Kurz und knapp: Das Hochwasserschutzgesetz II

In den letzten Jahren haben Hochwasser zugenommen. Bedingt durch den Klimawandel rechnet man für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme solch verheerender Naturkatastrophen. Mit dem Hochwasserschutzgesetz II hat der deutsche Gesetzgeber 2017 hierauf reagiert und sowohl die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), als auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Baugesetzbuch (BauGB) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNetSchG) geändert.

Einige der Änderungen sollen die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen. Hier sieht die neue Rechtslage ein Vorkaufsrecht der Länder in Hinblick auf Grundstücke, die für Hochwasserschutz und Gewässerschutz benötigt werden, vor. Eine weitere neue Regelung stellt klar, dass Enteignungen zugunsten des Küsten- oder Hochwasserschutzes möglich sind. Auch im Streit um Maßnahmen des Hochwasserschutzes soll es künftig schneller gehen: Es gibt nur noch zwei Instanzen statt der üblichen drei.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung verspricht mehr Rechtsschutz: Die Regelungen über Überschwemmungsgebiete sind nun qua Gesetz drittschützend. Damit soll nun jeder vor Gericht ziehen können, wenn er durch Entscheidungen der Behörden Verschlechterungen beim Schutz seines Grundstücks vor Überschwemmungen befürchten muss. Eine weitere markante Änderung betrifft Heizölverbrauchsanlagen, deren Nutzung in Überschwemmungs-, aber auch anderen Risikogebieten eingeschränkt wird. Außerdem muss eine solche Anlage, ist sie ausnahmsweise zulässig, gegen Hochwasser gesichert werden.

Deutlich höhere Anforderungen gelten gem. dem grundlegend novellierten § 78 WHG und dem neugeschaffenen § 78a WHG künftig im Überschwemmungsgebiet, also einem Gebiet, in dem ein Überschwemmungsereignis mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eine Änderung des WHG verstärkt zudem auch den Schutz von Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Hier ist für künftige Vorhaben nicht mehr nur ein Risikomanagementplan erforderlich. Nunmehr gelten auch hier erhöhte Anforderung an Bauleitplanung und Bauweise.

Eine ganz neue Gebietskategorie wurde zusätzlich geschaffen: Nunmehr kennt das WHG auch Hochwasserentstehungsgebiete. Die detaillierten Kriterien für diese sollen die Länder schaffen. Es soll sich dabei laut WHG um Gebiete handeln, in denen es bei starken Niederschlägen oder Schneeschmelze in kurzer Zeit zu starken oberirdischen Abflüssen kommt, die eine Hochwassergefahr bei oberirdischen Gewässern begründen können. In diesen Gebieten gilt künftig eine neue Genehmigungspflicht für Vorhaben.

Auch im BauGB und im BNatSchG gibt es markante Änderungen. Künftig soll es einfacher werden, über ein sog. „Ökokonto“ Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu bevorraten. Außerdem sollen Hochwasserschutzbelange bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Errichtung baulicher Anlagen künftig stärker gewichtet werden. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 1 BauGB können zudem nun Gebiete festgesetzt werden, in denen der Bauherr Maßnahmen treffen muss, um Hochwasserschäden zu minimieren. Außerdem soll es Kommunen erleichtert werden, Flächen für die Versickerung von Niederschlägen freizuhalten.

Insgesamt hat der Bundesgesetzgeber damit wichtige Schritte unternommen, um einer tendenziell wachsenden Gefahr zu begegnen. Ob und wie die Länder und Kommunen von ihren neugeschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen, wird die Praxis zeigen. Gerade die zunehmende Wohnungsnot in den urbanen Ballungsräumen stellt eine besondere Herausforderung für einen Hochwasserschutz dar, der nicht prohibitiv wirken soll und den ohnehin von der Energiewende herausgeforderten Neubau nicht über Gebühr verteuern darf.

(Sie möchten mehr über dieses Thema wissen? Heute Abend spreche ich um 20.00 Uhr beim Berliner Forum Umweltrecht, Auftsturz, Oranienburg Straße 67, 10117 über den Hochwasserschutz. Die Veranstaltung ist öffentlich. Zudem wird in der Zeitschrift “Der Gemeinderat” demnächst mein zweiteiliger Aufsatz zu diesem Thema erscheinen.)

2018-03-06T14:52:30+01:006. März 2018|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Schadensersatz nach Fahrverbot

Nun wissen wir:  Als allerletztes Mittel bei Überschreitung von Luftqualitätszielen sind auch Fahrverbote ausnahmsweise zulässig. Für die Fahrer der betroffenen Kraftfahrzeuge ist das natürlich ein herber Einschnitt. Schnell wurden vor diesem Hintergrund Stimmen laut, die von Enteignung sprachen.  Doch liegt hier wirklich eine gezielte Entziehung der Eigentumsposition vor? Wohl kaum, denn schließlich behalten die Halter der Kraftfahrzeuge ihren Wagen. Sie können ihn „nur“ nicht mehr so uneingeschränkt nutzen wie zuvor. Entsprechend spricht man hier rechtstechnisch nicht von einer Enteignung, sondern von einer Inhalts– und Schrankenbestimmung.  Diese Unterscheidung hat  weitreichende Bedeutung. Denn Enteignungen sind regelmäßig entschädigungspflichtig. Der frühere Eigentümer der enteigneten Sache hält also Geld vom Staat. Bei einer Inhalts-und Schrankenbestimmung sieht es indes anders aus.  Wenn der geprellte Autofahrer nicht durch den Hersteller oder Verkäufer seines Kraftfahrzeugs einen  Ausgleich erfährt, geht er leer aus.  Ob und unter welchen Bedingungen Ansprüche gegen die Automobilindustrie und den Handel bestehen, ist derzeit Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Insbesondere stehen hier Ansprüche aus Sachmangelgewährleistung aus dem Kaufvertrag und arglistiger Täuschung im Raum. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich hierzu bisher noch nicht geäußert, allerdings ist dies wohl lediglich eine Frage der Zeit.

