Windkraft weltweit: Verbreitung, Spitzenreiter und ungewöhnliche Fälle

Die Erzeugung von Strom aus Windkraft hat in den letzten Jahrzehnten weltweit stark an Bedeutung gewonnen. Windenergie gilt heute als eine der zentralen Säulen der Energiewende und leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung fossiler Brennstoffe. Doch wie weit verbreitet ist die Nutzung von Windkraft eigentlich auf der Welt?

Aktuelle Zahlen zeigen, dass Windkraftanlagen in etwa 55 bis 60 Ländern weltweit zur Stromerzeugung genutzt werden. Besonders in den letzten Jahren ist die Anzahl der Anlagen drastisch gestiegen: Allein im Jahr 2024 wurden rund 23.000 neue Windkraftanlagen errichtet, sowohl an Land als auch offshore. Diese rasante Expansion zeigt, wie dynamisch der Markt für erneuerbare Energien mittlerweile ist.

Die meisten Windkraftanlagen stehen derzeit in China, das seit Jahren den globalen Ausbau anführt. Auf Platz zwei folgen die USA, gefolgt von Deutschland auf dem dritten Rang. Der Ausbau dieser Länder ist nicht nur durch die schiere Anzahl der Anlagen gekennzeichnet, sondern auch durch die installierte Leistung, die jährlich weiter wächst.

In Bezug auf den Anteil von Windkraft an der gesamten Stromerzeugung zeigt sich ein interessantes Bild: China und die USA decken jeweils etwa 10 % ihres Strombedarfs aus Windenergie. Deutschland liegt hier deutlich höher und erreicht ca. 33 % seines Strombedarfs durch Windkraft, was die Bedeutung der Windenergie innerhalb des deutschen Energiemixes unterstreicht. Den weltweit größten Anteil an Windstrom verzeichnet jedoch Dänemark: Über 56 % des Stroms werden dort aus Windkraft gewonnen, was das skandinavische Land zum Spitzenreiter in der Nutzung von Windenergie im Verhältnis zum Stromverbrauch macht.

Neben den etablierten Windkraftmärkten gibt es auch Länder, die erst kürzlich mit Windenergie begonnen haben. Die Republik Dschibuti am Horn von Afrika ist hierbei ein bemerkenswertes Beispiel. 2023 ging der erste kommerzielle Windpark in Betrieb, womit Dschibuti offiziell in die Liste der Länder aufgenommen wurde, die Windkraft zur Stromerzeugung nutzen.

Es gibt allerdings auch ungewöhnliche Fälle: Island, ein Land, das für seine innovativen Energielösungen bekannt ist, nutzt bisher keine kommerziellen Windkraftanlagen. Der Grund ist naheliegend: Island deckt seinen Strombedarf bereits zu nahezu 100 % durch Wasserkraft und Geothermie. Die Nutzung von Windenergie ist dort daher bislang weder ökonomisch notwendig noch besonders attraktiv.

Insgesamt zeigt sich, dass Windkraft weltweit nicht nur weiter verbreitet, sondern auch zunehmend ein zentraler Bestandteil des Energiemixes vieler Länder ist. Während Länder wie China und die USA auf Masse setzen, punkten Länder wie Dänemark durch einen besonders hohen Anteil am eigenen Stromverbrauch. Zugleich entstehen neue Märkte, etwa in Afrika, während Länder mit anderen erneuerbaren Energiequellen, wie Island, alternative Wege der nachhaltigen Stromversorgung nutzen.

Die globale Entwicklung der Windenergie verdeutlicht, dass erneuerbare Energien längst nicht mehr nur ein Nischenmarkt sind, sondern zunehmend zur Norm im Energiemix vieler Staaten werden.

