BGH: Honorar auf Basis von Vergütungsvereinbarungen nicht im Prozess erstattungsfähig

Wir sind ja alle Volljuristen, aber tatsächlich ist der Trend zur Spezialisierung angesichts immer ausdifferenzierterer Regelwerke längst abgeschlossen. Fakt ist: Ich habe noch nie eine Scheidung begleitet und auch noch nie eine Strafverteidigung übernommen und müsste 16 Jahre nach dem zweiten Staatsexamen erst einmal nachschauen, wie so etwas überhaupt genau funktioniert. Entsprechend schlagen sich Kollegen, die nie etwas mit Klima, Umwelt oder Energie zu tun haben, in meinen alltäglichen Rechtsgebieten auch oft eher mäßig. Die Gesetze sind einfach zu komplex.

Wegen der aus diesem Spezialisierungserfordernis resultierenden faktischen Verknappung geeigneter Berater, haben Mandanten es in vielen Rechtsgebieten nicht leicht, einen geeigneten und erfahrenen Anwalt zu finden.  Ein Grund, warum die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Praxis in manchen Rechtsgebieten inzwischen nahezu bedeutungslos sind, liegt in dieser Knappheit des Angebots an spezialisierter Rechtsberatung. Ein weiterer, praktisch noch weitaus wichtigerer Grund liegt in vielen Rechtsgebieten in der unzureichenden Ausgestaltung der gesetzlichen Gebührentatbestände.  Auch ein Anwalt ohne aufgeblähten Verwaltungsapparat kann zu den gesetzlichen Gebühren manche Rechtsstreitigkeiten kaum mehr wirtschaftlich abbilden. Faktisch bedeutet das: In vielen Rechtsgebieten, auch in meinem, wird in aller Regel eine Vergütungsvereinbarung geschlossen.

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass es sich bei diesen Kosten unter bestimmen Bedingungen um einen ersatzfähigen Schaden handeln kann (zB BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14). Vor Gericht ist dieser jedoch nicht über die Kostenfestsetzung liquidationsfähig. Denn Paragraph 91 Abs. 2, Satz 1, 1. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt:

„Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,“

Im Ergebnis bedeutet das: Oft bleibt der Mandant auch dann, wenn er gewinnt, auf manchmal nicht unerheblichen Kosten des Prozesses sitzen.

In den letzten Jahren wurde teilweise diskutiert, ob der Hinweis in Paragraph 3a RVG auf den Umstand, dass „regelmäßig“ nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig sind, eine Ausnahmemöglichkeit dahingehend eröffnet, dass es manchmal eben doch anders ist. Zum Beispiel dann, wenn zu den gesetzlichen Gebühren eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung faktisch gar nicht möglich ist. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Spekulationen nun ein Ende bereitet. Das höchste deutsche Zivilgericht hat am 24.1.2018 beschlossen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in Paragraph 3a RVG keineswegs die Tür für die Erstattungsfähigkeit von Honoraren auf Basis von Vergütungsvereinbarungen öffnen wollte. Gerade in Spezialmaterien bedeutet das: Auch in Zukunft wird der Prozess auch dann oft Kostennachteile mit sich bringen, wenn er gewonnen wird. Dies wirft die Frage auf, ob nicht endlich das RVG den Realitäten einer immer aus differenzierteren Rechtsordnung und Beratung angepasst werden sollte. Dies hat auch eine nicht zu vernachlässigende soziale Komponente. Denn naturgemäß fällt es einem Unternehmen deutlich leichter als einem Verbraucher, seine begründete Rechtsposition auch dann durchzufechten, wenn es von Anfang an weiß, dass es die Prozesskosten nicht ganz wieder bekommt.

2018-03-29T18:23:48+02:0029. März 2018|Allgemein|

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen. Sie studieren Jura in Bielefeld und sind inzwischen im 6. oder 7. Semester. Sie interessieren sich für meine Veranstaltung „Einführung in das Energierecht“.

Ich gebe diese Veranstaltung zum zweiten Mal. Im letzten Semester habe ich Ihren Vorgängern umfangreiche Materialien vorbereitet und sehr, sehr viele Normen genannt. Das mache ich dieses Mal anders. Denn auch im Wintersemester habe ich am Ende nur einen Bruchteil der vielen hundert Regelungen behandelt, aus denen sich das Energierecht zusammensetzt. Ich habe nämlich schnell bemerkt, dass Sie schon viel über Normen wissen, aber kaum etwas über den Regelungsgegenstand.

Ich werde also auch in diesem Semester in jeder Doppelstunde erst über Energie sprechen. Wie sie erzeugt wird. Wie man sie transportiert. Wer sie wie und wann verbraucht. Wer handelt mit diesem Gut? Wer sind die Behörden? Wo kommen die Akteure her? In der zweiten Stunde erst werde ich dann den regulatorischen Rahmen vorstellen.

