Reklame, Reklame

Noch zu unseren Studienzeiten durften Anwälte nur dort auftreten, wo sie zugelassen waren. Das klassische Werbeverbot für Rechtsanwälte belastete deswegen die Kollegen früher weniger, als es heute der Fall wäre. Schließlich kannte man sich vor Ort, und die meisten Mandate kamen über die persönliche Empfehlung. Letzteres ist bis heute so. Aber wir dürfen vor allen Gerichten bis auf den Bundesgerichtshof auftreten und konkurrieren damit zumindest theoretisch mit allen Anwälten bundesweit.

Rein praktisch ist dies zwar für spezialisierte Kanzleien wir uns nur von begrenzter Bedeutung. Doch die Frage, wie Anwälte um Mandate werben dürfen, ist natürlich auch in begrenzten Märkten interessant. Ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 2. Juli 2018, AnwZ (Brfg) 24/17, stellt deswegen in dankenswerter Weise noch einmal klar, dass entgegen einer verbreiteten Ansicht § 43b BRAO es Rechtsanwälten nicht untersagt, sich direkt an potentielle Mandanten zu wenden. Die Norm lautet:

“Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.”

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte einen Anwalt aber exakt dies getan. Der auf Insolvenzverfahren spezialisierte Rechtsanwalt hatte im Insolvenzregister den Geschäftsführer einer insolventen GmbH gefunden und direkt angeschrieben. In dem Schreiben zeigte er die besonderen Risiken für Geschäftsführer in Insolvenzverfahren auf und führte aus, dass er sich auf die Beratung in solchen Fällen spezialisiert habe. Direkter um eine Einzelfallmandatierung kann man kaum mehr werben.
Die zuständige Anwaltskammer sah dies als standeswidrig an und erteilte eine Rüge. Dies ließ der Betreffende nicht auf sich sitzen. Daraufhin hob die Kammer die Rüge auf und schwächte zu einem belehrenden Hinweis ab. Gegen diesen ging der Anwalt wiederum vor. In der ersten Instanz blieb seine Klage allerdings erfolglos. Doch sein Rechtsmittel zum BGH hatte Erfolg. Der BGH kam zum Ergebnis, dass das Werbeverbot einschränkend auszulegen sei. Werbung, die sich am tatsächlichen Bedarf orientiert, ist danach zulässig.
Der BGH trifft aus unserer Sicht mit dieser Entscheidung den Nagel auf den Kopf. Denn der potentielle Mandant möchte ja nicht unspezifisch angesprochen werden. Sondern in genau der Situation, in der er anwaltlichen Rat braucht. Gerade auch dann, wenn ihm selbst die rechtlichen Risiken seiner Lage nicht vollends bewusst sind, sucht er aber nicht zwangsläufig dann auch aktiv Rechtsrat. Angebot und Nachfrage in dieser Situation zusammenzubringen ist nicht nur wirksame Werbung für den Anwalt. Sondern nützt auch dem potentiellen Mandanten. Wir meinen deswegen: Eine bemerkenswerte und lebenspraktisch sinnvolle Entscheidung.
2018-08-21T22:17:59+02:0021. August 2018|Allgemein|

besAR unter Beschuss

Wieder einmal steht die besondere Ausgleichsregelung (besAR) unter Beschuss. Frau Dr. Julia Verlinden, die energiepolitische Sprecherin der Fraktion Die Grünen fordert, der Kreis der begünstigten Unternehmen müsse eingeschränkt werden. Wenn für ein Fünftel des gesamten deutschen Stromverbrauchs eine Ausnahme gelte, dann sei das zu viel.

Doch worum geht es eigentlich bei dieser Ausnahme?

Bekanntlich wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Sonne, Wind oder Wasser gefördert. In der Vergangenheit erhielten solche Anlagen durchweg eine Garantievergütung für 20 Jahre. Heute ist dies nur noch ausnahmsweise der Fall. In aller Regel werden die so erzeugten Strom heute regulär vermarktet und nur durch einen Zuschlag gefördert. Die Zahlungen zur Förderung werden aus einem zentralen Konto geleistet, das alle Letztverbraucher über eine Umlage füllen. Derzeit beträgt diese Umlage 6,79 Cent pro kWh.

Die von Frau Verlinden gegeißelte Ausnahme beruht auf den §§ 63 EEG 2017 ff. Hiernach müssen bestimmte als stromkostenintensiv eingestufte Branchen nicht die volle EEG-Umlage zahlen. Die Stromkostenintensität bezeichnet dabei das Verhältnis der Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens.

