Zu geringes Marktelement -Amtsgericht Leipzig entscheidet zu Wärmepreisklausel

Wärmepreisklauseln in Wärmelieferungsverträgen sind zunehmend Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Ein Grund dafür ist das von § 24 Abs. 4 AVBFerwärmeV geforderte Verhältnis von Kostenelement und Marktelement. Beide Elemente müssen nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich gleichgewichtet in einer Preisklausel sein, wobei der BGH Abweichungen von diesem 50/50 Grundsatz im Einzelfall für grundsätzlich zulässig erachtet, sofern diese angemessen sei. Wobei es sich dabei um eine pauschale Feststellung handelt, ohne dass der BGH bisher genauer entschieden hätte, in welchem Umfang Abweichungen erlaubt und was die genauen Kriterien der in dem Fall zu prüfenden Angemessenheit sein sollen.

Um so interessanter sind daher zwei aktuelle Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig vom 24.11.2025 (Az. 107 C 1594/25) und 01.12.2025 (Az. 108 C 1837/25). Das Amtsgericht Leipzig hat dort jeweils eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag für unwirksam befunden, in der eine rechnerische Verteilung von 70 % Kostenelement und 30 % Marktelement vorgesehen war. Das Amtsgericht entschied dort:

“Auch wenn natürlich klar ist, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Fernwärmeversorger einen gewissen Gestaltungspielraum hat, ist diese aber begrenzt. Die Gewichtung des Kostenelements und des Marktelements muss sachgerecht begründet sein. Damit steht zwar fest, dass Abweichungen von einer ausgewogenen 50/50 Verteilung möglich sind, der Versorger hierfür aber gute Gründe liefern muss.
Hierauf hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, da diese Gründe bislang von Beklagtenseite nicht ausreichend vorgetragen wurden. Auch im nachgelassenen Schriftsatz sieht das Gericht jedoch keine ausreichende Darlegung. Insbesondere waren die angebotenen Beweise nicht zu erheben, da ein substantiierter Vortrag diesbezüglich gefehlt hat.

Da bereits die Aufteilung 70/30 aus Sicht des Gerichts nicht angemessen gewesen ist, können die weiteren Gründe, die von Klägerseite zur Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel vorgetragen wurden, unberücksichtigt bleiben.”

(Christian Dümke)

2026-01-09T18:37:15+01:009. Januar 2026|Allgemein|

Radfahrverbote auf Wald- und Wanderwegen

Auf Radtouren durch Wald und Feld stößt man mitunter auf Wege, die für das Radfahren gesperrt sind. Unter welchen Voraussetzungen ist das eigentlich seitens der Grundstückseigentümer oder der örtlichen Behörden zulässig? Gelten die selben Regeln wie auf Straßen?

Bei vielen Wald- oder Feldwegen handelt es sich um Wege, die über Privateigentum verlaufen. Welche Rechte haben Eigentümer, ihre Benutzung einzuschränken? Tatsächlich ist dieses Recht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Deutschland selbst in vielen Fällen eingeschränkt. So können auch Straßen im Privateigentum öffentlich gewidmet sein oder es können gewohnheitsrechtliche Wegerechte bestehen. Dann gilt grundsätzlich das Recht auf Gemeingebrauch, das nur durch die Straßenverkehrsordnung eingeschränkt werden kann. Das heißt, eine Sperrung für Radfahrer setzt voraus, dass eine qualifizierte Gefahr nachgewiesen werden kann. Dies ist in Deutschland in aller Regel sehr anspruchsvoll und rechtlich angreifbar.

Daneben gibt es in der sogenannten freien Landschaft auch das naturschutzrechtliche Betretungsrecht nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Damit ist gemeint, dass Felder und Wiesen auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Flächen zur Erholung betreten werden dürfen. Nun heißt “betreten” nicht “befahren”, so dass aus dem BNatSchG nicht unmittelbar ein Anspruch für Fahrradfahrende folgt. Allerdings wurde das Betretensrecht von einigen Landesnaturschutzgesetzen ausdrücklich auf das Radfahren und Reiten auf Straßen und Wegen ausgeweitet. Also darf dort auch auf einem Feldweg das Radfahren nicht ohne weiteres verboten werden. Nur in Bundesländern, die in ihrem Naturschutzgesetzen keine solche Regelung haben, gibt es keinen Anspruch mit dem Rad auf Feldwegen zu fahren.

