Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Wärme­planung: Schaut auch aufs Gas!

Die bis 2026 bzw. 2028 anste­hende Wärme­planung inter­es­siert Bürger wie Kommunen derzeit vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der Fernwärme. Das ist erfreulich, denn ohne den Ausbau der Fernwärme wird die Dekar­bo­ni­sierung des Gebäu­de­sektors schwer. Was dagegen in den Hinter­grund rückt: Im Wärmeplan müssen Kommunen sich ehrlich machen, was mit ihrem Gasnetz passiert. Denn klar ist: Das Wärme­pla­nungs­gesetz (WPG) ist auf das Zieljahr 2045 ausge­richtet, in dem die Wärme­ver­sorgung zu 100% auf Erneu­er­baren und unver­meid­barer Abwärme beruhen muss, § 19 WPG.

Für fossiles Erdgas ist damit kein Platz mehr. Wenn eine Kommune also ein Erdgasnetz hat, muss sie im Wärmeplan eine Entscheidung treffen: Wird das Erdgasnetz umgestellt und soll künftig grüne Gase, mögli­cher­weise Wasser­stoff, trans­por­tieren? Wenn das nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, muss das Erdgasnetz bis 2045 still­gelegt werden und in den nächsten Jahren ein Plan erarbeitet werden, wie das aussehen soll.

Nun wünschen sich viele Kommu­nal­po­li­tiker einen Weiter­be­trieb des Erdgas­netzes, dann eben mit Wasser­stoff. Doch der Wunsch allein recht­fertigt es nicht, den Wärmeplan daran auszu­richten. Ein Wärmeplan ist kein Wunsch­konzert. Wer per Wärmeplan sein Netz in ein Wasser­stoffnetz umstellen will, braucht bis 2028 einen verbind­lichen Fahrplan mit Zwischen­zielen und Inves­ti­ti­onsplan, den die Bundes­netz­agentur genehmigt, überprüft und für gescheitert erklären kann, wenn sich die Hoffnungen der Kommune nicht erfüllen. Im Ergebnis bedeutet das: Es dürfte ausge­schlossen sein, dass eine Kommune wie auch immer ihr Erdgasnetz in die Zukunft rettet, indem sie eine Umrüstung plant, die dann scheitert. Überdies wird ja auch das Fernlei­tungsnetz umgebaut, teilweise umgestellt und teilweise stillgelegt.

Nicht ganz wenigen Eigen­tümern ist dies noch gar nicht so klar. Hier ist es also Aufgabe der Gemeinde, auch über eine breite, niedrig­schwellige Öffent­lich­keits­arbeit zu verdeut­lichen, dass die vermeintlich sicher und günstige Gasheizung in vielen, wenn nicht den meisten Kommunen, nicht nur wegen der abseh­baren Kosten­stei­ge­rungen wegen der CO2-Bepreisung keine Lösung für die Ewigkeit ist (Miriam Vollmer).

2024-01-17T23:11:18+01:0017. Januar 2024|Energiewende weltweit, Gas|

EUA für strom­erzeugte Wärme

Der Entwurf der neuen Zutei­lungs­regeln (hierzu bereits hier), den die europäische Kommission veröf­fent­licht hat, hat gerade für innovative KWK–Anlagen und (indus­trielle) Kraft­werks­standorte mit Groß-Wärme­pumpen Einiges zu bieten, sofern die Standorte emissi­ons­han­dels­pflichtig sind: Während in der Vergan­genheit Wärme aus Strom nicht zutei­lung­fähig war, will die Kommission das künftig ändern. Wärme aus Strom soll künftig zutei­lungs­fähig werden, um Anreize für die Elektri­fi­zierung indus­tri­eller Prozesse zu schaffen. Zu diesem Zweck soll Art. 2 Nr. 3 der EU-ZuVo dahin­gehend geändert werden, dass es wärme­quel­len­un­ab­hängig Zerti­fikate geben kann, es sei denn, die Wärme wird für der Erzeugung von Strom oder als Fernwärme genutzt.

Bedau­erlich ist in jedem Fall der Ausschluss der Fernwärme. Gerade die Dekar­bo­ni­sierung der Fernwär­me­netze bedarf auch wirtschaft­licher Anreize, damit Fernwärme attrak­tiver wird. Welche Befürch­tungen sich mit dem Abschied vom Gaskessel verbinden, hat das vergangene Jahr ja gezeigt. Vermutlich meint die Kommission, die Zuteilung für Fernwärme in Höhe von stabilen 30 % der berech­neten Bench­mark­zu­teilung sei genug Anreiz, aber gerade angesichts der erheb­lichen Trans­for­ma­ti­ons­kosten ist diese Annahme schwierig. 

