Paare, Passanten: Zum Beschluss des BVerfG zur Straßenfotografie

Geben Sie es zu, auch Sie haben allein auf dem Telefon mehr Bilder aus dem letzten Jahr, als aus Ihrer gesamten Kindheit existieren. Und mindestens jeder zweite von Ihnen, meine sehr verehrten und vermutlich überdurchschnittlich netzaffinen Leserinnen und Leser, stellt diese Bilder öffentlich aus, zum Beispiel auf Instagram. Und selbst wenn ausgerechnet Sie keinen Account haben: Man kann kaum das Haus verlassen, ohne dass man Leuten dabei zusieht, wie sie sich, ihr Essen, ihre Kinder, ihre Freunde oder ihren Hund ablichten. Natürlich laufen da beständig auch andere Leute durchs Bild. Das Kunsturhebergesetz (KUG), das regelt, wann man diese Leute um Einwilligung fragen muss, ist damit heute wichtiger denn je. 

Entsprechend interessant ist der begründete Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – 1 BvR 2112/15 – vom 08.02.2018. Hier ging es zwar nicht um Instagram, sondern um eine Ausstellung in der c/o Gallery am Berliner Zoo. Die Grundkonstellation ist aber ähnlich: Ein Straßenfotograf macht ein Bild von einer Person, die ihm auffällt. Sie ist Teil des Gesamtensembles “Berlin Charlottenburg”, das ja maßgeblich durch die Kleidung und das Auftreten der Passanten geprägt wird. Sie trägt ein Kleid mit Schlangenmuster und nimmt im Bild des Fotografen rund ein Drittel ein. Zudem wurde ausgerechnet dieses Bild riesengroß plakatiert, der eine oder andere Berliner mag sich erinnern.

Das unfreiwillige Model mahnte ab, und der Fotograf gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wie in Abmahnungen üblich, verlangte die Fotografierte die Abmahnkosten und zudem eine Geldentschädigung und eine fiktive Lizenzgebühr. Dies wollte der Fotograf aber nicht zahlen. Die Frau zog vor Gericht. Es möge sich vielleicht um Kunst handeln, so dass grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG keine Einwilligung erforderlich sei. Hier aber verletze die Abbildung gem. § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Fotografen nur zum Ersatz der Abmahnkosten. Die Fotografierte sei zwar aus ihrer Anonymität gerissen worden. Die Verletzung wiege aber nicht sehr schwer.

Der Fotograf wollte das nicht akzeptieren und zog vors Kammergericht (KG). Als er hier nicht durchdrang, rief er das BVerfG an. Dieses nahm seine Verfassungsbeschwerde zwar nicht an. Es äußerte sich aber trotzdem: Die Verfassungsbeschwerde des Fotografen sei unbegründet. Zwar handele es sich um Kunst, auch wenn der Fotograf “nur” die Realität abgebildet habe. Aber sein Grundrecht auf Kunstfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten müssten in praktische Konkordanz gebracht werden, also in ein Verhältnis, in dem beide Rechte so wenig Schaden wie möglich nähmen.

Diesen Abwägungsvorgang habe das KG zutreffend vorgenommen. Das BVerfG unterstreicht dabei noch einmal, dass die Ausstellung von Straßenfotografie ohne Einwilligung der Abgebildeten möglich sein muss. Instagram darf also aufatmen, zumindest, wenn es sich um Kunst handelt. Dass der Fotograf trotzdem die Abmahnkosten tragen muss, begründet das Gericht nämlich allein mit der großformatigen Ausstellung des Werbeplakats an der Straße.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Das Gericht verweigert ein plumpes Ja oder Nein. Der einzelne Fotograf muss sich fragen, ob er eine einzelne individualisierbare Person über das Normalmaß hinaus als Blickfang für seine Bilder verwendet. Im Zweifelsfall empfehle ich: Einfach fragen. Auch, wenn eine Einwilligung nicht erforderlich ist, schafft sie immerhin Rechtssicherheit.

