Jetzt auch Landgericht Berlin: Erdgasbindung kein ausreichendes Marktelement in Wärmelieferungsverträgen

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main berichtet, wonach eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verstößt, wenn der Wärmeversorger zur Abbildung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) allein auf die Bindung an einen Erdgasindex abstellt.

Zum gleichen Ergebnis ist nun auch das Landgericht Berlin in einer von uns erstrittenen Entscheidung vom 26.09.2025, Az. 19 O 270/24 gelangt. Das Landgericht Berlin führt dort aus:

“Die Preisanpassungsklausel wird den Anforderungen an das Marktelement nicht gerecht und ist daher gem. § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV unwirksam. Die Klausel berücksichtigt hierbei nur den Marktpreis für Erdgas und nicht den gesamten Wärmemarkt. Mit dieser fernwärmerechtlichen Besonderheit wollte der Verordnungsgeber angesichts der häufig monopolartigen Stellung von Versorgungsunternehmen gegenüber einer rein kostenorientierten Preisanpassung (wie etwa nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) gewährleisten, dass Versorger durch Anpassungen des Wärmepreises nicht beliebig ihre Kosten weiterreichen können, sondern sich aufgrund der Einbeziehung der Verhältnisse am Wärmemarkt – womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist  – dem Vergleich mit anderen Energieanbietern stellen müssen und so einen Anreiz haben, die Wärmeversorgung effizient zu gestalten.”

Weiterhin betont das Landgericht Berlin das Erfordernis der Diversität beim Marktelement:

“Da dieses Merkmal der Diversität der Energieträger somit der zentrale Faktor für die Beurteilung des Marktelements ist, kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten gewählte Referenz auf den Preis für Erdgas auf den marktbestimmenden und somit unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise marktrepräsentativen Energieträger abstellt. Die Marktreferenz der Beklagten hätte für die Anpassung des Arbeitspreises zumindest eine Vielzahl an Energieträgern einbeziehen müssen, um ein mit § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV vereinbares Marktelement darzustellen. Der Rückgriff auf den Mittelwert für Gas-Future-Preise nach dem EEX wird dem nicht gerecht.”

Eine reine Erdgasbindung wurde in der Vergangenheit in vielen Wärmelieferungsverträgen als vermeintliches Marktelement verwendet. Man berief sich dafür auf eine angebliche Markführerschaft von Erdgas. Dieser Auffassung haben mit LG Frankfurt und LG Berlin nunmehr in kurzer Zeit bereits zwei deutsche Gerichte widersprochen.

Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2025-10-02T12:04:24+02:002. Oktober 2025|Allgemein|

Monitoringbericht Energiewende: Stand der Versorgungssicherheit

Der Monitoringbericht Energiewende befasst sich auch mit der Frage der künftigen Versorgungssicherheit und beschreibt hier herausforderungen und Handlungsbedarf.

Die zukünftige Versorgungssicherheit im deutschen und europäischen Stromsystem ist laut Monitoringbericht mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Entscheidend sind dabei vor allem die Entwicklung der Nachfrage, der Ausbau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten sowie die Verfügbarkeit von Flexibilitätsoptionen wie Speicher oder Lastmanagement.

Zur Bewertung der Lage dienen dem Monitoringbericht vor allem zwei Studien: Das European Resource Adequacy Assessment (ERAA) der europäischen Übertragungsnetzbetreiber und das Versorgungssicherheitsmonitoring (VSM) der Bundesnetzagentur. Beide Berichte bilden die Grundlage für mögliche politische Entscheidungen wie die Einführung eines Kapazitätsmechanismus.

Das ERAA 2024 zeigt, dass zumindest das angestrebte Niveau der Versorgungssicherheit in allen untersuchten Jahren verfehlt wird. Im VSM 2025 tritt dieses Defizit nur im Szenario „Verstärkte Energiewende“ für das Jahr 2030 auf. Wie groß der tatsächliche Bedarf an neuen Kraftwerken ist, hängt jedoch stark von den getroffenen Annahmen ab – etwa ob ein ausreichender Zubau an Gaskraftwerken ohne staatliche Eingriffe wirklich über den Markt erfolgt. Angesichts politischer und regulatorischer Unsicherheiten erscheint dies zweifelhaft, weshalb politischer Handlungsbedarf besteht.

Für das Jahr 2035 wird ein noch höherer Zubaubedarf erwartet als für 2030. Gründe hierfür sind ein deutlicher Anstieg des Stromverbrauchs, zusätzliche marktbedingte Stilllegungen von Kohlekraftwerken und optimistische Annahmen zum Beitrag nachfrageseitiger Flexibilität.

Die Versorgungssicherheit über das Stromnetz gilt bis 2027/28 dank der Netzreserve als gewährleistet. Danach fehlen belastbare Analysen. Künftige Bewertungen müssen Faktoren wie Netzausbau, verfügbare Kraftwerke für Redispatch und weitere Systementwicklungen berücksichtigen.

