Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Das neue Klimaanpassungsgesetz

Der Klima­wandel ist schon da und setzt sich weiter fort. Es ist nur noch offen, wie viel wärmer es in Deutschland wird. Manche sprechen sogar schon von 6°C, um die Deutschland wärmer wird, wenn weltweit die Tempe­ratur um 3° C zunimmt. Deswegen kann Klima­schutz­po­litik sich nicht nur darauf beschränken, die Emissionen zu senken. Sondern auch Anpas­sungs­stra­tegien an eine verän­derte Umwelt zu entwi­ckeln. Um dies zu gewähr­leisten hat der Bundestag am 16.11.2023 ein Bundes­kli­ma­an­pas­sungs­gesetz verab­schiedet (wir haben über den Entwurf schon berichtet).

Wer eine konkrete Strategie sucht, wird aber nicht fündig. Diese soll erst entwi­ckelt werden, und zwar durch die Bundes­re­gierung bis zum 30.09.2025, also einige Tage nach der voraus­sichtlich nächsten Bundes­tagswahl. Diese Strategie soll ausge­sprochen breit ausfallen, und außer nahelie­genden Themen wie Küsten­schutz oder Stadt­ent­wicklung auch Aspekte wie Gesund­heits­schutz oder Finanz­wirt­schaft umfassen. Entwi­ckelt werden sollen Ziele, Indika­toren und Maßnahmen.

§ 4 sieht eine Klima­ri­si­ko­analyse vor, die rollierend alle acht Jahre überar­beitet wird. Fortschritte sollen in regel­mä­ßigen Monitoring-Berichten alle vier Jahre dokumen­tiert und veröf­fent­licht werden. Auf Basis des Monito­rings wird dann die Anpas­sungs­stra­tegie fortge­schrieben. In jedem Fall will der Bund mit seinen eigenen Liegen­schaften mit gutem Vorbild vorangehen.

Ein wichtiger Punkt: Das Gesetz enthält ein Berück­sich­ti­gungs­gebot bei Planungen und Entschei­dungen durch die öffent­liche Hand. Viele dieser Punkte sind bereits in anderen Fachge­setzen berück­sichtigt, wie etwa der Hochwas­ser­schutz oder der Schutz des Grund­wassers. Neu ist aber vor allem der übergrei­fende Charakter: Bei allem, was Behörden tun, müssen sie mitbe­denken, dass es wärmer wird und die Umwelt sich verändert. In diesen Kontext gehört auch ein – aller­dings recht weiches – Entsiegelungsgebot.

Flut, Unterzeichnen, Untergang, Wasser

Doch nicht nur der Bund soll aktiv werden: Auch die Länder müssen einen Umgang mit der Erder­wärmung finden. Sie müssen eigene Strategien entwi­ckeln und bis 2027 dem Bund vorlegen. Auch diese Strategien werden regel­mäßig fortge­schrieben und Fortschritte berichtet. Auch die Pflicht zur Konzept­ent­wicklung gilt auch für die Länder.

Ausdrücklich gewährt das Gesetz keine indivi­du­ellen Rechte. Es sollen also weder Bürger auf einen (besseren) Plan klagen können, noch Schadens­ersatz geltend machen können, wenn der Plan versagt und sie spezi­fisch durch den Klima­wandel bedingte Schäden erleiden. In diesem Fall hätte vielleicht der Planungs­träger versagt. Doch Bürger oder Unter­nehmen nützt das nichts (Miriam Vollmer).

2023-11-24T00:32:02+01:0024. November 2023|Energiepolitik|

Kammer­ge­richt verhandelt Muster­fest­stel­lungs­klagen gegen prima­strom und voxenergie

Am Donnerstag dem 23.11.2023 vertreten wir den Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­ver­bände e. V. vor dem Berliner Kammer­ge­richt in zwei Muster­fest­stel­lungs­klagen gegen die Energie­ver­sorger prima­strom GmbH und voxenergie GmbH.