2018-04-09T08:17:42+02:009. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Frist oder stirb

Ende des Monats ist es wieder soweit: Die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nach § 7 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bis zum 30. April jeden Jahres aufgerufen, Zertifikate für ihre Vorjahresemissionen abzugeben. Diese Abgabepflicht ist der Dreh- und Angelpunkt des Emissionshandels, der ja darauf beruht, dass für jede Tonne emittierten Kohlendioxids eine (handelbare) Emissionsberechtigung abzugeben ist. Immerhin hat die Rechtsprechung vor einigen Jahren geklärt, dass nicht automatisch dann, wenn der Emissionsbericht falsch war, auch gleich stets ein Abgabefehler vorliegt. Das ist immerhin tröstlich, denn vorher wurden Sanktionsverfahren schon eingeleitet, wenn sich jemand beim Übertragen von Emissionsfaktoren von einer Liste vertan hatte. Oder bei der dritter Nachkommastelle ein Zahlendreher vorlag.

Gleichwohl besteht kein Grund, sich als Betreiber zu entspannen. Denn die Strafzahlung für nicht rechtzeitig abgegebene Emissionsberechtigungen von 100 EUR pro Zertifikat ist keine normale Bußgeldvorschrift. Diese Unterscheidung ist nicht akademisch, insbesondere kann die Strafzahlung deswegen auch für ganz unverschuldete Abgabefehler verhängt werden. Nur bei höherer Gewalt greift sie nicht, aber (Juristen wissen das) höhere Gewalt liegt quasi nie vor. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin erst in letztem Jahr mit Urteil vom 25.07.2017 erneut bekräftigt.

Im konkreten Fall ging es um ein Flugzeug. Dieses Flugzeug hatte im Vorjahr 1.161 t CO2 emittiert. Über diese war auch korrekt berichtet worden. Diesen Emissionsbericht hatte ein Berater erstellt. Wie vorgeschrieben hatte auch ein Sachverständiger den Emissionsbericht verifiziert. Das Unternehmen hätte also nur eine entsprechende Menge an Zertifikaten zum 30. April abgeben müssen, Aber das war nicht geschehen. Vor Gericht berief man sich darauf, keine Erinnerung erhalten zu haben. Weder die Behörde, noch der Berater hätten mitgeteilt, dass es mit den Bericht nicht getan war. Sondern auch aktiv überwiesen werden musste.

Nun kann man mit dem VG Berlin mit einiger Berechtigung annehmen, dass diese Gründe für das Versäumnis keinen besonders guten Gründe waren. Nach meiner Kenntnis informiert die den Emissionshandel administrierende Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) eigentlich recht gut, wobei auch ich naturgemäß nicht weiß, ob eine Abgabeerinnerung im konkreten Fall versandt wurde. Doch darauf kommt es, abstrahiert man vom konkreten Fall, auch gar nicht an. Denn nach der 10. Kammer des VG Berlin hätten auch die besten Gründe nicht ausgereicht. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. 7 C 6.12) stellt das VG Berlin klar, das es auf Verschulden nicht ankommt, und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-203/12, Billerud) auch eine Korrektur der Sanktionshöhe aus Rücksicht auf Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht stattfinden kann. Es bleibt also bei der Zahlungspflicht von stattlichen 116.100 EUR zusätzlich zur fortbestehenden Abgabepflicht.

Dabei kann der Betreiber noch von Glück sagen, das er hier “nur” um ein Flugzeug ging. Schon ein kleines, kommunales Heizkraftwerk “schafft” meistens im Jahr zwischen 50.000 und 150.000 t CO2.  Große Anlage emittieren siebenstellig. Ein an sich kleines Versehen – wie eine abgelaufene Signaturkarte – kann ein an sich gesundes Unternehmen damit ruinieren. Da selbst kleinste Verspätungen die ganze Härte der Sanktionszahlung nach sich ziehen, gilt hier bar jeder Übertreibung: Frist oder stirb.

Was resultiert daraus für die Praxis: Ein Fristenkalender mit großzügigen Vorfristen ist unabdingbar. Die Vorfristen müssen Checklisten enthalten. Sind die Kontobevollmächtigten anwesend? Die Signaturkarten noch gültig? Ist ein Unternehmen klein, so sollte durchaus darüber nachgedacht werden, Externe einzubinden. Im konkreten Fall hätte also der Berater, der den Emissionsbericht erstellt hat, auch mit der Abgabe betraut werden können. Auch Versicherungslösungen sind denkbar, wenn sich auch hier naturgemäß die Frage nach der Wirtschaftlichkeit stellt. In jedem Fall gilt: Der 30. April verdient es, rot angestrichen zu werden.