Für die Systemstabilität gibt es mit der Roadmap Systemstabilität einen strukturierten Prozess, an dem viele Akteure beteiligt sind. Ein begleitender Systemstabilitätsbericht zeigt regelmäßig auf, welche Maßnahmen nötig sind, um ein stabiles Netz auch bei 100 % erneuerbaren Energien sicherzustellen. Aktuell besteht Handlungsbedarf insbesondere bei der Deckung von Momentanreserve- und Blindleistungsbedarfen sowie beim Einsatz netzbildender Stromumrichter.

Die Energieversorgung der Zukunft ist damit zwar grundsätzlich darstellbar, erfordert jedoch erhebliche politische, regulatorische und technische Anstrengungen. Kurzfristig erscheint die Lage stabil, langfristig jedoch unsicher. Entscheidend wird sein, rechtzeitig die richtigen Rahmenbedingungen zu setzen, damit neue Kapazitäten entstehen, die Nachfrage gedeckt wird und das Stromsystem auch in einer vollständig erneuerbaren Zukunft stabil bleibt.

(Christian Dümke)

2025-09-26T12:18:15+02:0026. September 2025|Allgemein|

Wohlstand vor Klima? Wieso der Bund nicht auf die Bremse treten darf

Die deutsche Wirtschaft kränkelt, und da würde mancher gern beim Klimaschutz auf die Bremse treten. Auch wenn alle Akteure bekräftigen, dass das Ziel, 2045 (oder doch 2050??) nettonull zu emittieren, nicht in Frage steht, so wird Klimaschutz doch derzeit deutlich depriorisiert. Für Unternehmen, die sich auf den bisherigen Zielpfad eingestellt haben, bedeutet das eine neue Unsicherheit, mancher andere dagegen fragt sich, ob Investitionen verschoben werden könnten. Doch wie frei ist Deutschland eigentlich, die Klimagesetze der Ampel wieder rückgängig zu machen, oder zumindest das Ziel von 65% Minderung bis 2030 zeitlich ein bisschen zu strecken?

Die je nach Standpunkt erleichternde oder ärgerliche Antwort lautet: kaum. Denn Art. 20a des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen – ausdrücklich auch im Interesse künftiger Generationen. Aus dieser Norm haben Verfassungsrechtler ein auf das Grundgesetz gestütztes Verschlechterungsverbot abgeleitet: Ein einmal erreichtes Schutzniveau darf nicht ohne zwingenden Grund abgesenkt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in seinem Klimabeschluss  2021 klargestellt, dass Klimaschutz eine Schutzpflicht des Staates ist. Belastungen dürfen nicht einfach in die Zukunft verschoben werden, weil dies die Freiheitsrechte der kommenden Generationen übermäßig einschränken würde.

Auch das europäische Recht gibt wenig Anlass zu der Hoffnung, man könnte den Ausbau der Erneuerbaren und den Umbau der bisher fossilen Infrastruktur schlicht verschieben. Das EU-Klimagesetz verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bis 2050 klimaneutral zu werden, und bis 2030 auf 55% zu reduzieren. Wird dieses Ziel verfehlt, rückt Klimaneutralität in weite Ferne. Zudem geben auch die Einzelakte der EU zum Teil ausgesprochen detailliert vor, wie und bis wann die Mitgliedstaaten mindern müssen. Mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) ist bis 2030 ein Anteil von mindestens 42,5 % erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch vorgeschrieben, und die Gebäuderichtlinie (EPBD) zwingt die Mitgliedstaaten zu drastischen Verbesserungen der Energieeffizienz im Gebäudesektor. Auch der EU Emissionshandel, der ab 2027 auch für Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel gilt, steht nicht zur zeitlichen Disposition der Mitgliedstaaten.

Zwar bietet das EU-Recht Flexibilitätsmechanismen wie den Handel mit Emissionszuweisungen im Effort-Sharing-System oder statistische Transfers bei Erneuerbaren. Doch diese haben nicht nur enge Grenzen, sie sind auch teuer: Schon heute warnt das Umweltbundesamt, dass Deutschland bei Zielverfehlung auf Milliardenkosten für Zukäufe zusteuern könnte. Hinzu kommen die Risiken von Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission und mögliche Verfassungsbeschwerden im Inland.

Klimaschutz ist also nicht einfach ein politisches Projekt, das man nach Belieben beschleunigen oder bremsen kann. Er ist eine rechtliche Verpflichtung, doppelt abgesichert durch Grundgesetz und Europarecht. Wer beim Klimaschutz bremst, riskiert damit eine lange Verunsicherung des Marktes, die in Niederlagen vor Gericht enden können, und dazu hohe Zahlungen für Zukäufe, die am Ende der deutschen Transformation fehlen: Eine Vitaminspritze für den deutschen Patienten sieht anders aus (Miriam Vollmer).

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2025-09-19T17:00:09+02:0019. September 2025|Allgemein|