Streit­punkt in den Verfahren sind jeweils Preis­an­pas­sungen dieser beiden Versorger. Betroffene Verbraucher können sich noch hier im Klage­re­gister für prima­strom und hier im Klage­re­gister für voxenergie eintragen.

Die mündliche Verhandlung der Muster­fest­stel­lungs­klagen ist öffentlich. Inter­es­sierte Bürger können also als Zuschauer teilnehmen.

Muster­fest­stel­lungs­klage gegen voxenergie

Az. 27 MK 1/22

10.00 Uhr

Kammer­ge­richt Berlin,

Elßholz­straße 30–33

Sitzungssaal 135, 1. Etage,

 

Muster­fest­stel­lungs­klage gegen primastrom, 

Az. 16 MK 1/22

15.00 Uhr

Kammer­ge­richt Berlin,

Elßholz­straße 30–33

Sitzungssaal 449

 

(Christian Dümke)

2023-11-20T18:15:31+01:0020. November 2023|Allgemein, Rechtsprechung|

Das Bundes­kar­tellamt und der § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Das Bundes­kar­tellamt (BKartA) kann nicht nur per Sektor­un­ter­su­chung die Preise von Fernwär­me­ver­sorgern checken. Es darf auch Fernwä­re­preis­klauseln prüfen. Die diese Woche eröff­neten sechs Missbrauchs­ver­fahren gegenüber Fernwär­me­ver­sorgern machen deutlich: Außer den Kunden kann auch die Behörde direkt auf Preis­gleit­klauseln zugreifen.

Maßstab der Prüfung ist § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV. Diese Regelung bestimmt, dass Preis­er­hö­hungen sich an der Kosten­ent­wicklung und am Wärme­markt orien­tieren müssen. Außerdem müssen sie trans­parent sein. Es ist damit nicht erlaubt, den Preis etwa parallel zum Erdgas­preis steigen zu lassen, wenn die Kosten des Versorgers real nur teilweise oder gar nicht am Gaspreis hängen, sondern etwa an Strom, landwirt­schaft­lichen Produkten oder Kohle. Außerdem dürfen Versorger nicht auf ein Markt­element verzichten, das die Entwicklung am Wärme­markt insgesamt – also nicht nur Fernwärme – abbildet. Hinzu kommt: Wenn der Kunde nicht selbst ausrechnen kann, wie sich der Preis entwi­ckelt, ist er ebenfalls fehlerhaft.

Das BKartA hat per Presse­mit­teilung nun verlaut­baren lassen, direkt gegen solche Unter­nehmen vorzu­gehen, die andere Indizes verwenden als es ihrer Wärme­er­zeugng entspricht. Also etwa Erdgas im Rekord­preisjahr 2022, wenn tatsächlich seit Jahren vorwiegend Abfall einge­setzt wird. Solche Klauseln haben auch wir schon gesehen; nicht ganz selten gehen sie darauf zurück, dass Unter­nehmen zwar ihre Erzeu­gungs­struktur, nicht aber ihre Verträge geändert haben. Das ist aber verpflichtend.

Die praktische Reich­weite des Verfahrens geht über die sechs Betrof­fenen weit hinaus: Die gestie­genen Preise der letzten zwei Jahre und die Auferk­samkeit für Raumwärme generell führen schon aktuell zu mehr Kunden­be­schwerden und ‑anfragen. Wir empfehlen deswegen generell allen Wärme­ver­sorgern, im Rahmen regel­mä­ßiger Prozesse – und nicht nur, wenn sich Leute beschweren – zu überprüfen, ob ihre Klauseln noch recht­mäßig sind, denn wenn eine Klausel unwirksam ist, können sich Kunden für die drei Jahre vor dem Preis­wi­der­spruch wegen Unwirk­samkeit der Klauseln überzahlte Beträge zurück­holen. Im Massen­ge­schäft ist das regel­mäßig eine ganze Menge (Miriam Vollmer).

2023-11-17T22:28:44+01:0017. November 2023|Wärme|