Das Recht auf Erholung im Wald ergibt sich aus dem Bundeswaldgesetz. Das Betreten des Waldes ist demnach grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG gestattet. Fahrradfahren, das Befahren mit Krankenrollstühlen und Reiten ist auf Straßen und Wegen im Wald erlaubt. Auch hier können Forstbesitzer nur ausnahmsweise, etwas bei laufenden Forstarbeiten oder aus Naturschutzgründen Ausnahmen vorsehen. Ausnahmen gibt es auch im direkten Umfeld von Wohnhäusern. Sie dürfen aber Waldwege nicht einfach für die Öffentlichkeit sperren. Dies gilt wie gesagt auch bei straßenverkehrsrechtlichen Verboten. Sie sind nur dann zulässig, wenn eine qualifizierte Gefahr besteht (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Urteil vom 03.07.2015, 11 B 14.2809). (Olaf Dilling)

 

2026-01-08T17:59:04+01:008. Januar 2026|Allgemein, Verkehr|

re|Adventskalender – Das 12. Türchen: Wie fest ist Klärschlamm?

Manchmal braucht es erstaunlich viel juristischen Aufwand, um eine naturwissenschaftliche Selbstverständlichkeit zu verteidigen. Zum Beispiel diese: Etwas, das aussieht wie Blumenerde, sich anfühlt wie Blumenerde und sich transportieren lässt wie Blumenerde, ist – Überraschung – kein Flüssigbrennstoff.

Genau darüber wurde mehrere Jahre gestritten. Streitgegenstand: die behördliche Auffassung, entwässerter kommunaler Klärschlamm sei „flüssig“. Begründung: Er könne gepumpt werden. Nun lässt sich vieles pumpen, wenn man nur genug Energie hineinsteckt. Auch Beton. Oder Kartoffelbrei. Die Physik zeigt sich davon wenig beeindruckt – und das Verwaltungsrecht eigentlich auch nicht.

Pumpfähig ≠ flüssig

Die zuständige Behörde hielt dennoch lange an der These fest, die Pumpfähigkeit sei das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen fest und flüssig. Ein Konzept, das weder im Gesetzestext noch in den einschlägigen europäischen Vorgaben wirklich vorkommt, sich aber hartnäckig hielt.

Demgegenüber stand eine eher altmodische Auffassung: Fest ist, was physikalisch fest ist.
Stichfest. Krümelig. Transportiert im Kipp-LKW und nicht im Tankwagen. Das wurde belegt: Mit Fotos, Gutachten, Verweisen auf Technikrecht, Umweltrecht und sogar die Düngeverordnung (die bekanntlich ein recht bodenständiges Verhältnis zu Stoffzuständen hat).

Klage erheben – Erkenntnis fördern

Nachdem all das im Verwaltungsverfahren nicht zur gewünschten Einsicht führte, wurde Klage erhoben. Und siehe da: Im Jahr 2025 erkannte die Behörde schließlich an, dass entwässerter Klärschlamm fest ist. Die Physik dürfte erleichtert gewesen sein. Eine Gerichtsentscheidung war nicht mehr nötig – die Erkenntnis setzte sich auch ohne Urteil durch. Wir konnten also die Erledigung erklären.

Und warum das alles? Vom Aggregatzustand des entwässerten Klärschlamms hängt es ab, wie aufwändig die Berichterstattung über diesen Brennstoff im Emissionshandel ausfällt und welche Kosten dem Verwerter entstehen (Miriam Vollmer).

2025-12-19T21:45:29+01:0019. Dezember 2025|Allgemein|