas obskuren Namen. Denn wer weiß schon, was z.B. eine „Dunkel-Dunkel-Anlage“ ist?

Weibliches Ost-Ampel-"Männchen"

Eigentlich ganz einfach: Es sind Fußgän­ger­ampeln, also Licht­zei­chen­an­lagen, die im Standard­modus in beide Richtungen dunkel sind, also kein Signal geben. Nur bei Bedarf kann ein Signal angefordert werden, mit der Folge, dass nach dem Drücken der Taste durch Fußgänger die Ampel zunächst für Fußgänger „rot“ ist (bzw „gelb“ für Kfz) und dann nach einer Wartezeit auf „grün“ umschlägt. Solange die Ampel dunkel ist, können Fußgänger die Fahrbahn passieren, soweit sie frei ist. Sie haben also die Wahl zwischen einer schnellen und einer sicheren Querung. Besonders für vulnerable Verkehrs­teil­nehmer wie Kinder, ältere oder behin­derte Menschen ist die Möglichkeit hilfreich, das Signal anzufordern. Entgegen geläu­figen Vorur­teilen sind diese Ampeln nach einer Unter­su­chung des Bundes­an­stalt für Straßen und Verkehrs­wesen (BASt) nicht weniger sicher als „normale“ Lichtzeichenanlagen.

Diese Ampel­schal­tungen, die sozusagen „auf Standby“ sind, könnten auch da eine Option sein, wo sie bisher nachts oder am Wochenende oft schlicht ausge­schaltet werden. Dort ist es dann für unsichere Verkehrs­teil­nehmer nicht möglich, alleine die Straße zu überqueren oder es kommt bei hohem Kfz-Aufkommen zu langen Warte­zeiten für Fußgänger.

Die sogenannten „Bettel­ampeln“, die ihre Signale auf Anfor­derung geben, sind keineswegs zwingend auf die Anfor­de­rungen von Fußgängern angewiesen. Denn möglich ist es auch über Induk­ti­ons­schleifen, die in den Asphalt einge­lassen sind, wartende Fahrzeuge zu erkennen. Entspre­chende Kfz-Bettel­ampeln würden sich insbe­sondere an wenig genutzten Kfz-Abzwei­gungen über viel genutzte Fuß- oder Radwege anbieten. Ob von der Möglichkeit in Deutschland überhaupt Gebrauch gemacht wird, würde uns inter­es­sieren. Wenn Sie eine solche Schaltung kennen, würde uns ein Hinweis in den Kommen­taren freuen!

Entzündet hatte sich die Ampel-Diskussion mit dem Professor übrigens an einem weiteren Feature: Dem Grünpfeil für Radfahrer. Dieser ist in § 37 Abs. 2 Satz 10 StVO ausdrücklich als Möglichkeit erwähnt. Sinnvoll ist er vor allem an Licht­zei­chen­an­lagen, die primär den Kfz-Verkehr regeln. Denn dort können Radfahrer relativ gefahrlos bei „rot“ rechts abbiegen, ohne dass es zu wesent­lichen Behin­de­rungen oder Gefähr­dungen mit dem Quer- oder Längs­verkehr kommt. Insbe­sondere der Längs­verkehr ist durch nach rechts abbie­gende Radfahrer nicht betroffen bzw. steht ohnehin wegen des roten Signals. Weniger Sinn hat der Pfeil dort, wo es um Fußgän­ger­ampeln geht, die ohnehin nur auf Anfor­derung signa­li­sieren. Denn dort kommt es auch am ehesten zu Konflikten mit dem Fußverkehr.

Schon früher hatten wir einmal über eine besondere Ampel für Fußgänger geschrieben. Insgesamt gibt es Möglich­keiten zur Nutzung von Licht­zei­chen­an­lagen, die dem Rad- und Fußverkehr mehr Sicherheit und mehr Freiheit bieten. Sie werden nur oft nicht genutzt. (Olaf Dilling)

2025-05-31T09:38:37+02:0027. Mai 2025|Allgemein, Verkehr|

Wie weiter mit der Kraftwerksstrategie?