2018-04-06T09:05:04+02:005. April 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Zittern vorm Faxgerät

Hatte ich erst kürzlich: Tag des Fristablaufs und das Fax geht nicht durch. In Berlin ist das nicht so schlimm. Notfalls bestellt man einen Messenger oder fährt selbst bei Gericht vorbei. Zumindest das Verwaltungsgericht (VG) Berlin ist ohnehin nicht begeistert, wenn es jeden Schriftsatz erst gefaxt und dann im Orginal erhält, was die Akten unangenehm aufbläht. Ist das Gericht, an das man sich wendet, aber weit weg, so liegen am späten Abend des Fristablaufs schon mal die Nerven blank.

Dass Anwälte in dieser Situation auf die Idee kommen, einfach eine E– Mail mit der unterschriebenen Klage als PDF zu schicken, ist nachvollziehbar. Schließlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) es am 18.03.2015 für ausreichend angesehen, wenn ein Schriftsatz eigenhändig unterschrieben, dann eingescannt und per E–Mail an die Geschäftsstelle übermittelt und dort fristgerecht ausgedruckt wird. Zu empfehlen war dies freilich nie. Schließlich trug der Übersender das Risiko des rechtzeitigen Ausdrucks, für den Tag des Fristablaufs um 23.00 Uhr, wenn Geschäftsstellen nie besetzt sind, also kein geeigneter Übermittlungsweg.

Einigermaßen überraschend ist das Finanzgericht (FG) Köln am 25.01.2018 zu gegenteiliger Ansicht gelangt. Das Gericht führte in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung aus,  dass dann, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur durch Rechtsverordnung als erforderlich vorgeschrieben ist, eine E-Mail ohne eine solche auch nicht ausreichen könne, ganz egal, ob eine gescannte Unterschrift auf dem Dokument prange oder nicht.  Schließlich wäre diese untergesetzliche Regelung gegenstandslos, wenn am Ende dann doch jeder machen könnte, was er will, und nur das Risiko tragen würde, dass die Geschäftsstelle die unterschriebenen Anhänge nicht rechtzeitig ausdruckt. Mit dieser Ansicht knüpfe das FG, wie es selbst ausführt, an ähnliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Diese sind aber älter als die zitierte BGH–Rechtsprechung, so dass die Begründung des FG, der BFH „grenze sich von der (großzügigeren) Rechtsprechung des BGH und BAG ab“ durchaus überrascht, schließlich kann man sich nur von etwas abgrenzen, was bereits existiert. Es bleibt also abzuwarten, ob der BFH dabei bleibt, oder sich den anderen Bundesgerichten anschließt.

Für die Praxis bedeutet das: Per E-Mail geklagt werden sollte vor den Finanzgerichten grundsätzlich nicht. Bei anderen Gerichten trägt der Kläger mindestens das Risiko, dass zu spät ausgedruckt wird. Wenn schon elektronisch, also besser per EGVP und mit qualifizierter elektronischer Signatur. Leider geht das nicht bei allen Gerichten, damit bleibt nach wie vor oft nur das Fax. Wenn möglich, sollte der Mandant also nicht erst kurz vor Fristablauf seine Anwältin beauftragen.

Es wird also weiter vorm Fax gebibbert werden. Zumindest so lange, bis das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) endlich betriebsbereit sein wird. Doch erst kürzlich wurde bekannt, dass dies bis zum Juni keinesfalls bereitstehen wird.  Dies ist für die Anwaltschaft zwar ärgerlich, doch die bestehenden Sicherheitslücken sprechen alle dafür, abzuwarten, bis ein wirklich Ende-zu-Ende-verschlüsseltes System bereitsteht.

P. S.:  Wer etwas für ein solches wirklich sicheres System tun möchte, kann und sollte an die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) spenden. Die NGO plant, dies einzuklagen. Aktuell fehlen noch rund 3.000 EUR.

2018-04-03T22:46:10+02:003. April 2018|Allgemein|