Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Die Entwicklung der deutschen Kohle­ver­stromung seit 1990

In Deutschland verzeichnete die Kohle­ver­stromung zwischen 1990 und 2023 eine bedeu­tende Entwicklung. In den frühen 1990er Jahren spielte die Kohle immer noch eine dominante Rolle im deutschen Energiemix, wobei sowohl Stein­kohle als auch Braun­kohle für einen erheb­lichen Teil der Strom­erzeugung verant­wortlich waren. Der Kohlestrom­anteil im Jahr 1990 lag bei 56,7 Prozent des Gesamt­strom­mixes. In Deutschland erlebte der Anteil von Kohlestrom am Strommix zwischen 1990 und 2023 eine markante Verän­derung. Zu Beginn des Zeitraums war Kohlestrom einer der Haupt­pfeiler der deutschen Strom­erzeugung und trug einen bedeu­tenden Teil zur Energie­ver­sorgung bei. Sowohl Stein­kohle als auch Braun­kohle wurden intensiv genutzt, um die steigende Nachfrage nach elektri­scher Energie zu decken.

Mit dem zuneh­menden Bewusstsein für Umwelt- und Klima­schutz begann Deutschland jedoch, seine Energie­po­litik zu überdenken und verstärkt auf erneu­erbare Energien zu setzen. Dies führte zu einem konti­nu­ier­lichen Rückgang der Kohle­ver­stromung im Laufe der Jahre.

Besonders ab den 2000er Jahren gewannen erneu­erbare Energien wie Wind- und Solar­energie an Bedeutung, was dazu führte, dass Kohle­kraft­werke zunehmend an Renta­bi­lität verloren. Die deutsche Regierung verab­schiedete zudem verschiedene Gesetze und Maßnahmen zur Förderung erneu­er­barer Energien und zur Reduzierung der Kohle­ver­stromung, wie das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) und den Kohleausstiegspfad.

Bis 2023 wurden zahlreiche Kohle­kraft­werke still­gelegt oder umgerüstet, um die Kohle­ver­stromung drastisch zu reduzieren und die Klima­ziele zu erreichen. Der Anteil Kohlestrom am Strommix betrug 2023 nur noch 26,4 %. Einige Regionen, die zuvor stark von der Kohle­industrie abhängig waren, wurden durch Struk­tur­wan­del­maß­nahmen unter­stützt, um alter­native Wirtschafts­zweige zu entwi­ckeln und Arbeits­plätze zu sichern.

Insgesamt markiert dieser Zeitraum einen deutlichen Wandel in der deutschen Energie­po­litik, weg von der Kohle­ver­stromung hin zu einer nachhal­ti­geren Energie­ver­sorgung durch erneu­erbare Quellen. Für das Jahr 2038 plant Deutschland derzeit spätestens den endgül­tigen Kohleausstieg.

(Christian Dümke)

2024-02-23T18:59:36+01:0023. Februar 2024|Allgemein|

TEHG ohje

Ist ja nicht so, als hätte sich nichts geändert. Mit den Änderungs­richt­linien 2023/958 (Luftverkehr) und 2023/959 hat der Europäische Richt­li­ni­en­geber die Grundlage für die Entwicklung der Jahre bis 2030 gelegt. Neu sind nicht nur viele Detail­re­ge­lungen, sondern unter anderem auch umfang­reiche Regelungen über die Emissi­ons­han­dels­pflicht von Anlagen an sich.

Diese Regelungen bedürfen der Umsetzung durch den Mitglied­staat. Denn anders als bei den Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen wie etwa zur Zuteilung oder zum Monitoring, richtet sich die Emissi­ons­han­dels­richt­linie an den Staat. Dieser muss das deutsche Recht – in diesem Fall das TEHG – so abändern, wie die Richt­linie es vorgibt. Und, da das Zutei­lungs­ver­fahren ja in diesem Frühjahr bis zum 21. Juni 2024 laufen wird, nun einiger­maßen schnell.

Denker, Ratlos, Überlegen, Spielen

Doch bisher tut sich nichts. Das aktuelle TEHG ist das letztemal 2021 geändert worden. Bisher ist von der anste­henden Novelle weit und breit nichts zu sehen. Derweil gehen die Wochen ins Land, und die Branche fragt sich: Wo liegt das Problem? Die Europäische Kommission hat inzwi­schen sogar schon ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren eröffnet, doch noch immer ist von einem TEHG-Entwurf nichts zu sehen (Miriam Vollmer).

2024-02-16T00:44:26+01:0016. Februar 2024|Emissionshandel|

Landge­richt Hamburg zur Vorla­ge­pflicht von Preis­an­pas­sungs­schreiben im Prozess

Muss ein Versorger in einem Rechts­streit über die Wirksamkeit einer von ihm vorge­nom­menen Preis­er­höhung das entspre­chende Preis­er­hö­hungs­schreiben vorlegen? Diese Frage stellte sich in einem Verfahren vor dem Landge­richt Hamburg.

Streitig war dort sowohl der Zugang des Preis­an­pasungs­schreibens beim Versorger, als auch der Inhalt. Der Kunde behauptete ihm sei kein Schreiben zugegangen und der Versorger versi­cherte, er habe dieses aber abgeschickt. Diese streitige Frage des Zugangs kann aber dahin­stehen, wenn das Schreiben schon inhaltlich nicht die gesetz­lichen Anfor­de­rungen erfüllt und daher die damit begründete Preis­än­derung schon deswegen mögli­cher­weise unwirksam ist. Nun weigerte der Versorger sich aber, das entspre­chende Schreiben überhaupt vorzu­legen. Dazu sah er prozessual keine Veranlassung.

Dem machte jedoch das Landge­richt Hamburg einen Strich durch die Rechnung. Wer sich zur Herleitung einer für ihn günstigen Rechts­folge auf Urkunden oder andere Unter­lagen in einem Gerichts­ver­fahren berufe, der müsse diese auch gem. § 142 ZPO vorlegen, wenn die andere Partei und das Gericht ander­weitig keine Kenntnis vom Inhalt erhalten können.

Landge­richt Hamburg, Beschluss vom 02.06.2023, 415 HKO 97/22

(Christian Dümke)

2024-02-15T22:03:39+01:0015. Februar 2024|Rechtsprechung|