Corona: Das BVerfG nimmt erste Beschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 712/20)

Gerade in Ballungs­räumen, in denen viele Menschen eng zusam­men­leben, besteht eine erhöhte Gefahr einer Ausbreitung des Corona­virus. Deswegen wohl ist die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die SARS-CoV-2-EindmaßnV, hier besonders streng, auch wenn der Senat gestern noch einmal abgemildert hat.

Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Kritiker ihre Grund­rechte gefährdet sehen und sich mit Eilan­trägen ans Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) gewandt haben. In einer ersten Entscheidung hat das BVerfG in der vergan­genen Woche den Antrag des Beschwer­de­führers mit einem Nicht­an­nah­me­be­schluss (1 BvR 712/20) aller­dings zurückgewiesen.

Der Beschwer­de­führer hatte breit vorge­tragen: Er sah seine Religi­ons­freiheit verletzt, denn derzeit können ja keine Gottes­dienste statt­finden. Weiter sah er seine Versamm­lungs- und Verei­ni­gungs­freiheit verletzt. Die Verordnung verletze auch das Wesent­lich­keits­gebot, nach dem der Gesetz­geber alle wesent­lichen Entschei­dungen selbst zu treffen habe. Vor allem aber sei die Verordnung unver­hält­nis­mäßig. Mit dem selben Argment wandte er sich auch gegen die Kontakt­sperre, die in Berlin u. a. Besuche verbietet.

Das BVerfG stützte seine Nicht­an­nah­me­ent­scheidung auf formale Bedenken. Der Beschwer­de­führer habe das Subsi­dia­ri­täts­gebot verletzt. Er hätte sich erst um verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechts­schutz bemühen müssen. Zwar gibt es in Berlin keine Möglichkeit, Verord­nungen mit einer verwal­tungs­ge­richt­lichen Normen­kon­troll­klage anzugreifen. Aber der Beschwer­de­führer könnte – so die Karls­ruher Richter – eine negative Feststel­lungs­klage nach § 43 VwGO erheben. Zudem gehe es hier auch nicht ausschließlich um Verfas­sungs­recht, sondern auch und vor allem um Sachver­halts­fragen rund um die Pandemie.

Doch auch abseits der Frage der Rechts­weg­er­schöpfung hält das BVerfG die Beschwerde nicht für hinrei­chend. Ganz am Ende des Nicht­an­nah­me­be­schlusses (Rdnr. 18ff.) führt es aus, dass die Beschwerde auch nicht ausrei­chend begründet sei. Der Beschwer­de­führer hatte behauptet, es gebe mildere Mittel als die in Berlin gewählten. Dazu führt das Gericht aus:

Der Beschwer­de­führer belässt es insoweit bei einer bloßen Behauptung, ohne die von ihm in diesem Zusam­menhang angespro­chenen Maßnahmen zur Isolation Erkrankter und Erkran­kungs­ver­däch­tiger sowie zum Schutz von Risiko­gruppen zu spezi­fi­zieren und deren gleiche Eignung auch nur ansatz­weise zu plausibilisieren“

Damit legt Karlsruhe die Latte hoch. Eine Begrün­dungs­schrift, die mit dem nach Ansicht des Senats erfor­der­lichen Detail­lie­rungsgrad darlegt, dass es auch anders und weniger belastend geht, dürfte ad hoc kaum machbar sein. Es mag sein, dass das BVerfG eines Tages zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Maßnahmen nicht alle den gesetz­lichen Erfor­der­nissen entsprachen. Doch während der Pandemie ist eine Entscheidung Karls­ruhes hiernach nicht besonders wahrscheinlich (Miriam Vollmer).

2020-04-03T20:43:53+02:003. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Kein WLAN, null Semester?

Studie­rende haben es gerade nicht leicht. Findet das kommende Sommer­se­mester nun statt? Und wenn ja, wie? Seit Tagen ist an deutschen Hochschulen eine Diskussion darüber entbrannt, ob das Sommer­se­mester 2020 statt­finden soll und vor allem, ob es Studie­renden in jeder Hinsicht angerechnet wird. Losge­treten wurde die Debatte von Hochschul­lehrern und Politikern, die Defizite bei der Digita­li­sierung und insbe­sondere der Online-Vermittlung von Lernin­halten zum Anlass nahmen, ein sogenanntes Null- oder Nicht­se­mester zu fordern.

Für viele Studie­rende hätte dies handfeste Vorteile. Denn dann könnten Sie weiterhin die Regel­stu­di­enzeit einhalten oder den BAFöG-Anspruch behalten, selbst wenn sie für ein Semester nicht die vorge­se­henen Leistungen erbringen sollten. Andere Studie­rende sind eher skeptisch. Wem es darum geht, möglichst bald und mit mögli­cher­weise begrenztem Budget mit dem Studium fertig zu werden, der wird mögli­cher­weise eher befürchten, durch ein Nullse­mester mit seinen ehrgei­zigen Plänen ausge­bremst zu werden. Zudem stellt sich vielen Studie­renden die Frage, ob derzeit neben Lehrver­an­stal­tungen überhaupt ausrei­chend Verdienst­mög­lich­keiten bestehen, um die Zeit auf andere Weise sinnvoll zu überbrücken.

Letzlich krankt die Diskussion daran, dass oft gar nicht klar ist, welche Folgen ein Nullse­mester haben würde. Dabei werden zahlreiche Fragen offen disku­tiert, beispielsweise:

#Wird der Semes­ter­beitrag entfallen oder sich zumindest um das Semes­ter­ticket oder andere Sozial­bei­träge reduzieren?

#Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Studi­en­ge­bühren privater Hochschulen?