Die EEG-Umlage wird für die Betroffenen der Höhe nach begrenzt. Bis einschließlich 1 GWh gilt dies jedoch nicht. Hier gilt ein Selbstbehalt, für den die Industrie auch nicht weniger zahlt als jeder von uns daheim. Bei den 1 GWh übersteigenden Mengen wird differenziert. Unternehmen, die besonders stromkostenintensiv sind, zahlen weniger als solche, bei denen die Stromkostenintensität hoch, aber eben nicht genauso hoch ist. Hier enthält das EEG 2017 zwei Listen in Anlage 4, die Branchen aufführen, von denen man weiß, dass sie besonders hohe Stromkosten tragen. Es gelten dabei sowohl Höchstgrenzen, als auch eine Untergrenze. Ob ein Unternehmen die Kriterien erfüllt, testiert erst ein Wirtschaftsprüfer, dann prüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die alljährlich zum 30.06. eingehenden Anträge.

Doch bei aller Differenzierung nach Branchen: warum wird die Industrie überhaupt bevorteilt? Grund für die Erleichterungen sind die unterschiedlichen Belastungen von Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Denn in vielen Ländern, in denen die Wettbewerber der stromintensiven Industrie ansässig sind, existieren keine vergleichbaren Belastungen. Gerade bei Unternehmen, deren Produktionskosten stark von den Stromkosten abhängen, würde sich eine volle EEG Umlage als echter Hemmschuh oder gar als absolutes Produktionshindernis erweisen.

Natürlich ist eine Überförderung stets auszuschließen. Hierüber wacht – schließlich handelt es sich um Beihilfen – die Europäische Kommission. Doch anders als Frau Dr. Verlinden meint, profitiert die Industrie von der besAR nicht auf Kosten der Verbraucher. Denn diese sind ja nicht nur Stromkunden. Sie profitieren auch als Arbeitnehmer und Bürger von einer leistungsfähigen Industrie.

2018-08-20T18:39:35+02:0020. August 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Reisekosten des auswärtigen Anwalts

Als spezialisierte Rechtsanwälte haben wir – anders als manche andere Kollegen – oft Verfahren im gesamten Bundesgebiet. Bei Prozessen stellt sich damit stets die Frage, ob die Reisekosten ersetzt werden. Denn schließlich ist es teurer, von Charlottenburg bis zum OLG Düsseldorf zu fahren, als von Charlottenburg bis zum – in Tiergarten gelegenen – VG Berlin.

Wann die unterlegene Partei auch einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragen darf, hat der Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO geregelt, wo es heißt:

“Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.”

Erfahrungsgemäß bejahen Gerichte die Notwendigkeit der Zuziehung eines auswärtigen Anwalts eher zurückhaltend. Schließlich gibt es in den meisten Gerichtsbezirken ja auch spezialisierte Kollegen für fast alle erdenklichen Rechtsgebiete. Faktisch ist die Praxis hier uneinheitlich und hängt naturgemäß auch von dem konkreten Rechtsstreit und dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ab. Doch auch dann, wenn das Gericht meint, ein ortsansässiger Anwalt hätte es doch auch getan, bleibt der obsiegende Mandant nicht auf allen Anwaltskosten sitzen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.05.2018 (I ZB 61/17) nunmehr geklärt, dass der Reisekostenerstattungsanspruch sich auf die Kosten reduziert, die entstanden wären, wenn ein Anwalt aus dem am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks beauftragt worden wäre. Dies war in der Vergangenheit umstritten. Eine Tabelle, wie groß diese Distanzen sind, bietet zum Download übrigens der Deutsche Anwaltsverein.

Angesichts der Größe der Gerichtsbezirke sind damit oft auch für weitere Reisen annähernd kostendeckende Erstattungen verbunden. Für Unternehmen, die oft auf spezialisiertere Anwälte angewiesen sind, als die Gerichte anerkennen wollen, ist das erfreulich. Um dies zu illustrieren: Wenn wir am OLG Düsseldorf prozessieren, würden uns fiktiv Reisekosten aus Emmerich zugestanden, das 103 km entfernt liegt. Bei 0,30 EUR/km (RVG, VV 7003) würde für die einfache Fahr also ein Reisekostenerstattungsanspruch von 30,90 entstehen. Bei rechtzeitiger Buchung und Bahn Card ist dafür durchaus eine Bahnfahrt von Berlin nach Köln realistisch.

2018-08-16T23:31:21+02:0016. August 2018|Allgemein|