(Christian Dümke)

2026-01-23T17:54:23+01:0023. Januar 2026|Allgemein|

Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetzgeber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermöglichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien wie Photovoltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffentliche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kundenanlage notwendig ist (wir erläuterten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studierende Tochter in der Innenstadt und ein befreundetes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungen oder Mieterstrommodellen müssen sich also Produzenten und Abnehmer nicht in derselben Kundenanlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erleicherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusammenhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffentlichen Versorgung genutzt. Allerdings fallen entsprechend auch Netzentgelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kostenstruktur unterscheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Stromliefervertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belieferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produzieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushaltskunden einige Versorgerpflichten vor allem bei der Ausgestaltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilanzierungsgebiet. Ab 2028 sind auch benachbarte Bilanzierungsgebiete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privatpersonen, KMU, Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erforderlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassischer Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmenden sowie ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, in dem Energiemengen, Verteilungs- und Vergütungsschlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Differenzmengen einen anderen Lieferanten braucht, hat er also drei Stromlieferverträge, was für die Versorgung eines Privathaushalts seltsam überdimensioniert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilanzierung von Stromerzeugung und -verbrauch. Dienstleister können in den Betrieb, Vertragsabschluss und die Abrechnung eingebunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anforderungen an einen Lieferanten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschaubaren Erfolgen mit Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraussetzungen sind weniger schwer zu realisieren, aber mit Netzentgelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleichterungen auf der Kostenseite kaum Menschen den erheblichen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommerziellen Ökostromtarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Bidirektionales Laden: Verbesserungen ab 2026

Wir hatten kürzlich zu überfälligen Verbesserungen fürs bidirektionale Laden berichtet – nun sind sie beschlossen: Mit den am 13.11.2025 verabschiedeten Novellen des Energie- und Stromsteuergesetzes sowie des Energiewirtschaftsgesetzes kommen wesentliche Klarstellungen und Erleichterungen.

Steuerrechtliche Vereinfachungen ab 1.1.2026:
§ 5a Abs. 1 StromStG legt künftig für Ladepunkte fest, dass die Stromentnahme beim Laden eines Elektrofahrzeugs stets dem Betreiber der Ladesäule zugerechnet wird. Damit entsteht die Versorgerrolle nur noch „bis zur Ladesäule“: Versorger und Steuerschuldner ist, wer als Energieversorgungsunternehmen zugleich Betreiber der Ladesäule ist, wer einen Ladesäulenbetreiber beliefert oder wer selbst Strom erzeugt und eine eigene Ladesäule betreibt.

§ 5a Abs. 3 StromStG stellt zusätzlich klar: Beim bidirektionalen Laden wird der Rückspeisende nicht zum Versorger. Wird der rückgespeiste Strom unmittelbar verbraucht, fällt keine Stromsteuer an (BT-Drs. 21/1866, S. 73 f.).

Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Vielzahl von Akteuren und Geschäftsmodellen beim Laden: Bisher war nach der Grundregel in § 5 StromStG oft schwer zu bestimmen, wer steuerrechtlich als Versorger und damit Steuerschuldner galt – in Betracht kamen insbesondere Ladesäulenbetreiber (CPO), Elektromobilitätsanbieter (EMP), Stromlieferanten und Plattformbetreiber. § 5a StromStG soll nun auf Grundlage der neuen Definitionen von Ladepunkt, Ladepunktbetreiber und bidirektionalem Laden (§ 2 Nr. 8a–c StromStG-neu) Rechtsklarheit schaffen.

Energiewirtschaftsrechtliche Änderungen:
Das Energiewirtschaftsrecht liefert einen weiteren entscheidenden Baustein für wirtschaftliches bidirektionales Laden. Durch die Anpassung des § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG entfällt die bisherige Doppelbelastung rückgespeister Strommengen mit Netzentgelten. Unter Verweis auf § 21 EnFG wird nun eine anteilige Netzentgeltbefreiung ermöglicht – ein echter Durchbruch. Bislang war eine Befreiung nur möglich, wenn Einspeichern und Ausspeisen im selben Netz stattfanden; damit waren E-Autos als mobile Speicher faktisch ausgeschlossen.

Damit kommt Bewegung in die Vision eines netzdienlichen und wirtschaftlich attraktiven Vehicle-to-Grid-Einsatzes von E-Fahrzeugen (V2G). Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen aufmerksam. (Friederike Pfeifer)

2026-01-09T22:49:01+01:009. Januar 2026|Allgemein|