Texanische Strom­knappheit und das Risiko variabler Tarife

Die Strom­wirt­schaft des US-Bundes­staates Texas hat in den letzten Tagen die Aufmerk­samkeit der Welt auf sich gezogen. Ein extremer Winter- und Kälte­ein­bruch hatte zunächst weite Teile der Strom­erzeugung lahmgelegt und die texani­schen Letzt­ver­braucher im Dunkeln und Kalten sitzen­ge­lassen. Aber auch dieje­nigen, die noch Strom geliefert bekamen stehen jetzt wohl oft vor einem Problem, dass deutschen Haushalts­kunden unbekannt ist – der (knappe) Strom wurde plötzlich zu extremen Preisen geliefert. Es gab Preis­stei­ge­rungen von 10.000 % und produ­zierten Schlag­zeilen wie etwa „5000 Dollar für fünf Tage Strom“. Aber wie kann das sein?

Im extrem deregu­lierten texani­schen Energie­markt ist es zulässig mit Haushalts­kunden Strom­lie­fer­ver­träge abzuschließen, die keinen fest verein­barten Liefer­preis enthalten, sondern sich nach den aktuellen Großhan­dels­preisen für Strom bestimmen. In Zeiten von texani­schen Strom­über­schüssen ein verlo­ckendes Modell. Teilweise wurde der Strom in lastschwachen Zeiten sogar verschenkt. „Gratis­strom für alle“ frohlockte der Spiegel im Jahr 2015. Das gleiche Modell kann bei extremer Strom­knappheit aller­dings zur Kosten­falle werden. Ein Versorger soll seine Kunden sogar noch im Vorfeld gewarnt und Ihnen einen Wechsel empfohlen haben – in einigen Fällen offenbar vergeblich. In der texani­schen Politik wird derzeit disku­tiert, ob die Kunden tatsächlich auf diesen Kosten sitzen­bleiben sollen oder der Staat einspringen müsse.

Texas ist flächen­mäßig fast doppelt so groß wie Deutschland und produ­ziert in normalen Zeiten mehr Strom als jeder andere US-Bundes­staat. Fast 30 % der Erzeugung stammen aus Windkraft. Das texanische Verbundnetz ist nicht mit den übrigen Strom­netzen in den USA synchro­ni­siert. Strom­im­porte aus Nachbar­staaten sind daher in Notfällen nicht möglich. Eine vergleichbare Notlage gab es bereits im Jahr 2011.

In Deutschland können derartige Preis­schwan­kungen die Haushalts­kunden nicht treffen. Tarife mit variablem, zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses nicht festste­henden Preis können hier nicht angeboten werden, Preis­än­de­rungen muss der Strom­ver­sorger mit ausrei­chend zeitlichem Vorlauf den Kunden ankündigen.
(Christian Dümke)

2021-02-22T19:00:24+01:0022. Februar 2021|Allgemein, Strom|

Beschleunigt die Corona-Pandemie das Ende der Kohleverstromung?

Die aktuelle Corona-Pandemie hinter­lässt an vielen Stellen ihre Spuren. Forscher wollen nun heraus­ge­funden haben, dass sie auch das Ende der Kohle­ver­stromung beschleunigt. Eine entspre­chende Studie stellte jetzt das Potsdam-Institut für Klima­fol­gen­for­schung vor.

In den Haupt­märkten für Strom (Indien, USA, Europa) ist die Nachfrage zuletzt im Verhältnis zu 2019 um ca. 20 % zurück­ge­gangen. Kohle als Medium der Strom­ge­winnung sei davon laut der Studie viel härter getroffen als alle anderen Energie­träger. Die gesunkene Strom­nach­frage führe in der Regel zuerst zu einer Reduzierung der Erzeugung von Kohlestrom.

Anders als die regene­rative Strom­erzeugung verur­sacht die Strom­erzeugung aus Kohle nämlich ständige Kosten pro erzeugter Kilowatt­stunde für die Beschaffung des Energie­trägers, so dass es bei sinkender Nachfrage und damit verbun­denen sinkenden Großhan­dels­preisen wirtschaftlich ist, die Erzeugung herun­ter­zu­fahren. Regene­ra­tiver Strom wird dagegen weiter erzeugt und gewinnt dadurch weitere Marktanteile.

