Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Verlängert, aber nicht für alle

Nun denn: Der Bundestag hat die Verän­gerung der Preis­bremsen abgesegnet. Sie sollen nun zwar nicht wie geplant bis zum 30.04.2024 verlängert werden. Aber immerhin bis zum 31.03.2024. Wie genau mit den vielen offenen Fragen rund um die Höchst­grenzen, den Zeitraum, für den die maximale Entlastung gilt und viele weitere Frage mehr umzugehen ist, wird das BMWK die betrof­fenen Unter­nehmen hoffentlich kurzfristig wissen lassen. Mit ein bisschen Glück hat sich bis in die Scharn­horst­straße herum­ge­sprochen, dass das Regieren by FAQ von der Branche gelinde gesagt nicht als Gewinn empfunden wurde.

Außer der Verlän­gerung hat es nun doch noch eine kleine inhalt­liche Änderung in die Verordnung geschafft: Die Strom­preis­bremse wird nicht für weiter­ge­lei­teten Strom verlängert. Hier geht es um Unter­nehmen, die Strom beziehen, und dann nicht über ein Netz, sondern über eine Kunden­anlage weiter­ver­kaufen. Das betrifft zB kleinere Indus­trie­parks, aber auch größere Wohnan­lagen. Wenn hier hinter dem Netz, also in die Kunden­anlage hinein, verkauft wird, galt die Preis­bremse im Verhältnis zum Kunden – also etwa dem Unter­nehmen  im Indus­triepark – schon in der Vergan­genheit nicht, weil das StromPBG die Lieferung über ein Netz voraus­setzt. In aller Regel wurde die vom Betreiber der Kunden­anlage verein­nahmte Vorteil aber weiter­ge­währt. Nun erhält dieser keine Entlastung mehr, kann also auch keine mehr wälzen (Miriam Vollmer).

 

2023-11-17T20:50:56+01:0017. November 2023|Energiepolitik|

Landge­richt Düsseldorf erlässt Einst­weilige Verfü­gungen gegen Stromio und gas.de

Wir haben für einen Mandanten Einst­weilige Verfü­gungen gegen die Stromio GmbH und die gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH erwirkt.

Das Landge­richt Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.11.2023 zum Az. 14c O 154/23 der gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH und mit Beschluss vom 13.11.2023 zum Az. 14c O 156/23 der Stromio GmbH  vorläufig untersagt:

1.  Kunden der Antrag­stel­lerin, welche die Antrag­stel­lerin beauf­tragt haben, als Rechts­dienst­leis­terin Schaden­er­satz­for­de­rungen der Kunden gegen die Antrags­geg­nerin gerichtlich durch­zu­setzen, zu kontak­tieren und diese Kunden unter Angebot einer Geldzahlung aufzu­fordern, das zwischen dem Kunden und der Antrag­stel­lerin bestehende Auftrags­ver­hältnis zu kündigen. 

2. Gegenüber Kunden der Antrag­stel­lerin, welche die Antrag­stel­lerin beauf­tragt haben, als Rechts­dienst­leis­terin Schaden­er­satz­for­de­rungen gegen die Antrags­geg­nerin gerichtlich durch­zu­setzen, hinsichtlich einer von der Antrags­geg­nerin angebo­tenen Vergleichs­zahlung zu behaupten:

Der von uns angebotene Betrag liegt über dem Betrag, den Sie seitens der (Antrag­stel­lerin)*– nach Abzug der Provi­sionen der (Antrag­stel­lerin)* – mögli­cher­weise von dieser erstattet bekommen würden.“ 

*Anony­mi­sierung durch uns

wenn der von der Antrags­geg­nerin angebotene Betrag dabei tatsächlich unterhalb der von der Antrag­stel­lerin für den Kunden gegenüber der Antrags­geg­nerin geltend gemachten Schaden­er­satz­for­derung liegt.

Zum Hinter­grund:

Unsere Mandantin macht als Rechts­dienst­leis­terin derzeit in diversen Klagen gebün­delte Schaden­er­satz­for­de­rungen von (ehema­ligen) Kunden der Versorger Stromio und gas.de gegen diese geltend. Zu diesem Zweck hat unsere Mandantin sich die Forde­rungen der einzelnen Kunden abtreten lassen.

