„Ohne uns geht’s nicht“ – Bau- und Recyclingbranche fordert politischen Kurswechsel

Zum Auftakt der Fachmesse RecyclingAktiv/TiefbauLive in Karlsruhe haben fünf große Branchenverbände aus Bau-, Abbruch- und Recyclingwirtschaft ein gemeinsames Positionspapier vorgestellt – mit deutlichen Worten an die Politik. Die zentrale Botschaft: Ohne uns geht es nicht – doch aktuelle Gesetze und bürokratische Hürden machen nachhaltiges Bauen und Recycling zunehmend schwerer.

Im Fokus der Kritik steht natürlich die Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Obwohl sie als Schritt zu bundeseinheitlichen Standards begrüßt wird, beklagen die Verbände ihre realitätsferne Umsetzung: Übermäßige Dokumentationspflichten, fehlende Ausnahmeregelungen für Kleinmengen und Einschränkungen beim Einsatz recycelter Materialien in öffentlichen Ausschreibungen gefährden die Akzeptanz – und damit die gesamte Kreislaufwirtschaft im Bau.

Auch die zunehmenden Brandgefahren durch Lithium-Ionen-Akkus bereiten der Branche große Sorgen. Immer häufiger kommt es zu verheerenden Bränden in Recyclinganlagen – mit Milliardenschäden und einer wachsenden Zurückhaltung der Versicherer. Die Verbände fordern deshalb ein Batteriepfand, ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten sowie mehr Verantwortung von Herstellern.
Gefordert werden zudem:

• Entbürokratisierung von Genehmigungs- und Vergabeverfahren,
• Digitalisierte, standardisierte Prozesse für Schwertransporte,
• Bevorzugung von Sekundärbaustoffen bei öffentlichen Aufträgen,
• Schnelle Nachbesserung der EBV noch 2025.

Trotz der drängenden Themen blieb politische Unterstützung beim Messeauftakt aus – kein Vertreter der Politik war vor Ort. Für die Verbände ein enttäuschendes Signal. Ihre Forderung ist klar: Die Bau- und Recyclingwirtschaft braucht endlich politische Rückendeckung – für mehr Nachhaltigkeit, Sicherheit und Zukunftsfähigkeit. Diesem Wunsch können wir uns nur anschließen.

(Dirk Buchsteiner)

2025-10-10T17:29:21+02:0010. Oktober 2025|Allgemein|

Was kommt nach der Bandlast?

Im “alten” Stromnetz waren Bandlastkunden super (Stammleser noch aus 2018 kennen unsere Air Vollmer): Wer möglichst gleichmäßig möglichst viel Strom bezog, entlastete das Netz, und dieser Vorteil wurde durch deutlich abgesenkte Netzentgelte an ihn weitergegeben. Doch mit dem steigenden Anteil volatiler Einspeisung relativiert sich der Wert der Bandlast. Die Bundesnetzagentur hat deswegen im Zuge ihrer generellen Neuregelung der Netzentgelte (diesmal heißt das Baby “AgNeS”) ganz aktuell ein Diskussionspapier vorgelegt, das die Grundlage für eine Reform der Netzentgelte für stromintensive Unternehmen bilden soll. Ziel ist es, die bestehenden Sonderregelungen – insbesondere § 19 Absatz 2 StromNEV – so neu zu fassen, dass die großen Verbraucher künftig flexibler und damit netzdienlicher beziehen. Denn angesichts der Herausforderungen der Energiewende und der zunehmenden Bedeutung von Flexibilität im Stromverbrauch, reichen die bisherigen, rein verbrauchsorientierten Rabattmodelle nicht mehr aus. Künftig sollen Netzentgeltprivilegien nicht mehr allein an hohe Stromabnahmen geknüpft sein, sondern an systemdienliche Gegenleistungen wie flexible Lastanpassung. Im Mittelpunkt des nun vorgelegten Diskussionspapiers stehen deswegen drei Modellvorschläge, die diesen Leitgedanken folgen:

Modell 1: Spotmarktorientierte Flexibilitätsanreize
Dieses Modell setzt auf die Kopplung von Verbrauchsverhalten an Preisentwicklungen am Strommarkt. Unternehmen sollen in Zeiten hoher Spotmarktpreise ihren Verbrauch senken und bei niedrigen Preisen erhöhen. Grundlage für eine Belohnung ist die Abweichung vom typischen Verbrauchsverhalten (z. B. einem Tagesdurchschnitt). So sollen Unternehmen finanzielle Anreize erhalten, flexibel auf Marktsignale zu reagieren – was zugleich auch das Gesamtsystem entlastet. Das Modell verspricht hohe Marktintegration, stellt aber auch Anforderungen an Prognosefähigkeit, Messinfrastruktur und die Bereitschaft, kurzfristig zu reagieren.

