Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Warten auf das Wärmenetz: Der neue § 71j GEG

Gesetzt der Fall, ein Gebäu­de­ei­gen­tümer erfährt aus der kommu­nalen Wärme­planung, dass für den Straßenzug, in dem sich sein Gebäude befindet, ein Fernwär­menetz geplant ist. Doch bis so ein Netz fertig ist, vergeht Zeit. Der Eigen­tümer beschließt also, erst einmal eine neue Gas- oder Ölheizung anzuschaffen. Das darf er, das steht in § 71j Abs. 1 des neuen GEG, das am 08.09.2023 den Bundestag passiert hat. Doch ganz ohne Bedin­gungen darf er das nicht: Da könnte ja jeder kommen, behaupten, auf das Wärmenetz zu warten, und dann gibt es auf einmal im ganzen Land neue Öl- und Gashei­zungen, die dann nie wieder abgebaut werden. Deswegen bestimmt § 71j Abs. 1 GEG, dass es schon einen zehnjäh­rigen Liefer­vertrag über Wärme, die zu mehr als 65% aus Erneu­er­baren Energien besteht, geben muss. Auch der Netzbe­treiber darf seine Pläne mit Zwischen­zielen nicht frei behaupten, sondern muss sie der zustän­digen Landes­be­hörde vorgelegt haben. Und es muss vertraglich geklärt sein, dass das Netz innerhalb von zehn Jahren nach Vertrags­schluss in Betrieb genommen wird.

Dann, aber auch nur dann, darf der Eigen­tümer auf das Wärmenetz mit seiner konven­tionell betrie­benen Heizung warten. Steht das Netz, muss er sich aber auch anschließen. Darauf zu beharren, seine Gas- oder Ölheizung gefalle ihm eigentlich besser und sei ja auch noch gar nicht so alt, kann er dann nicht.

Schwierig wird es, wenn er Plan für das Wärmenetz scheitert. Nach § 71j Abs. 2 GEG erlässt die zuständige Landes­be­hörde dann einen Bescheid, der feststellt, dass die Netzaus­bau­maß­nahme nicht weiter verfolgt wird. Das gilt nicht nur, wenn gar nicht gebaut, sondern auch, wenn nicht wie geplant dekar­bo­ni­siert werden kann. Wird dieser Bescheid unanfechtbar, hat der Eigen­tümer noch drei Jahre Zeit, die Anfor­de­rungen des GEG auf eigene Faust umzusetzen. Der geschei­terte Wärme­ver­sorger muss ihm die darauf entste­henden Mehrkosten ersetzen, es sei denn, das Scheitern lag nicht an ihm. Dann bleibt der Eigen­tümer auf dem Schaden sitzen (Miriam Vollmer).

 

2023-09-13T00:03:05+02:0013. September 2023|Energiepolitik, Wärme|

Was wenn der Wasser­stoff nicht kommt: Das neue GEG und die H2-ready Heizung

Es klingt fast zu schön, um wahr zu sein: Solange Erdgas noch günstig ist, könnte der Verbraucher auch in Zukunft eine neue Gasheizung einbauen, Erdgas verfeuern, und eines Tages fließt aus seinem Gasnetz­an­schluss auf einmal grüner Wasser­stoff. Die Wärme­wende wäre für ihn erledigt, Haupt­sache auf seiner neuen Gasheizung prangt „H2-ready“.

Doch ist das wirklich so einfach? Was sagt das neue, am 08.09.2023 im Bundestag verab­schiedete Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) denn dazu?

Geregelt ist der Umgang mit H2-ready Heizungen im § 71k GEG. Der ist auch in der am 08.09.2023 verab­schie­deten Ausschuss­fassung recht lang. Schon Absatz 1, Satz 1 enthält für viele Inter­es­senten für angeblich H2-ready Heizungen eine Enttäu­schung: Es reicht nicht, dass der heute für das Siegel ausrei­chende Anteil von 20% Wasser­stoff verbrannt werden könnte. Nur Heizungen, die 100% Wasser­stoff verbrennen können, erfüllen die Voraus­set­zungen dieser Ausnahmeregelung.