#Bleibt es beim Anspruch auf Online-Lehran­gebote und Abnahme von Prüfungen?

#Haben die Prüfungs­er­geb­nisse den üblichen Verbind­lich­keitsgrad oder gibt es eine Art genereller „Freischuss­re­gelung“?

#Gibt es neben der Fortzahlung von BAFöG auch einen finan­zi­ellen Ausgleich für den späteren Berufseinstieg?

An sich wäre für die Studie­renden natürlich ein „fakul­ta­tives Semester“ oder Kreativ­se­mester ideal, wie es viele Hochschulen bereits planen. Denn dann bliebe einer­seits die Möglichkeit bestehen, das Studium ambitio­niert und kosten­ef­fi­zient zu Ende zu bringen. Anderer­seits sollen dann auch Studie­rende mit Schwie­rig­keiten bei der digitalen Vermittlung davor bewahrt werden, besondere Härten zu erleiden. Wie auch immer entschieden wird, wäre es aber wichtig, bald bezüglich der konkreten Folgen Klarheit und Planungs­si­cherheit für Studie­rende zu schaffen (Olaf Dilling).

 

 

2020-04-02T20:03:39+02:002. April 2020|Allgemein|

Smart Distancing oder Regeln für die Welt danach

Es gibt krisen­hafte Ereig­nisse, nach denen nichts auf der Welt mehr so erscheint wie zuvor. Die meisten werden sich noch an den 09.11.2001 und seine einschnei­denden Folgen erinnern. Vermutlich wird es mit Corona nicht viel anders werden. Es ist nicht bloß eine Krankheit, die bei den meisten der Patienten hoffentlich bald vorüber sein wird. Sondern es werden „Narben“ bleiben, nicht nur bei den Patienten, sondern auch in der Gesell­schaft insgesamt.

Die Phase der Ausgangs­be­schrän­kungen, der Aufrufe zu Hause zu bleiben, bis hin zum kompletten Lock-Down, sie wird hoffentlich irgendwann aufhören. Denn dauer­haften Still­stand können wir alle nicht wollen, weder was die Wirtschaft, noch was die Bildung unserer Kinder, noch was unser Sozial­leben angeht. Und das, was danach kommt, wird vermutlich kein „Zurück“ zu den alten Regeln und Gewohn­heiten sein. Denn vor allem die Risiko­gruppen müssen weiter geschützt werden und selbst die „ganz normale“ Bevöl­kerung ist nicht gegen schwer verlau­fende Fälle gefeit. Sogar wer nach überstan­dener Erkrankung immun ist, muss dies nicht immer bleiben. Denn das Virus entwi­ckelt sich.

Wie das genau aussehen soll, mit Corona zu leben, ist noch unklar. Klar ist nur, dass bereits jetzt die Weichen gestellt werden müssen. Sonst könnten wir irgendwann in einer Welt aufwachen, für deren juris­tische und soziale Regeln wir uns nie bewusst entschieden haben. Viel von dem, was wichtig werden könnte, wird zur Zeit unter dem Stichwort „Smart Distancing“ verhandelt. Juris­tisch gesehen ist im Grunde das Meiste auch eine Ausprägung des Grund­satzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit: Wie können wir uns und insbe­sondere die Gefähr­deten, also Alte und Immun­schwache, effektiv schützen? Und wie können wir es tun, ohne dabei das Augenmaß zu verlieren und Freiheiten unnötig zu beschränken?

Oft sind diese Maßnahmen ganz simpel und konkret. Zum Beispiel die Einhaltung der Hygie­ne­maß­nahmen, wie regel­mä­ßiges Hände­wa­schen und die Einhaltung von Abständen. Oder vielleicht auch das Tragen von selbst geschnei­derten Gesichts­masken, nicht so sehr zum Eigen­schutz, als vielmehr als Geste der Höflichkeit. Zum Schutz aller Anderen vor einer eigenen, unerkannten Infektion.

Manche Maßnahmen erfordern die Umgestaltung von öffent­licher Infra­struktur: So ist der öffent­licher Raum mit schmalen Gehwegen und der öffent­liche Verkehr (insbe­sondere in der Rush-Hour) bislang nicht wirklich auf Minimierung der Anste­ckung durch Einhalten von Abständen einge­richtet gewesen. Städte wie Vancouver, New York, Paris oder Wien haben daher vorüber­gehend Fahrbahnen für Fußgänger freige­geben. Gerade länger­fristig, wenn sich die Straßen und S‑Bahnen wieder füllen sollen, dürfte es sinnvoll sein, den Menschen auf Bürger­steigen und in öffent­lichen Verkehrs­mitteln mehr Platz zu geben. Selbst­ver­ständlich bietet auch die Digita­li­sierung Möglich­keiten. Sowohl was Homeoffice angeht, als auch, um Anste­ckungs­pfade per Handy-App anony­mi­siert nachzu­voll­ziehen. Stets stellen sich in diesen Fällen auch recht­liche Fragen: Wie sind Grund­rechte konkret abzuwägen? Sind die Eingriffe wirklich erfolg­ver­spre­chend und erforderlich?

Aber abgesehen von der Infektion selbst wiegt kaum ein Eingriff schwerer, als kollektiv monatelang mit Ausgangs­be­schrän­kungen leben zu müssen. Daher sollte das Arsenal an gezielten Maßnahmen eher hoffnungsvoll stimmen. Zumindest ein verhal­tener Optimismus ist begründet, dass wir trotz der Verant­wortung zur Infek­ti­ons­ver­meidung in nicht allzu ferner Zukunft wieder zu einem geregelten Alltag zurück­kehren können (Olaf Dilling).

2020-03-31T18:22:22+02:0031. März 2020|Allgemein|