Sie werden bemerken, dass die Veranstaltung jetzt nur noch zwei und nicht mehr vier Stunden dauert. Das liegt daran, dass ich mit Ihnen zwei Exkursionen plane. Ich möchte, dass Sie einmal sehen, wie Energie erzeugt und verteilt wird. Ich hoffe, Sie finden das so spannend wie ich.

Die Energiewirtschaft galt in den letzten Jahrzehnten als ein bisschen old fashioned. Als Teil einer Welt, in der schmutzige Menschen Kohle schaufeln. Erst als vor einigen Monaten durch die Presse ging, dass das Schürfen von Bitcoins mehr Strom frisst als die Herstellung von Papier oder die Behandlung von Metallen wurde vielen klar, dass auch die neue Welt viel, viel Strom frisst. Server laufen schließlich nicht von selbst. Die Herausforderungen des Klimawandels und der absehbaren Ressourcenknappheit sind ein weiterer Treiber der Energiewende, die zu immer neuen Überarbeitungen des Energierechts führen. Ich übertreibe nicht, wenn ich Ihnen versichere: Es gibt derzeit nichts Spannenderes als bei diesem Transformationsprozess dabeizusein.

Ansonsten erzähle ich viel aus 12 Jahren Praxis. Ich habe in nahezu jedem Bundesland Projekte betreut und/oder prozessiert. Ich habe mir schon in Tagebauten die Schuhe verdorben und mich im Bundesverwaltungsgericht erkältet. Ich weiß, wie es in Müllheizkraftwerken riecht und kann Dutzende Gerichtskantinen an ihrer Bratwurst  unterscheiden. Ich hoffe, ich kann Ihnen etwas von den Freuden und Mühen der Praxis vermitteln und ich freue mich auf Sie. Bis zum 25. April!

Und wenn Sie Fragen haben: Mailen Sie mir gern: vollmer@recht-energisch.de

2018-03-28T08:25:55+02:0028. März 2018|Allgemein, Grundkurs Energie|

Schmutzwassergebühren Brandenburg: OLG Brandenburg entscheidet über Schadensersatz

Die unendliche Geschichte ist nichts dagegen: Seit DDR-Zeiten waren in Brandenburg Wasseranschlüsse eingerichtet worden. Nach der Vereinigung hatten die Grundstückseigentümer für diese Anschlüsse späte Rechnungen, genauer gesagt: Beitragsbescheide, präsentiert bekommen. Grundlage dieser Bescheide war die damals gültige Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Hier hieß es, dass die Beitragspflicht entstünde, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung“.

Nachdem das OVG Berlin-Brandenburg 2000 (08.06.2000, 2 D 29/98.NE) annahm, die Beitragspflicht entstünde nicht erst nach Erlass einer rechtmäßigen, sondern bereits nach Erlass irgendeiner Satzung, sahen viele Gemeinden ihre Beiträge bedroht. Das Land änderte deswegen 2004 das KAG. Nunmehr sollte die Beitragspflicht erst nach Erlass einer rechtmäßigen Satzung entstehen.

Das BVerfG sah dies 2015 als verfassungswidrig an. Die Regelung frustriere den Vertrauensschutz in unzulässiger Weise. In der Folge bekamen viele Anschlussnehmer, die gegen ihre Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt hatten, ihr Geld zurück. Doch nicht jeder Betroffene hat auch Widerspruch eingelegt oder nach erfolglosem Widerspruchsverfahren geklagt. Manche hatten dies als sinnlos angesehen, weil bis zu der Entscheidung des BVerfG stets geurteilt wurde, man müsse eben zahlen.

Unter Verweis darauf zogen einige Kläger vor Gericht und verlangten Schadensersatz. In Brandenburg gilt das Staatshaftungsgesetz der DDR weiter. Zuständig sind – anders als bei Beitragsbescheiden – die Zivilgerichte. Sodann ergingen Urteile: Das LG Frankfurt/Oder und das LG Cottbus gaben ersten Klagen überraschend statt. Um so gespannter warteten Betroffene, darunter insbesondere die mit potentiell hohen Forderungen konfrontierten Gemeinden, auf die erste Positionierung des OLG Brandenburg. Dieses hat nun am Dienstag, dem 20.03.2018, mündlich verhandelt. Zwar existiert noch kein Urteil. Doch der erkennende Senat hat bereits erkennen lassen, dass er die Klage abweisen will. Das Staatshaftungsgesetz sehe Schadensersatz nur bei rechtswidrigem Handeln von Verwaltungen, nicht vom Gesetzgeber, auf den hier das 2004 rechtswidrig ergangene Gesetz zurückgeht. Jedoch gilt es bereits jetzt als sicher, dass die unterlegene Partei den BGH anrufen wird.

Und die Moral dieser – langen – Geschichte? Immer Widerspruch einlegen, wenn man unzufrieden ist. Wenn Musterverfahren laufen, die Ruhendstellung anregen. Ist irgendwo erst einmal Bestandskraft eingetreten, wird es sehr, sehr, sehr schwer, wenn nicht unmöglich, den unerwünschten Bescheid wieder aus der Welt zu schaffen.

2018-03-21T10:50:59+01:0021. März 2018|Allgemein|