Stromio und gas.de haben daraufhin betroffene Kunden unserer Mandantin kontak­tiert und Ihnen eine Geldzahlung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche angeboten, unter der Bedingung, dass die Kunden vorher die Rechts­be­ziehung zu unserer Mandantin beenden müssten. Ein vorfor­mu­liertes Kündi­gungs­schreiben war dem Angebot gleich beigefügt. Dieses Vorgehen werteten wir als unlautere geschäft­liche Handlung i.S.d. § 3 UWG.

Weiterhin beinhaltete das Angebot von Stromio und gas.de an die Kunden nach unserer Rechts­auf­fassung eine unzulässige Täuschung i.S.d. § 5 UWG, da die dort den Kunden angebotene Zahlung geringer ausfiel, als die Summe die der Kunde bei erfolg­reicher Forde­rungs­durch­setzung seitens unserer Mandantin bekommen würde – während die Gegen­seite das Gegenteil behauptete.

Das Landge­richt Düsseldorf ist unserer Rechts­auf­fassung gefolgt.

(Christian Dümke)

2023-11-17T14:21:10+01:0017. November 2023|Allgemein|

Verlän­gerung der Preis­bremsen: Das schiere Chaos.

Am 16.11.2023 stimmt der Bundestag über eine Verlän­gerung der Preis­bremsen ab. Die Bundes­re­gierung will per Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV), also nicht per formellem Gesetz, die Preis­bremsen nach StromPBG (Strom) und EWPBG (Wärme und Erdgas) bis 30.04.2024 verlängern.

Der Entwurf ist von wahrhaft frappie­render Kürze: Der zeitliche Anwen­dungs­be­reich wird verlängert, das Ganze unter beihil­fe­recht­lichen Vorbehalt gestellt, und dann kommt schon die Klausel zum Inkraft­treten. Okay, fragt sich da der Praktiker: Zum einen ist doch aktuell schon unklar, wie der Temporäre Krisen­rahmen der EU, von dem abhängte ob Deutschland das eigentlich darf, nach der geplanten Änderung eigentlich genau aussieht. Zum anderen sind wir immer noch in Deutschland, wo der Schwanz nicht mit dem Hund wedeln darf, also Verord­nungen nicht imstande sind, Gesetze zu ändern. Nun ist zwar die Verlän­ge­rungs­mög­lichkeit per Verordnung jeweils gesetzlich geregelt, aber vielfach stellen Einzel­re­ge­lungen beider Preis­brem­sen­ge­setze auf konkrete Zeiträume und ‑punkte ab, die qua Gesetz fortge­schrieben werden müssten. Einfach gar nichts zu regeln und zu hoffen, dass die Praxis und dann auch die Gerichte das per analoger Anwendung erledigen, ist mindestens abenteu­erlich, in jedem Fall riskant.

Malen, Abstrakt, Rot, Explosion

Unklar ist ja schon, wie die Entlastung überhaupt berechnet wird. § 4 Abs. 1 StromPBG (§ 3 Abs. 1 EWPBG regelt das kurio­ser­weise flexibler) stellt konkret auf 2023 ab, und begrenzt die Entlastung in Satz 2 auch ausdrücklich bezogen auf die Strom­kosten 2023. Entfällt diese Begrenzung nun als gegen­standslos? Oder wird sie fortge­schrieben, aber wenn ja: Anteilig auf vier Monate oder nicht? Eine Analogie dürfte schon an diesen Unsicher­heiten scheitern. Ebenso müssten die Endab­rech­nungen gegenüber Kunden und Übertra­gungs­netz­be­treibern angepasst werden, aber aus einer schieren Verlän­gerung ergibt sich nicht, wie, selbst wenn eine Verordnung dieses Gesetz ändern könnte.

Über verschüttete Milch soll man nicht weinen: Die Bundes­re­gierung hätte sich früher überlegen müssen, was sie nun will, aber nun ist es zu spät für eine rechts­si­chere Lösung. Ein Änderungs­gesetz kommt nicht mehr. Vielleicht ist es aber auch gar nicht erfor­derlich, schaut man sich die Preise für Energie an, zu denen Verbraucher und Unter­nehmen aktuell abschließen. Ob die mögli­cher­weise gar nicht mehr so großen Vorteile der Fortführung der Preis­bremsen die Unsicher­heiten beim Vollzug recht­fer­tigen, darüber kann man durchaus streiten (Miriam Vollmer).

2023-11-10T17:35:15+01:0010. November 2023|Allgemein|