VerpackDG: Neue Pflichten für Hersteller – mehr Vermeidung, mehr Recycling, mehr Kontrolle

Das Bundes­ka­binett hat den Entwurf für ein neues Verpa­ckungs­recht-Durch­füh­rungs­gesetz (VerpackDG) beschlossen (siehe hier). Hinter­grund ist die ab August 2026 EU-weit geltende Verpa­ckungs­ver­ordnung. Damit deutsches Recht und europäische Vorgaben reibungslos inein­an­der­greifen, soll das bisherige Verpa­ckungs­gesetz (VerpackG) durch das VerpackDG abgelöst werden – bei Beibe­haltung der bewährten Struk­turen, jedoch mit deutlich verschärften Anforderungen.

Im Zentrum steht eine umfas­sende Zulas­sungs­pflicht: Künftig benötigen nicht nur duale Systeme, sondern alle Organi­sa­tionen, die Herstel­ler­pflichten im Rahmen der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung wahrnehmen, eine Zulassung. Hersteller, die sich keiner solchen Organi­sation angeschlossen haben, müssen selbst eine indivi­duelle Zulassung beantragen. Zuständig ist die Zentrale Stelle Verpa­ckungs­re­gister (ZSVR), deren Finan­zierung künftig auf eine breitere Basis gestellt wird. Vorge­sehen ist ein möglichst bürokra­tie­armes, automa­ti­siertes Verfahren – der Kontroll­rahmen wird gleichwohl deutlich enger.

Neu ist zudem eine klare Verpflichtung zur Verpa­ckungs­ver­meidung. Bestimmte Akteure – darunter duale Systeme, Branchen­lö­sungen sowie nicht angeschlossene Hersteller – müssen künftig einen Mindest­anteil ihres Budgets in Maßnahmen zur Abfall­ver­meidung inves­tieren. Ziel ist insbe­sondere die Stärkung von Mehrweg- und Wieder­be­füll­sys­temen. Denkbar sind etwa Anschub­fi­nan­zie­rungen für neue Mehrweg­an­gebote oder Infor­ma­ti­ons­kam­pagnen zur Förderung nachhal­tiger Verpackungsalternativen.

Darüber hinaus wird das Recycling weiter verschärft. Ab 2028 steigen die Quoten für Aluminium und Eisen­me­talle auf jeweils 95 Prozent. Für Kunst­stoff­ver­pa­ckungen gilt künftig eine Recycling­quote von 75 Prozent; davon müssen 70 Prozent werkstofflich recycelt werden. Damit wird die bislang geltende Verwer­tungs­quote durch eine anspruchs­vollere Recycling­quote ersetzt. Der Effekt: Weniger Kunst­stoff in der Müllver­brennung, mehr tatsäch­liche Kreislaufführung.

Nach der Kabinetts­ent­scheidung folgt nun die europa­recht­liche Notifi­zierung. Anschließend sind Bundestag und Bundesrat am Gesetz­ge­bungs­ver­fahren beteiligt. Für Hersteller und Entsor­gungs­ak­teure ist jedoch bereits jetzt klar: Die regula­to­ri­schen Anfor­de­rungen steigen erheblich. Wer Verpa­ckungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich künftig nicht nur um System­be­tei­ligung und Recycling kümmern, sondern aktiv zur Vermeidung von Verpa­ckungs­ab­fällen beitragen. (Dirk Buchsteiner)

2026-02-19T09:22:45+01:0019. Februar 2026|Abfallrecht|

Wie gehen wir mit Modemüll um?

Shoppen wie ein Milli­ardär? Sich also alles kaufen können, was man will, weil es so verlo­ckend günstig ist? Der Werbe­slogan der chine­si­schen E‑Com­merce-Plattform Temu, die seit 2023 den Markt mit extrem günstigen Preisen für Mode flutet, weckt Begehr­lich­keiten. Dies ist nicht folgenlos. Neben immer mehr Paketen, die in deutschen Haushalten ankommen, sind auch die Altklei­der­con­tainer am Limit, die Branche stirbt. Was lange als gut funktio­nie­rendes Recycling­system galt, ist im Begriff unter der Last von Billigmode zusam­men­zu­brechen. In einem Interview mit ntv (siehe hier) findet Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider hierfür ungewöhnlich klare Worte: Die Container seien „voll mit diesem Schrott“. Kampf der Klamottenflut!

Schneider beschreibt ein System, das aus dem Ruder gelaufen ist. Täglich kommen rund zwölf Millionen Pakete aus China in der EU an, gefüllt mit T‑Shirts, Kleidern oder Hosen für wenige Euro. Was für Konsu­men­tinnen und Konsu­menten wie ein Schnäppchen wirkt (und von den Anbietern auch aggressiv so beworben wird), entpuppt sich schnell als ökolo­gi­sches und wirtschaft­liches Problem. Die Stoffe sind häufig so minder­wertig verar­beitet, dass sie weder weiter­ver­kauft noch recycelt werden können. Dies ist aber nicht nur Shein oder Temu anzulasten, sondern ein generelles Problem bei Textilien. Dass auch Luxusmode teilweise extrem billig und unter fragwür­digen Bedin­gungen produ­ziert, wird, ist keine neue Erkenntnis (siehe auch hier). Die Verwirrung des Verbrau­chers ist System. Der Bundes­um­welt­mi­nister macht deutlich, dass er die Verant­wortung dennoch nicht allein bei den Verbrau­che­rinnen und Verbrau­chern sieht. Auch er kenne das Phänomen aus dem eigenen Alltag, erzählt er, nicht zuletzt durch seine Tochter, die zur Kernziel­gruppe von Online­an­bietern gehöre. Pakete kommen schnell, die Enttäu­schung über die Qualität ebenso. Kleidung, die kaum eine Wäsche übersteht, habe ihren Preis – nur eben nicht an der Kasse, sondern später im System. Billigmode sei nur deshalb so billig, weil Umwelt­kosten, Ressour­cen­ver­brauch und Entsorgung bislang nicht ehrlich einge­preist würden. Das soll sich ändern. Deshalb erhebt die EU ab Juli eine Zollgebühr von 3 Euro auf alle Pakete mit einem Warenwert von unter 150 Euro. Damit sollen jene Geschäfts­mo­delle unattrak­tiver werden, die auf Masse, Wegwerf­qua­lität und aggressive Preis­po­litik setzen. Bis zum Sommer will das BMUV zudem ein neues Textil­gesetz vorlegen. Für Schneider ist das Thema mehr als eine Umwelt­frage. Es geht auch um soziale Fairness und wirtschaft­liche Vernunft. Ein System, das kurzfristig günstige Preise ermög­licht, aber langfristig Recycling­struk­turen zerstört, Umwelt schädigt und Verant­wortung auslagert, sei nicht nachhaltig – weder ökolo­gisch noch gesell­schaftlich. Kleidung müsse wieder einen Wert bekommen, der über den Moment des Online-Kaufs hinaus­reicht. (Dirk Buchsteiner)