Modell 2: Zeitlich definierte Lastfenster
In diesem Modell definieren die Netzbetreiber bestimmte Zeiträume, in denen eine Reduktion oder Verlagerung des Stromverbrauchs besonders netzdienlich ist, etwa zur Vermeidung von Engpässen. Unternehmen, die ihren Verbrauch gezielt in diesen Fenstern anpassen, qualifizieren sich für Netzentgeltvergünstigungen. Dieses Modell erlaubt eine bessere Steuerbarkeit aus Netzsicht und eröffnet Unternehmen planbare Handlungsspielräume. Es setzt allerdings eine enge Koordination zwischen Netzbetreibern und Verbrauchern voraus und funktioniert nur mit transparenten Regeln für die Festlegung dieser Zeitfenster.

Modell 3: Netzbetreiberinitiierte Lastanpassung
Im dritten Modell hat der Netzbetreiber den Hebel in der Hand. Er kann im Bedarfsfall gezielt Lastanpassungen bei privilegierten Unternehmen anfordern. Nur wer auf solche Anforderungen reagiert – etwa durch kurzfristige Lastreduktion oder Verschiebung – zahlt ein reduziertesNetzentgelt. Dieses Modell verspricht eine besonders hohe Systemwirksamkeit, da Lastanpassungen genau dort erfolgen, wo sie gebraucht werden. Es ist aber technisch und vertraglich am komplexesten, da eine zuverlässige Kommunikation, Überwachung und Bewertung erforderlich ist.

Statt pauschaler Rabatte für gleichmäßigen Stromverbrauch sollen damit künftig nur noch solche Unternehmen entlastet werden, die einen echten Beitrag zur Netzstabilität leisten. Dies entspricht nicht nur energiewirtschaftlichen Zielen, sondern auch europarechtlichen Vorgaben: Ausnahmen beim Netzentgelt müssen durch eine Gegenleistung gerechtfertigt sein.

Nun ist die Öffentlichkeit gefragt. Bis zum 21.10.2025 kann zum Diskussionspapier Stellung genommen werden (Miriam Vollmer).

2025-10-02T20:43:07+02:002. Oktober 2025|Allgemein|

Jetzt auch Landgericht Berlin: Erdgasbindung kein ausreichendes Marktelement in Wärmelieferungsverträgen

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main berichtet, wonach eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verstößt, wenn der Wärmeversorger zur Abbildung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) allein auf die Bindung an einen Erdgasindex abstellt.

Zum gleichen Ergebnis ist nun auch das Landgericht Berlin in einer von uns erstrittenen Entscheidung vom 26.09.2025, Az. 19 O 270/24 gelangt. Das Landgericht Berlin führt dort aus:

“Die Preisanpassungsklausel wird den Anforderungen an das Marktelement nicht gerecht und ist daher gem. § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV unwirksam. Die Klausel berücksichtigt hierbei nur den Marktpreis für Erdgas und nicht den gesamten Wärmemarkt. Mit dieser fernwärmerechtlichen Besonderheit wollte der Verordnungsgeber angesichts der häufig monopolartigen Stellung von Versorgungsunternehmen gegenüber einer rein kostenorientierten Preisanpassung (wie etwa nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) gewährleisten, dass Versorger durch Anpassungen des Wärmepreises nicht beliebig ihre Kosten weiterreichen können, sondern sich aufgrund der Einbeziehung der Verhältnisse am Wärmemarkt – womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist  – dem Vergleich mit anderen Energieanbietern stellen müssen und so einen Anreiz haben, die Wärmeversorgung effizient zu gestalten.”

Weiterhin betont das Landgericht Berlin das Erfordernis der Diversität beim Marktelement:

“Da dieses Merkmal der Diversität der Energieträger somit der zentrale Faktor für die Beurteilung des Marktelements ist, kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten gewählte Referenz auf den Preis für Erdgas auf den marktbestimmenden und somit unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise marktrepräsentativen Energieträger abstellt. Die Marktreferenz der Beklagten hätte für die Anpassung des Arbeitspreises zumindest eine Vielzahl an Energieträgern einbeziehen müssen, um ein mit § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV vereinbares Marktelement darzustellen. Der Rückgriff auf den Mittelwert für Gas-Future-Preise nach dem EEX wird dem nicht gerecht.”

Eine reine Erdgasbindung wurde in der Vergangenheit in vielen Wärmelieferungsverträgen als vermeintliches Marktelement verwendet. Man berief sich dafür auf eine angebliche Markführerschaft von Erdgas. Dieser Auffassung haben mit LG Frankfurt und LG Berlin nunmehr in kurzer Zeit bereits zwei deutsche Gerichte widersprochen.

Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2025-10-02T12:04:24+02:002. Oktober 2025|Allgemein|