Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Wie nun, BMWK?

Okay, nach Lage der Dinge sieht es also bei Energie­preisen so aus: Die Netzent­gelte steigen, weil der Zuschuss von 5,5 Mrd. EUR für die Übertra­gungs­netz­ent­gelte aus dem KTF entfällt. Gleich­zeitig steigt die Umsatz­steuer wieder auf 19%. Und die Preis­bremsen laufen aus. Der Endkun­den­preis für Energie steigt also. Ganz genau weiß man zwar noch nicht, wohin die Reise geht. Aber seit der Einigung der Koalition von dieser Woche stehen zumindest diese Eckpfeiler fest.

Bis die Energie­ver­sorger Sicherheit haben, vergehen wohl noch mindestens einige Tage. Vom heutigen 15.12.2023 aus gerechnet bedeutet das, dass die Kunden erst Tage vor Eintritt der neuen Preise erfahren, was sie künftig zahlen. Doch § 41 Abs. 5 S. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) ordnet an, das zwischen der Ankün­digung und dem Geltungs­zeitraum von Preisen zwei Wochen, bei Haushalts­kunden sogar ein Monat liegen muss. Denn hier heißt es:

Über Preis­än­de­rungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Die Unter­richtung hat unmit­telbar zu erfolgen sowie auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preisänderungen“

Zwar gibt es eine Ausnahme für die Preis­bremsen in § 12 Abs. 2 StromPBG bzw. § 4 Abs. 3 EWPBG und für die Umsatz­steuer in § 41 Abs. 6 EnWG. Doch spätestens bei den Netzent­gelten gibt es Probleme: Entweder kann die Ankün­di­gungs­frist nicht einge­halten werden, oder Energie­ver­sorger müssen zweistufig vorgehen: Erst entfällt am 01.01.2024 die Preis­bremse und die Umsatz­steuer wird angepasst. Dann, einige Tage oder Wochen später, können die Netzent­gelte nachge­zogen werden. In der Zwischenzeit muss dann wohl der Versorger die Mehrkosten bei den Netzent­gelten tragen, was beim Ausweis in der Rechnung berück­sichtigt werden muss, außer der Gesetz­geber erbarmt sich noch einmal und erlaubt eine Ausnahme beim Jahres­wechsel nach 2024 (Miriam Vollmer).

2023-12-15T23:43:41+01:0015. Dezember 2023|Allgemein|

OLG Celle zur Nichtigkeit von Verträgen über online Coaching

Wollen auch sie reich und erfolg­reich werden? Ihr eigenes online Business von Zuhause starten? 10.000 EUR im Monat verdienen? Dann buchen Sie einfach ein „Erfolgs­coa­ching“ – So oder so ähnlich werben derzeit viele angeb­liche Coaches in den sozialen Medien, wie zum Beispiel Tiktok. Oft genug für dubiose Schnee­ball­systeme oder Aller­welt­s­ka­len­der­sprüche, für die der Kunde dann viel Geld bezahlen soll. Denn „Coach“ kann sich ja jeder nennen und dann online Schulungen anbieten oder?

Das OLG Celle sieht das anders. Es gibt in Deutschland nämlich ein Fernun­ter­richts­schutz­gesetz (FernUSG). Und das regelt in § 1 was alles als Fernun­ter­richt gilt:

Fernun­ter­richt im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertrag­licher Grundlage erfol­gende, entgelt­liche Vermittlung von Kennt­nissen und Fähig­keiten, bei der 1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2.der Lehrende oder sein Beauf­tragter den Lernerfolg überwachen.

Diese Anfor­de­rungen sind bei online Coachings erfüllt, so das OLG Celle. Und ist man damit erst einmal im Anwen­dungs­be­reich des Fernun­ter­richts­schutz­ge­setzes gilt, dass solch ein entgelt­licher Fernun­ter­richt einer Zulassung bedarf (§ 12 FernUSG) und wenn der Anbieter eine solche Zulassung nicht besitzt, der entspre­chende Vertrag nichtig ist (§ 7 FernUSG). Die Folge: Der Kunde kann sein Geld zurück verlangen.

Ob das Auswir­kungen auf diesen obskuren Markt haben wird, und geprellte Kunden ihr Geld zurück verlangen, bleibt abzuwarten. Keiner Zulassung bedürfen übrigens Fernlehr­gänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeit­ge­staltung oder der Unter­haltung dienen

(Christian Dümke)

2023-12-15T21:02:06+01:0015. Dezember 2023|Allgemein|

Landge­richt Düsseldorf verur­teilt gas.de zur Rückzahlung von Preis­an­pas­sungen an zwei Kunden

Das Landge­richt Düsseldorf hat gestern am 07.12.2023 den Energie­ver­sorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH im Rahmen eines Versäum­nis­ur­teils (gericht­liches Akten­zeichen 37 O 18/23 [EnW] ) zur Rückzahlung von unberechtigt erhobenen Entgelten für Gaslie­fe­rungen verurteilt.

Geklagt hatte ein Rechts­dienst­leister aus abgetre­tenem Recht für zwei betroffene Kunden in den Tarifen „grüngas classic“ und „grüngas easy24“. Streitig waren Preis­an­pas­sungen vom 21.11.2018 im Tarif grüngas classic und vom 01.03.2019 und 01.11.2021 im Tarif grüngas easy24. Der Rechts­dienst­leister argumen­tierte, dass die von gas.de vorge­legten Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen nach seiner Rechts­auf­fassung nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen entsprachen, wie sie zuletzt vom BGH präzi­siert worden waren.

Zum Verhand­lungs­termin erschien der beklagte Versorger (und auch dessen Anwälte) nicht. Das Landge­richt Düsseldorf erlies daher ein Säumnis­urteil. Im Rahmen eines solchen Säumnis­ur­teils prüft das Gericht nur, ob der Vortrag der Kläger­seite schlüssig ist und die Forderung rechtfertigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2023-12-08T13:40:47+01:008. Dezember 2023|Rechtsprechung|