2026-02-06T17:30:27+01:006. Februar 2026|Abfallrecht|

Reparieren statt Wegwerfen wird Pflicht: Das Recht auf Reparatur kommt

Das Bundes­mi­nis­terium der Justiz und für Verbrau­cher­schutz (BMJV) hat gestern einen Referen­ten­entwurf für ein neues Recht auf Reparatur vorgelegt. Damit soll die EU-Richt­linie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren frist­ge­recht bis zum 31. Juli dieses Jahres in natio­nales Recht umgesetzt werden. Produkte wie Wasch­ma­schinen, Kühlschränke oder Smart­phones sind damit auch nach Ablauf der gesetz­lichen Gewähr­leis­tungs­frist zu reparieren – unent­geltlich oder zumindest zu einem „angemes­senen Preis“. Konkret sieht der Entwurf etwa eine Repara­tur­ver­pflichtung von mindestens zehn Jahren für Wasch­ma­schinen und sieben Jahren für Smart­phones vor. Maßgeblich ist dabei jeweils der Zeitpunkt des Produk­ti­ons­endes des konkreten Modells.

Der Gesetz­entwurf stellt klar, dass ein Produkt künftig als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gilt, wenn es sich nicht reparieren lässt, obwohl dies bei Produkten dieser Art üblicher­weise erwartet werden kann. Hersteller werden verpflichtet, Ersatz­teile und notwendige Werkzeuge zu einem angemes­senen Preis bereit­zu­stellen. Gleich­zeitig sollen Software oder technische Schutz­maß­nahmen, die Repara­turen erschweren oder verhindern, grund­sätzlich unzulässig sein. Dies gilt ausdrücklich auch für Repara­turen durch unabhängige Dritte sowie für den Einsatz nicht origi­naler Ersatz­teile, soweit nicht zwingende Gründe des geistigen Eigentums entgegenstehen.

Entscheiden sich Käufer zukünftig bei einem Mangel für eine Reparatur statt für eine Neulie­ferung, soll sich die Verjäh­rungs­frist für Mängel­an­sprüche nach Durch­führung der Nachbes­serung von zwei auf drei Jahre verlängern. Voraus­setzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahr­übergang vorlag, wobei die bestehende Beweis­last­umkehr von einem Jahr unver­ändert bleibt. Verkäufer sollen weiterhin Regress­an­sprüche gegenüber ihren Liefe­ranten geltend machen können; § 445a BGB wird entspre­chend angepasst. Darüber hinaus sieht der Entwurf umfang­reiche Infor­ma­ti­ons­pflichten vor. Hersteller sollen Verbraucher verständlich und kostenlos über bestehende Repara­tur­mög­lich­keiten infor­mieren. Zudem wird das Europäische Formular für Repara­tur­in­for­ma­tionen in das Einfüh­rungs­gesetz zum BGB aufge­nommen, das Repara­tur­be­triebe freiwillig einsetzen können, um Trans­parenz über Leistungen und Kosten zu schaffen.

Zeitlich diffe­ren­ziert der Entwurf zwischen den einzelnen Neure­ge­lungen. Das eigent­liche Recht auf Reparatur soll für bestimmte Produkte bereits gelten, selbst wenn diese vor Inkraft­treten des Gesetzes gekauft wurden. Die Änderungen zur Reparier­barkeit und zur Verlän­gerung der Gewähr­leis­tungs­frist sollen hingegen erst für Produkte Anwendung finden, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden.

Das alles wird Geld kosten: Das BMJV rechnet mit einem einma­ligen Erfül­lungs­aufwand für die Wirtschaft von rund 23,3 Millionen Euro. Der Aufwand soll sich jedoch im Rahmen halten, da viele Unter­nehmen bereits heute über Gewähr­leistung und Rekla­mation infor­mieren und bestehende Webauf­tritte meist mit überschau­barem Aufwand angepasst werden können. Flankiert wird der Gesetz­entwurf von breiter gesell­schaft­licher Zustimmung. Umfragen im Auftrag des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands zeigen, dass rund 90 Prozent der Bevöl­kerung ein Recht auf Reparatur befür­worten. Als größtes Hemmnis für Repara­turen gelten bislang die Kosten. Entspre­chend werden Forde­rungen nach einem bundes­weiten Repara­tur­bonus laut, wie ihn andere EU-Staaten bereits kennen (siehe auch hier). (Dirk Buchsteiner)

2026-01-16T14:22:13+01:0016. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Produktrecht|