Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

ETS: Das Cap ab 2024

Die Änderung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie ist durch, und so nach und nach nimmt der EU-Emissi­ons­handel in den Jahren 2026 bis 2030 Gestalt an. Nun hat die Kommission mit Datum vom 27.07.2023 einen Beschluss über die Menge der Zerti­fikate gefasst, die nach der Neufassung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie ab 2024 noch insgesamt in Umlauf gebracht werden.

Diese Zahlen hat die Kommission sich nicht ausge­dacht. Sie ergeben sich aus den unter­schied­lichen Festle­gungen der Änderungs­richt­linie der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (2023/959) zum Cap. Dieses beträgt im laufenden Jahr noch 1.485.575.977. Diese Menge wird nun zum einen um satte 90 Mio. reduziert, parallel aber wegen der Aufnahme neuer Teilnehmer wieder um 78,4 Mio. erhöht. Gleich­zeitig wurde der lineare Faktor, also der jährliche Rückgang, um den die Zerti­fikate reduziert werden, von 2,2% auf 4,3% pro Jahr von 2024 bis 2027 erhöht. Das führt zu einer Verrin­gerung der jährlichen Allokation um immerhin 87.924.231 EUA. Die Kommission kommt so zu einer Ausga­be­menge von 1.386.051.745 Emissi­ons­be­rech­ti­gungen im Jahr 2024, also 99.524.232 Zerti­fikate weniger als im Vorjahr, damit mehr als Staaten wie Griechenland oder Öster­reich insgesamt emittieren. 

Der Schritt, den die EU mit der geänderten Richt­linie geht, ist also nicht zu unter­schätzen. Für Europas stationäre Anlagen bedeutet das eine deutliche Verschärfung des Minde­rungs­drucks. Insbe­sondere, weil zwei schon beschlossene Verrin­ge­rungen der Gesamt­menge in dieser Menge noch gar nicht berück­sichtigt sind: 2026 werden weitere 27 Mio. abgezogen. Und ab 2028 erhöht sich die jährliche Minderung auf 4,4%. Es ist also mit deutlich steigenden Preisen zu rechnen (Miriam Vollmer).

2023-09-01T20:59:14+02:001. September 2023|Emissionshandel|

Wann ist man denn ein Härtefall?

Der nationale Emissi­ons­handel verteuert den Einsatz von Brenn- und Treib­stoffen. Das ist ein beabsich­tigter Effekt. Doch in manchen Fällen trifft die mit dem Emissi­ons­handel nach dem BEHG verbundene Kosten­be­lastung Unter­nehmen so, dass eine unzumutbare Härte entsteht, die der Gesetz­geber nach § 11 BEHG durch Direkt­zahlung an das betroffene Unter­nehmen ausgleichen will.

Ein erster Entwurf für eine Durch­füh­rungs­ver­ordnung schei­terte 2021. Doch nun hat das BMWK am 17. Juli 2023 eine Richt­linie über die finan­zielle Kompen­sation bei Härte­fällen im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht. Aus dieser Richt­linie ergibt sich, wann ein Unter­nehmen auf eine Ausgleichs­zahlung hoffen kann. Die DEHSt hat direkt Formulare online gestellt und erwartet Anträge für die Jahre 2021 und 2022 bis zum 31.10.2023. Für alle folgenden Jahre läuft die Frist für Härte­fall­an­träge jeweils am 31.07. des Folge­jahrs ab.

Kein Geld, Armut, Finanziell

Wichtig: Auf Zahlungen hoffen darf nicht der Verant­wort­liche, also der Lieferant, der auch die Zerti­fikate abführt, und auch kein Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten. Sondern nur Unter­nehmen, die die CO2-Kosten als Bestandteil ihrer Brenn- und Treib­stoff­kosten treffen, ohne dass sie sie an Kunden weiter­wälzen können oder ansonsten eine Kompen­sation eintritt.

Die Ansprüche an Härte­fälle sind hoch: Die Belastung muss eine Höhe erreichen, die das Unter­nehmen erdrosseln würde. Die Kriterien sind genau bestimmt; beträgt der Anteil der Brenn­stoff­kosten weniger als 20% der Gesamt­kosten oder die Zusatz­kosten weniger als 20% der Brutto­wert­schöpfung, so bedarf einer beson­deren Darlegung, wieso eine unzumutbare Härte vorliegt. Vorzu­legen ist auch eine hypothe­tische Rechnungs­legung, aus der sich die drohende Pleite ergibt. Liegen alle Voraus­set­zungen vor, so erhält das Unter­nehmen auf Antrag eine Zahlung zum Ausgleich der Zusatz­kosten. Dieser Antrag ist durch eine schrift­lichen Prüfvermerk zB durch einen WP zu testieren. Wie immer bei der Behörde ist elektro­nisch über eine spezielle VPS (Signa­tur­karte recht­zeitig beantragen!) und formu­lar­ge­bunden zu kommu­ni­zieren. Angesichts der hohen Anfor­de­rungen an die Nachweis­führung und die Vielzahl der Infor­ma­tionen, die beizu­bringen sind, empfiehlt es sich unbedingt, frühzeitig anzufangen  (Miriam Vollmer).

2023-08-29T23:49:52+02:0029. August 2023|Emissionshandel|

Die gemein­schaft­liche Gebäudeversorgung

Das neue Solar­paket, frisch von der Bundes­re­gierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolg­reichen Mieter­stroms soll es eine „gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung“ geben, die mit deutlich weniger Verpflich­tungen des Liefe­ranten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versor­gungsform soll ein § 42b Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungs­ei­gen­tümer und Eigen­tümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieter­strom) nicht zu 100% durch den Liefe­ranten, der dann zwangs­läufig ergän­zende Strom­mengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strom­mengen, und zwar jeweils anteils­mäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finan­ziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelie­ferten Bedarf beschaffen sich die Gebäu­de­ver­sorgten dann selbst über ganz normale Energie­lie­fer­ver­träge mit Dritten. Überschüsse können einge­speist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleich­terung: Die meisten Liefe­ran­ten­pflichten entfallen, vor allem die aufwen­digen Trans­parenz- und Infor­ma­ti­ons­pflichten, die bei Solar­strom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerb­liche Mieter und WEG-Gemein­schaften so Solar­strom beziehen wie ein Eigen­tümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatz­strom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kunden­anlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunfts­nach­weise für den nicht einge­speisten Strom ausge­stellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Auftei­lungs­ver­ein­ba­rungen im Gleichlauf mit der Abschrei­bungs­dauer der Anlage geregelt wäre, um die Finan­zierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parla­men­ta­ri­schen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

2023-08-24T23:36:09+02:0024. August 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|