Auch ist es nicht möglich, überall diesen Weg zu gehen, sondern nur in per Wärme­planung und landes­hörd­lichem Beschluss ausge­wie­senen Wasser­stoff­netz­aus­bau­ge­bieten, in denen spätestens Ende 2044 100% Wasser­stoff fließen sollen. Zudem muss der Gasnetz­be­treiber mit der im jewei­ligen Landes­recht zustän­digen Stelle einen Fahrplan für die Umstellung der Netzin­fra­struktur vorgelegt haben, der die techni­schen und zeitlichen Schritte für die Umstellung vorsieht, darlegt, wo der Wasser­stoff eigentlich herkommen soll, und wie das Ganze finan­ziert werden soll. Eine Darlegung, wie der Plan in die Klima­schutz­ziele des Bundes passt, und zwei- bis dreijähr­liche Meilen­steine, gehören auch dazu.

Doch mit diesem Plan für den Ausbau des Wasser­stoff­netzes vor Ort ist es nicht getan. Der erwähnte Trans­for­ma­ti­ons­fahrplan wird von der Bundes­netz­agentur alle drei Jahre geprüft. Läuft es nicht, wie vom Netzbe­treiber geplant, fällt der ganze Plan in sich zusammen. Denn für diesen Fall bestimmt Absatz 4, dass die Bundes­netz­agentur einen Bescheid erlässt, nach dem die Fahrplan­um­setzung nicht ausreicht. Heizungs­an­lagen, die bis spätestens ein Jahr nach Erlass dieses Bescheides eingebaut wurden sind, unter­fallen nach drei Jahren Übergangs­frist wieder den ganz normalen Regeln für Heizungs­an­lagen. Tritt dieser Fall ein, hat der enttäuschte Kunde übrigens Anspruch auf Kosten­er­stattung seiner Mehrkosten gegen den Gasnetz­be­treiber, außer, der hat das Scheitern nicht zu vertreten. Denkbar wäre das etwa, wenn der Fernlei­tungs­netz­be­treiber den Umbau der Infra­struktur nicht schafft. Oder einfach nicht genug Wasser­stoff da ist. In diesem Fall bleibt der Kunde auf seinen Mehrkosten sitzen. Di H2-ready Heizung ist also selbst dann, wenn der Netzbe­treiber vor Ort und der Kunde sie gleicher­maßen wollen, für beide keine ganz risikolose Sache (Miriam Vollmer).

2023-09-11T23:31:28+02:0011. September 2023|Gas, Wärme|

BNetzA setzt Gaskri­sen­übung an

Am 21. September 2023 findet eine von der Bundes­netz­agentur geplante „Gas-Krisen­übung“ statt. Ziel dieser Übung ist die Abläufe des Bundes­last­ver­teilers zu proben. Faktisch wird dort geübt, was im Fall einer sog. Gasman­gellage erfolgen muss. In diesem Fall übernimmt die Bundes­netz­agentur die Rolle des sogenannten Bundes­last­ver­teilers. Rechts­grundlage bildet das Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG).

Hinter­grund ist, dass die deutsche Gasver­sorgung soll auch in Krisen­zeiten gesichert sein muss. Kann dies  nicht mehr ausrei­chend durch die privat­wirt­schaft­lichen Akteure erfolgen, muss der Staat durch hoheit­liche Lastver­teilung eingreifen. Dabei erfolgt eine staat­liche Verteilung und Zuteilung von Gasmengen. Dies ist der Fall, wenn die höchste Stufe des Notfall­plans Gas in Deutschland ausge­rufen wird.

Die aktuelle Übung erfolgt vor dem Hinter­grund der Erfah­rungen des letzten Winters und der dort bestehenden Gasknappheit durch den Ukrai­ne­krieg, auch wenn die Versor­gungslage sich hier wieder etwas entspannt hat. Ähnliche Konzepte gab es jedoch auch schon früher. Eine vergleichbare Übung gab es so bereits im Jahr 2018 auf Landes­ebene unter Betei­ligung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen für den Fall einer Gasman­gellage in Süddeutschland (LÜKEX 18).

(Christian Dümke)

2023-09-08T13:08:29+02:008. September 2023|Energiepolitik, Gas|