Man war ja schon so weit. Im Sommer 2024 hatte sich die Ampel mit der Europäi­schen Kommission auf eine Kraft­werks­stra­tegie geeinigt, die drei Maßnah­men­pakete umfassen sollte: Als Dekar­bo­ni­sie­rungs­maß­nahme sollten 5 GW neue wasser­stoff­fähige Gaskraft­werke und 2 weitere GW Moder­ni­sie­rungen bestehender Anlagen ausge­schrieben werden. Acht Jahre nach Inbetrieb­nahme sollten sie auf H2 umgerüstet werden. 500 MW Gaskraft­werks­ka­pa­zität sollte direkt mit H2 starten, weitere 500 MW Langzeit­strom­speicher sollten ebenfalls in die Ausschreibung gehen. 5 weitere GW sollten auf Erdgas­basis für die Versor­gungs­si­cherheit ausge­schrieben, ab 2028 sollte ein Kapazi­täts­me­cha­nismus anlaufen, in dem die neuen Anlagen integriert werden sollten.

Die Kommission war einver­standen und sah das Maßnah­men­paket als vereinbar mit der Leitlinie für staat­liche Klima‑, Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen (KUEBLL) an. Das Paket ging in die Konsul­tation, dann aber schei­terte die Ampel. Man einigte sich im Dezember 2024 mit der CDU/CSU als damaliger Opposition zwar auf einige besonders wichtige Geset­zes­vor­haben, die man noch gemeinsam verab­schiedete. Der Kraft­werks­s­stra­tegie erteilte die CDU aber eine Absage: Der Entwurf des KWSG erschien der CDU nicht techno­lo­gie­offen und auch nicht markt­wirt­schaftlich genug. Man brauche pragma­ti­schere Lösungen als die der Ampel und werde schnell liefern, so hieß es im Dezember aus der CDU/CSU-Bundes­tags­fraktion.

Diese techno­lo­gie­offene, pragma­tische und markt­wirt­schaft­liche Kraft­werks­stra­tegie gewann im Koali­ti­ons­vertrag eher schemen­hafte Konturen. Klar ist: Es geht nun um bis zu 20 GW, was vor allem auf den vergrö­ßerten finan­zi­ellen Spielraum wegen der Änderung der Schul­den­bremse zurück­zu­führen ist. Außerdem sollten die neue  Kraft­werke nicht nur die Netze stabi­li­sieren, sondern auch den Strom­preis. Während die Ampel CCS/CCU nicht für Kraft­werke, sondern nur für ansonsten nicht vermeidbare Prozes­se­mis­sionen vorge­sehen hatte, will die neue Bundes­re­gierung auch die Emissionen von Gaskraft­werken abscheiden. Die Gaskraft­werke sollen nach dem Willen der neuen Bundes­re­gierung also häufiger laufen und müssen auch nicht zwangs­läufig auf H2 umgestellt werden.

Doch nicht nur Klima­schützer sehen diesen Plan kritisch. Offenbar ist auch die Europäische Kommission – wie sich bei einer ersten Bespre­chung der neuen Wirtschafts­mi­nis­terin mit der Wettbe­werbs­kom­mis­sarin Ribera heraus­stellte – doch nicht so offen für die Änderung der deutschen Kraft­werks­stra­tegie, wie die neue Bundes­re­gierung angenommen hatte. Schon die Ampel hatte mit der Kommission um die Umrisse der Kraft­werks­stra­tegie hart gerungen. Dass die neuen Kraft­werke nun nicht nur der Dekar­bo­ni­sierung der Strom­wirt­schaft und der Netzsta­bi­li­sierung dienen sollen, sondern auch für den Markt produ­zieren und so den Strom­preis senken, sieht man in Brüssel kritisch. Das ist nicht überra­schend: Subven­tio­niert Deutschland Kraft­werke, die für die Börsen produ­zieren, wirkt sich dies unmit­telbar auch auf Strom erzeu­gende Unter­nehmen aus anderen Mitglied­staaten aus.

