Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Referenz­jahre bei der Wärme­preis­an­passung (BGH VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 )

Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen müssen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entsprechen. Sie müssen also kosten­ori­en­tiert sein, die Markt­ent­wicklung berück­sich­tigen, und trans­parent sollen sie auch sein. Diese drei Aspekte unter einen Hut zu bekommen, ist generell nicht einfach: Wenn die Kosten­struktur eines Unter­nehmens komplex ist, ist es danach ja auch das Kosten­element. Kompli­ziertheit ist aber selten transparent.

Gerechtigkeit, Richter, Menschen

Doch auch jenseits der Frage, ob Otto Normal­wär­me­kunde die Klausel versteht, gibt es vielfältige Fragen. Mit einer hat sich nun der Bundes­ge­richtshof (BGH) beschäftigt: Ist es eigentlich zulässig, wenn in einer Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und Kosten­element ein anderes Jahr gewählt wird als für den Ausgangs­preis der Preis­gleit­klausel? Konkret fußte in der am 27.09.2023 entschie­denen Fallge­staltung das Markt- und Kosten­element auf 2018. Als Ausangs­preis, also als AP0, sollte aber der Preis aus 2015 fungieren. Die Diskrepanz beruht auf der sog. Dreijah­res­lösung des BGH, also der Recht­spre­chung, nach der Kunden Preis­glei­tungen nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahres­ab­rechnung, in der die Preis­an­passung erstmals auftaucht, wirksam wider­sprechen können.

Die Instanz­ge­richte sahen das Ausein­der­fallen kritisch. Der BGH indes hält die Ausge­staltung für wirksam: Die Dreijah­res­lösung diene gerade der Aufrecht­erhaltung des Gleich­ge­wichts zwischen Leistung und Gegen­leistung über die Laufzeit des Vertrages hinweg (Miriam Vollmer)

2023-10-06T22:12:03+02:006. Oktober 2023|Wärme|

Bundes­netz­agentur untersagt gas.de die Tätigkeit als Energie­lie­ferant von Haushaltskunden

Wer in Deutschland als Energie­ver­sorger tätig sein möchte benötigt dafür eine Versor­ger­er­laubnis des Haupt­zoll­amtes und – sofern er als Energie­ver­sorger Haushalts­kunden beliefern möchte – muss er das gem. § 5 EnWG bei der Bundes­netz­agentur anzeigen. Diese muss dafür keine ausdrück­liche Geneh­migung erteilen, kann aber gem. § 5 Abs. 5 EnWG einem Energie­lie­fe­ranten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise unter­sagen, wenn die perso­nelle, technische oder wirtschaft­liche Leistungs­fä­higkeit oder Zuver­läs­sigkeit nicht gewähr­leistet ist.

Genau das hat die Bundes­netz­agentur nun vor kurzem offenbar beim Energie­ver­sorger gas.de getan.

 

Die Bundes­netz­agentur hat der gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH die Tätigkeit als Energie­lie­ferant von Haushalts­kunden untersagt“ heißt es in der entspre­chenden Pressemeldung.

Gas.de halte nach Auffassung der Bundes­netz­agentur die gesetz­lichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbrau­cher­freund­lichen Energie­ver­sorgung dienen. Daher habe die Bundes­netz­agentur die Tätigkeit der gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH als Energie­lie­ferant zum Schutz der Haushalts­kunden untersagt.

Laut Presse­mit­teilung wurde die Behörde tätig, nachdem der Versorger zunächst Ende 2021 den Betrieb komplett einge­stellt und zahlreichen Kunden außer­or­dentlich gekündigt hatte – was bis heute Gegen­stand von Schaden­er­satz­pro­zessen gegen das Unter­nehmen ist – und nun im Jahr 2023 eine Wieder­auf­nahme der Tätigkeit anzeigen wollte.

(Christian Dümke)

2023-10-06T13:40:21+02:006. Oktober 2023|Energiepolitik, Gas, Rechtsprechung|

Nun also: Das Energieeffizienzgesetz!

Energie­wende heißt ja nicht nur, fossile Energie­träger durch Erneu­erbare zu ersetzen. Der Endener­gie­ver­brauch soll bis 2045 auch um 45% gegenüber 2008 sinken. Das hat (im zweiten Anlauf) der Bundestag nun mit einem Energie­ef­fi­zi­en­gesetz (EnEfG) am 21.09.2023 beschlossen. Konkret will der Bund von 2024 bis 2030 jährlich 45 TWh einsparen. Zum Vergleich: Der jährliche Strom­ver­brauch Berlins beträgt rund 25 TWh.

Neben Vorgaben für die öffent­liche Hand sollen künftig Unter­nehmen bereits ab einem Jahres­end­ener­gie­ver­brauch von 7,5 Gwh ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­system unter­halten. Schon ab 2,5 GWh sollen Umset­zungs­pläne für Einspar­maß­nahmen verpflichtend und veröf­fent­licht werden.

Neue Vorgaben für Rechenzentren

Ganz neu führt das EnEfG erstmals Vorgaben für Rechen­zentren ein. Rechen­zentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen oder gegangen sind, müssen ab dem 01.07.2027 Energie­ver­brauchs­ef­fek­ti­vität von kleiner oder gleich 1,5 und ab 2030 1,3 im Jahres­durch­schnitt dauerhaft erreichen. Diese Kennzahl bezeichnet das Verhältnis des jährlichen Energie­be­darfs des gesamten Rechen­zen­trums zum Energie­bedarf, es gibt eine DIN-Norm, die die Berechnung definiert. Für neue Rechen­zentren gilt 1,2, außerdem muss ein steigender Anteil Energie wieder­ver­wendet werden, wenn nicht eine Abwär­me­nutzung konkret vereinbart ist oder ein Wärme­netz­be­treiber in der Umgebung die angebotene Wärme zu Geste­hungs­kosten nicht annimmt.

Auch ganz neu: Rechen­zentren müssen ab 2024 bilan­ziell 50% Erneu­er­baren Strom nutzen, ab 2027 100%. Abhängig von der Größe und Energie­ver­brauchs­struktur des Rechen­zen­trums muss ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­system einge­richtet werden. Der Bund versucht auch über Veröf­fent­li­chungs- und Infor­ma­ti­ons­pflichten der Betreiber und ein Register mehr über die Energie­ef­fi­zienz von Rechen­zentren zu erfahren.

Abwärme

In Hinblick auf Abwärme geht die beschlossene Fassung nicht so weit wie der Entwurf: Nun soll nur noch im Rahmen des Zumut­baren Abwärme vermieden oder, wenn sie anfällt, genutzt werden müssen, was technische, wirtschaft­liche und betrieb­liche Aspekte in eine Gesamt­ab­wägung einstellt. Zudem gilt die Pflicht nicht für Unter­nehmen mit weniger als 2,5 GWh verbrauchen, und auch nicht für Anlagen, die dem BImSchG unter­fallen, das sein eigenes, freilich nur einge­schränkt anwend­bares Abwär­me­nut­zungs­gebot hat.

Diesem doch erkennbar zahnlosen Tiger hat der Gesetz­geber aber immerhin eine Auskunfts­pflicht von Abwär­me­pro­du­zenten gegenüber Wärme­netz­beb­treibern zur Seite gestellt, wie auch eine gegenüber einer neu geschaf­fenen Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz. Eine Kontra­hie­rungs­pflicht gibt es zwar nicht, aber es ist klar, wohin die Reise gehen soll (Miriam Vollmer)

2023-09-29T23:25:59+02:0029. September 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|