Diese Entwicklung führt zu einer deutlichen Reduzierung der CO2 Emissionen – und zwar weltweit. Der um 20 % gesun­kenen Strom­nach­frage in den Märkten Indien, USA, Europa steht ein Rückgang der CO2 Emissionen des Strom­sektors um 50 % gegenüber. Strom­erzeugung die CO2 frei setzt verliert also in diesen sinkenden Märkten stark an Boden. Innerhalb des Bereichs der fossilen Strom­erzeugung sei die Kohle wiederum stärker betroffen als Strom­erzeugung aus Gas.

Diese Entwicklung hat laut Studie schon vor der Pandemie begonnen, werde durch diese aber deutlich verstärkt. Generell sinke derzeit besonders in Schwel­len­ländern die Bereit­schaft, in den Ausbau der Kohle­ver­stromung zu inves­tieren, da das Risiko der Unwirt­schaft­lichkeit gestiegen sei.

(Christian Dümke)

2021-02-18T22:10:33+01:0018. Februar 2021|Allgemein, Umwelt|

Wikipedia: Das Antiei­gentum im Commons-Universum

Mitte Januar hat die Wikipedia ihren zweiten runden Geburtstag gefeiert. Seit 20 Jahren gibt es nun dieses Nachschla­gewerk, das aus unserem Leben kaum mehr wegzu­denken ist. Ein willkom­mener Anlass auch mal ein paar recht­liche Fragen zu beleuchten, die im Zusam­menhang mit der freien Online-Enzyklo­pädie eine Rolle spielen. Die Wikipedia ist so innovativ, dass für diese Fragen ein einzelner Beitrag kaum reicht. Daher läuft es vermutlich auf eine lose Folge von Beiträgen hinaus.

Aber zur Sache: Was bedeutet es eigentlich, wenn Wikipedia sich als die „freie“ Enzyklo­pädie bezeichnet? Nun, wie so oft bei dem schwer fassbaren Begriff der Freiheit spielen viele Bedeu­tungs­ebenen zusammen: zunächst einmal ist die Nutzung der Enzyklo­pädie kostenlos. Die Enzyklo­pädie ist also „frei“ wie in Freibier. Aber damit nicht genug: Sie ist auch frei zugänglich, sie kann „frei“, das heißt ohne festes Redak­ti­onsteam von allen „Benutzern“ bearbeitet werden (als sogenannter „user-generated content“). Und die Inhalte lassen sich auch außerhalb der Wikipedia weiter nutzen und bearbeiten.

Daher ist die Auffassung weit verbreitet, dass an der Wikipedia kein Urheber­recht bestehen würde. Das ist aber nicht ganz zutreffend. Grund­sätzlich erhält jeder Urheber an seinen Werken, das heißt an allen nicht ganz trivialen geistigen Schöp­fungen, ein Urheber­recht. Und zwar unabhängig davon, ob er oder sie das überhaupt wollen. Ein Gemein­schaftswerk wie die Wikipedia würde daher mit unzäh­ligen untrennbar mitein­ander verwo­benen Urheber­rechten belastet, die eine Weiter­be­ar­beitung und ‑nutzung erheblich behindern würden.

Daher behelfen sich die Wikipedia und verwandte Projekte mit einem System von sogenannten Creative-Commons-Lizenzen. Diese CC-Lizenzen basieren auf dem Urheber­recht. Sie hebeln aber die durch das Urheber­recht etablierten Beschrän­kungen mit den Mitteln des Urheber­rechts aus. Dies erfolgt dadurch, dass die Urheber durch die Lizen­zierung einen an einen offenen Adres­sa­ten­kreis gerich­teten Standard­vertrag anbieten. Mit diesem Vertrag kann ein Autor der Öffent­lichkeit Nutzungs­rechte am Werk einräumen. Dadurch entstehen sogenannte „freie Inhalte“, die frei weiter­ge­nutzt werden können, an denen aber niemand wieder exklu­sives geistiges Eigentum erwerben kann. Denn der Verzicht darauf ist eine zentrale Bedingung des Rechts auf Nutzung und Weiter­be­ar­beitung. Mit anderen Worten sind diese freien Inhalt so etwas wie Antiei­gentum, das sich mit der Herstellung proprietär genutzten geistigen Eigentums nur bedingt verträgt.

Hier zeigt sich, dass Jura nicht immer so starr und unfle­xibel ist, wie oft vermutet: Immerhin konnten die urheber­recht­lichen Beschrän­kungen durch das Vertrags­recht der CC-Lizenzen auf kreative Weise in Möglich­keiten mit hohem Innova­ti­ons­po­tential verwandelt werden (Olaf Dilling).

2021-02-09T00:38:35+01:009. Februar 2021|Allgemein, Digitales|