Ersichtlich ist der Adressat dieser angekün­digten Neure­gelung die Industrie, vor allem die Wärme, die in abwan­de­rungs­be­drohten Anlagen zum Einsatz kommt. Hier gibt es ja noch 100 % einer Bench­mark­zu­teilung, nun also auch unter Einschluss elektrisch erzeugter Wärme. Und vielleicht profi­tieren klassische Fernwär­me­er­zeuger ja doch, wenn sie nicht nur Raumheizung oder ‑kühlung beliefern, sondern auch Produk­ti­ons­an­lagen. Eine parallele Regelung gibt es für das Zutei­lungs­element Brennstoffemissionen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer also am Standort Wärme nicht nur unter Einsatz von Verbren­nungs­vor­gängen erzeugt, muss daran denken, das Zutei­lungs­element anders das zuzuschneiden als in der Vergan­genheit, darf sich aber auch über ein größeres Stück vom Kuchen freuen, wenn der Kommis­si­ons­entwurf so in Kraft tritt.

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2024-01-12T23:28:45+01:0012. Januar 2024|Emissionshandel|

Achtung ETS I: Keine Daten­kon­ti­nuität im nächsten Antragsverfahren!

Die Regeln für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die Jahre 2026 bis 2030 sollen sich, geht es nach der Kommission (hierzu bereits hier mit Links), erheb­licher ändern als vielfach erwartet, auch – und das ist überra­schend – mehr als beim Übergang von der dritten zur vierten Handelsperiode.

Für die betrof­fenen Anlagen­be­treiber bringt das zunächst einmal viel Aufwand mit sich. Denn wenn die Anträge auf Zuteilung bis zum 31. Mai oder 30. Juni 2024 gestellt werden müssen, und derzeit noch nicht einmal die Zutei­lungs­regeln (Free Allocation Rules) endgültig feststehen, wird es ab Inkraft­treten der neuen FAR absehbar knapp. Unter­nehmen, die von den geplanten Änderungen betroffen sind, sollten sich also frühzeitig darauf einstellen, nicht auf die bestehenden Daten zurück­greifen zu können, die der DEHSt bereits vorliegen, sondern diese neu ermitteln zu müssen. Insbe­sondere, aber nicht abschließend, betrifft das voraus­sichtlich folgende Konstellationen:

> Für Produkte, die dem CBAM unter­fallen, und Wärme für deren Herstellung, gibt es ganz neue Zutei­lungs­ele­mente. Unter Umständen müssen also bisher einheit­liche Zutei­lungs­ele­mente aufge­spalten werden.

> Elektrisch erzeugte Wärme soll künftig zutei­lungs­fähig sein. Damit ändern sich natürlich die Daten, die den Zutei­lungs­ele­menten Wärme zugrunde liegen.

> Nicht messbare Wärme aus Verbrennung und anderen exothermen Reaktionen ist nur noch zutei­lungs­fähig, wenn ihr Haupt­zweck die Wärme­er­zeugung darstellt. Hier muss mögli­cher­weise argumen­tiert werden, jedenfall müssen Unter­nehmen diese Prozesse neu bewerten und mögli­cher­weise stehen Abzüge an.

> Der Abwär­me­abzug entfällt, das Zutei­lungs­element kann sich also vergrößern.

> Es soll wohl keine de-minimis-Regel mehr geben, so dass Zutei­lungs­ele­mente, die weniger als 5% ausmachen, nicht unter den Tisch fallen dürfen. Auch hier sind neue Daten­er­fas­sungen erforderlich.

> Für jedes Zutei­lungs­element muss der Strom­ver­brauch erfasst werden. Das sind ganz neue Daten.

Was bedeutet das nun praktisch? Unter­nehmen müssen den Gesetz­ge­bungs­prozess für die FAR sorgfältig beobachten, sollten aber nicht darauf warten, bis sie endgültig vorliegen, denn mit viel Zeit für den Antrags­prozess ist nicht zu rechnen (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich kurz entschlossen am Montag, den 08.01.2024 von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr per Webinar über die geplanten Zutei­lungs­regeln infor­mieren? Anmeldung hier oder per E‑Mail.

2024-01-05T20:42:17+01:005. Januar 2024|Emissionshandel|