Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Von Hüh nach Hott: Der Preispfad des BEHG

Nach Zeitungs­be­richten plant die Bundes­re­gierung nun, den § 10 Abs. 2 BEHG erneut zu ändern. Dieser sieht augen­blicklich vor, dass die Emissi­ons­zer­ti­fikate, die die Inver­kehr­bringer von Gas, Öl, Benzin etc. dieses Jahr 30 EUR kosten, 2024 für 35 EUR abgegeben werden. Diese Preise wurden gesetzlich wegen der Energie­preis­ent­wicklung 2022 niedriger festgelegt, als ursprünglich geregelt worden war.

Free co2 global warming global illustration

Nun haben sich die Energie­märkte wieder beruhigt. Gleich­zeitig sind die Staats­kassen leer, und insbe­sondere der vom BEHG auch erfasste Verkehrs­sektor hat sein Minde­rungsziel erneut deutlich verfehlt. Es ist insofern konse­quent, mindestens auf das Ursprungs­niveau zurück­zu­kehren. In der Debatte um das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) war sogar ein System­wechsel disku­tiert worden, der direkt 2024 (und nicht erst 2026/2027) zu einer markt­för­migen Preis­setzung geführt hätte, voraus­sichtlich mit der Folge deutlich höherer Preise. Hierzu hat sich die Politik nicht durch­ringen wollen, aber immerhin soll das Zerti­fikat 2024 nun 45 EUR kosten. Bezogen auf den Liter Benzin macht das immerhin einen Unter­schied von 3 ct/l.

Liefe­ranten von Brenn- und Treib­stoffen im Anwen­dungs­be­reich des BEHG müssen also nun die Gesetz­gebung verfolgen und direkt auf die Änderung hin ihre Verträge prüfen: Tauchen hier konkrete Zahlen auf, die als Teil des Produkt­preises weiter­ge­geben werden, so muss der Vertrag angepasst werden (Miriam Vollmer).

2023-07-05T01:35:59+02:005. Juli 2023|Emissionshandel|

Die neue Gasheizung im neuen GEG

Man soll ja immer positiv denken, und immerhin weiß nun wirklich jeder, was Wärme­pumpen sind und dass die Bundes­re­gierung sie Gashei­zungen vorzieht. Weil der Bundes­re­gierung aber auch die FDP angehört, die Vorschriften eher nicht so mag, bleibt es in dem aktuellen Formu­lie­rungs­vor­schlag von heute aber dabei, dass ein Eigen­tümer einer Bestands­im­mo­bilie auch künftig eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen darf. Das steht im § 71 Abs. 8 GEG‑E.

Ewig soll das zwar nicht möglich sein, sondern in Städten ab 100.00 Einwohner bis 30.06.2026, in kleineren Städten noch zwei Jahre länger, es sei denn, per kommu­naler Wärme­planung ist über ein Wärm- oder Wasser­stof­fenetz schon entschieden worden. Doch was passiert mit den nach diesen Regelungen ab 2024 einge­bauten fossil betrie­benen Heizungen später?

Co2, Verschmutzung, Kontinente, Abgase

Laut § 71 Abs. 9 GEG‑E darf die fossile Heizung bleiben. Indes: Ab 2029 muss mindestens 15%, ab 2035 mit 30% und ab 2040 mit mindestens 60% der Wärme aus Biomasse oder Wasser­stoff erzeugt werden. Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Brenn- und Treib­stoffe dann ohnehin nicht mehr möglich. Das heisst: Neue Gashei­zungen sind weiterhin möglich. Aber viel spricht dafür, dass dieser Weg kostspielig wird, weil zum einen Gas wegen der Bepreisung von CO2 teuer wird, zum anderen auch Biomethan und Wasser­stoff voraus­sichtlich deutlich teurer werden als Erdgas heute ist, zum dritten wird die Infra­struktur die Netzent­gelte mögli­cher­weise verteuern.

Für viele Eigen­tümer wird diese Regelung abschre­ckend wirken. Doch wie sieht es bei Vermietern aus? Im nunmehr aktuellen Entwurf fehlt der bisher vorge­sehene § 71o Abs. 1 GEG‑E, der die Umlage­fä­higkeit von Biomethan und Wasser­stoff begrenzt hat. Das heisst: Wenn ein Vermieter beschliesst, eine neue Gasheizung einzu­bauen, muss er ab 2027 mit steigenden Kosten für CO2 rechnen, die er nur bei neuen, effizi­enten Gebäuden auf die Mieter umlegen kann, aber die fossil­freien Brenn­stoffe, die die Kosten ab 2029 mögli­cher­weise treiben, kann er umlegen. Mieter müssen also aufpassen (Miriam Vollmer).

2023-07-01T02:09:52+02:001. Juli 2023|Allgemein, Wärme|

Die Zeit der wirtschaftlich sinnvollen Gasnutzung läuft (mittel­fristig) ab

Egal in welcher Form das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz jetzt letzt­endlich beschlossen werden wird und welche Ausnahmen und Übergangs­fristen es für Gashei­zungen in Zukunft enthalten mag, eines steht fest. Die Zeit für die Wärme­er­zeugung aus Gas läuft ab. Nicht nächstes Jahr, aber perspek­ti­visch in den nächsten 20 Jahren. Denn bei steigenden Gaspreisen, die bereits durch die steigenden Kosten für CO2 Zerti­fikate zu erwarten sind und einem gleich­zei­tigen mittel­fristig zu erwar­tenden Rückgang der Gasnutzer dürfte es auch zunehmend unattrak­tiver werden, in Zukunft noch ein Gasver­teilnetz zu betreiben. Jeder Letzt­ver­braucher, der sich für eine Wärme­pumpe entscheidet, geht dem Gasnetz verloren. Dies dürfte auch dazu führen, dass die Kosten des Gasnetz­be­triebes, die über die Netznut­zungs­ent­gelte finan­ziert werden, auf immer weniger Nutzer verteilt werden müssen, was für den einzelnen Anschluss­nehmer zu steigenden Kosten führen dürfte.

Probleme könnten aber auch die Wärme­lie­fe­ranten bekommen, die Erdgas weiterhin als Brenn­stoff zu Wärme­er­zeugung einsetzen. Die Regelungen der AVBFern­wärmeV sehen für Preis­an­pas­sungen in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen nämlich vor, dass diese nicht allein auf die Kosten­ent­wicklung des Brenn­stoffes abstellen dürfen, sondern auch (mit gleicher Gewichtung) auf die allge­meine Preis­ent­wicklung am Wärme­markt. Das kann bei stark steigenden Gaspreisen dazu führen, dass  Wärme­lie­fe­ranten ihre gestie­genen Brenn­stoff­kosten nicht mehr in vollem Umfang an ihre Wärme­kunden weiter­geben können, was den Einsatz von Gas auch bei der Fernwär­me­er­zeugung unwirt­schaftlich macht.

(Christian Dümke)

2023-06-30T15:32:35+02:0030. Juni 2023|Allgemein|