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 11. 01.2018. In dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens des erkennenden Senats geäußert, dass sich die klagenden Autofahrer in Hinblick auf den vom Senat bejahten Sachmangel wohl auch nicht auf einen Nachbesserungsversuch per Software Update einlassen müssen. Dies sei ihnen nicht zumutbar, da das entsprechende Vertrauen in die Hersteller der Kraftfahrzeuge nicht mehr bestehe.  Ein Urteil liegt noch nicht vor. Man darf gespannt sein.

Allerdings bedeutet auch ein positives Urteil in dieser Sache nicht, dass automatisch alle Betroffenen Anspruch auf Schadensersatz hätten. Wie immer gilt: der Einzelfall zählt.

2018-03-02T08:49:11+01:002. März 2018|Allgemein, Verkehr|

Einwilligung in Werbung auf mehreren Kanälen übers Vertragsende hinaus

Gerade in langfristigen Verträgen sind Werbeeinwilligungen interessant. Im umkämpften Energiemarkt etwa haben Versorger ein hohes Interesse daran, ihren Kunden neue Tarife anzudienen, bevor die oft zweijährige Vertragslaufzeit endet und der Kunde sich vielleicht an andere Anbieter bindet. Auch nach Ende des Vertragsverhältnisses ist es interessant, den Kunden mit neuen, noch vorteilhafteren Angeboten für sich zurückzugewinnen. Deswegen enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch hier oft Einwilligungen des Kunden, Werbung zu erhalten.

Die Grenzen des Zulässigen sind dabei heiss umstritten. Zum einen stellen zu weitgehende Einwilligungen ein Ärgernis für den Wettbewerber dar. Zum anderen fühlen sich Verbraucher leicht belästigt, was den Verbraucherschutz auf den Plan ruft. Die nun am 01.02.2018 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Einwilligungserklärung eines Telekommunikationsanbieters, die mehrere bisher offene Fragen zu Einwilligungen klärt, ist entsprechend auf Betreiben eines Verbraucherschutzverbands ergangen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Einwilligung, die gleich mehrere Werbekanäle abdecken sollte. Der Kunde sollte sich per vorformulierter AGB mit nur einem Klick einverstanden erklären, per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS Werbung zu erhalten. Auch sollte diese Einwilligung nicht mit dem Ende des Vertragsverhältnisses enden. Vielmehr bezog sich die vorformulierte Einwilligung auf einen Zeitraum, der das auf das Vertragsende folgende Kalenderjahr einschließt. Konkret: Endet das Kundenverhältnis 2018, darf mir mein dann ehemaliger Vertragspartner nach dieser Einwilligung bis Ende 2019 Werbung zukommen lassen.

Einem Verbraucherverband ging das zu weit. Er sah die Grundgedanken der § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) als verletzt an. Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage ab (26.10.2016, Az: 26 O 151/16). Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab statt (02.06.2017, Az: I-6 U 182/16). Der BGH entschied nun zugunsten des Unternehmens. Die Klausel sei in Ordnung.

Doch wie kommt nun der BGH zu dieser Ansicht? Die zugrunde liegenden Regelungen enthalten erst einmal keine Definition, was eine Einwilligung eigentlich ist. Hier hilft deswegen der Rückgriff auf das Europarecht, dort konkret die Vorschriften für den Datenschutz, wo Einwilligungen aus naheliegenden Gründen besondere Bedeutung haben. Hier heißt es in der Richtlinie 95/46 EG, dass eine Einwilligung

“jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt”

sei. Auf diese Definition stützt sich der BGH in Rn. 19 des Urteils vom 01.02.2018.

Es existiert eine Vielzahl von Urteilen, aus denen hervorgeht, dass ein Verbraucher ganz genau wissen muss, in was er da eigentlich einwilligt. Der Verbraucher muss spezifisch in den Erhalt von Werbung einwilligen, er muss genau wissen, was eigentlich genau beworben werden soll und die Einwilligung darf sich nur auf den Erhalt von Werbung beziehen. Doch anders als die Vorinstanz hält der BGH es für unproblematisch, dass der Verbraucher mit einem Klick sozusagen mehrere Werbekanäle freischaltet. Ein verständiger Durchschnittskunde wüsste genau, was er erklärt. Damit beendet der BGH eine Unklarheit, die u. a. durch eine Entscheidung des LG Berlin (BeckRS 2012, 08644) entstanden ist, das das anders gesehen hat.

Auch in Hinblick auf den Zeitraum, in dem geworben werden darf, schafft der BGH Klarheit. Er stellt fest, dass Einwilligungen kein natürliches Verfallsdatum haben. Für die hier maximal zwei Jahre ab Vertragsende sei überdies davon auszugehen, dass das Verbraucherinteresse noch fortbestehe.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Viele Unternehmen können ihre AGB in diesem Punkt weiter fassen, als es bisher der Fall war. Besonders die Kundenrückgewinnung könnte profitieren. Und der Verbraucher, der nach Ende eines Vertragsverhältnisses nun doch nicht mehr an Angeboten interessiert ist, kann natürlich seine Einwilligung jederzeit widerrufen und erklären, dass er nun doch keine Werbung mehr erhalten will.

 

 

2018-02-26T20:33:19+01:0025. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|