Doch wie nun weiter? Noch weitere Verzö­ge­rungen der Kraft­werks­stra­tegie kann sich die Bundes­re­gierung an sich nicht leisten. An sich sollten die ersten Ausschrei­bungen ja schon statt­ge­funden haben. Der Branchen­verband BDEW schlägt deswegen nun vor, doch auf dem Geset­zes­entwurf der Ampel aufzu­setzen und nur moderat abzuändern, vor allem für den Fall, dass das einge­plante H2 oder die Kraft­werks­technik nicht verfügbar sein sollte. Mit anderen Worten: Der mit der Kommission abgestimmte Teil der Kraft­werks­stra­tegie sollte starten und nur ein Notausgang eingebaut werden, wenn der Wasser­stoff­hochlauf scheitert oder verspätet kommt. Alle darüber hinaus­ge­henden Pläne der neuen Bundes­re­gierung könnten nach hinten verschoben werden und zunächst unabhängig von den abgestimmten Teil der Strategie mit der Kommission disku­tiert werden. Immerhin: Dies würde es ermög­lichen, 2030/2031 die ersten Kraft­werke in Betrieb zu nehmen, wartet man auf eine Gesamt­lösung mit der Kommission, gilt dies als unwahr­scheinlich (Miriam Vollmer).

2025-05-23T22:33:41+02:0023. Mai 2025|Allgemein|

Aus dem Anwalts­alltag: Der fehlende Aushang im Gericht

Wenn man bundesweit Gerichts­ver­fahren führt, dann kommt man im Laufe der zeit ganz schön herum und lernt vor allem eines: Gerichts­ge­bäude sind sehr verschieden und manche entpuppen sich als wahre Labyrinthe, wenn es darum geht recht­zeitig den in der Ladung bezeich­neten Gerichtssaal zu finden.

Dort angekommen kann man sich am Aushang, der sich neben jedem Gerichtssaal befindet noch einmal verge­wissern, ob das Verfahren dort tatsächlich statt­findet oder aus dienst­lichen Gründen kurzfristig verlegt wurde in Saal 1.36 im Neben­ge­bäude C. Der Aushang ist üblicher­weise eine Art Glaskasten mit einem Zettel darin, am Landge­richt Düsseldorf sind es übrigens schicke kleine Bildschirme. Das ist sehr praktisch – wenn dieser Aushang denn vorhanden ist. Wenn er fehlt kann das dagegen Verschie­denes bedeuten: Man ist am falschen Saal, der Termin wurde aufge­hoben oder – und das kam uns in letzter Zeit öfter vor – es hat einfach niemand für notwendig befunden, dort recht­zeitig den aktuellen Zettel reinzuhängen.

Dann läuft man als zwischen­zeitlich leicht gestresster Anwalt, der gerade noch glücklich war den Raum gefunden zu haben, den ganzen Weg zurück zum Empfang, um dort nachzu­fragen, ob der Verhand­lungs­termin dort heute wirklich stattfindet.

Aber ist der Aushang vor dem Gerichtssaal eigentlich rechtlich verpflichtend?

Die Antwort lautet: Nein, ein Aushang ist rechtlich nicht zwingend vorge­schrieben, aber er ist in der Praxis üblich. Die Gerichte infor­mieren meist durch Sitzungs­pläne, die am Eingang des Gerichts­ge­bäudes oder direkt vor dem jewei­ligen Saal ausge­hängt werden. Dort finden sich Angaben wie Akten­zeichen, Namen der Parteien, Uhrzeit und Saalnummer.

Der Hinter­grund: Die Öffent­lichkeit soll wissen, welche Verhand­lungen wann statt­finden, um daran teilnehmen zu können. Ob diese Infor­mation per Aushang, Bildschirm oder zentralem Sitzungsplan erfolgt, bleibt dem Gericht überlassen. Wichtig ist nur, dass die Infor­mation zugänglich und aktuell ist.

Fehlt aber jegliche Bekanntgabe, kann dies einen Verstoß gegen das Öffent­lich­keits­gebot darstellen. Im ungüns­tigsten Fall ist das sogar ein relevanter Verfah­rens­fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann (§ 547 Nr. 5 ZPO).

(Christian Dümke)

2025-05-23T17:58:41+02:0023. Mai 2025|Allgemein|