Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Hamburger Seege­richtshof entscheidet zur Klima­schutz­klage von Inselstaaten

Am 21. Mai 2024 hat der Inter­na­tionale Seege­richtshof (ITLOS) in Hamburg eine richtungs­wei­sende Entscheidung in einem Verfahren getroffen, das von neun Insel­staaten wegen des Klima­schutzes angestrengt wurde. Die Kläger­staaten, zu denen unter anderem die Marshall­inseln, Palau und die Solomon-Inseln gehören, argumen­tierten, dass Treib­haus­gas­emis­sionen eine erheb­liche Bedrohung für ihre Existenz darstellen und die Meeres­umwelt schädigen.

In seiner Entscheidung stellte der Gerichtshof fest, dass Treib­hausgase zur Versauerung und Erwärmung der Meere beitragen und somit eine Verschmutzung der Meeres­umwelt gemäß dem UNO-Seerechts­über­ein­kommen von 1982 (UNCLOS) darstellen. Diese Erkenntnis ist von großer Bedeutung, da sie erstmals die Verbindung zwischen Treib­haus­gas­emis­sionen und der Verschmutzung der Meeres­umwelt im recht­lichen Rahmen des UNCLOS ausdrücklich anerkennt.

Der Gerichtshof betonte, dass die Staaten, die das UNCLOS unter­zeichnet haben, verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Meeres­umwelt vor den schäd­lichen Auswir­kungen der Treib­hausgase zu schützen. Dies beinhaltet insbe­sondere die Reduktion von Emissionen, die zur Erder­wärmung und Versauerung der Ozeane beitragen. Die Richter unter­strichen, dass der Schutz der Meeres­umwelt eine inter­na­tionale Verant­wortung ist und dass die Staaten koope­rativ handeln müssen, um diese globalen Heraus­for­de­rungen anzugehen.

Für die Insel­staaten, die zu den am stärksten von den Auswir­kungen des Klima­wandels betrof­fenen Regionen gehören, stellt diese Entscheidung einen bedeu­tenden Schritt in Richtung mehr globaler Klima­ge­rech­tigkeit dar. Sie stärkt ihre Position in inter­na­tio­nalen Klima­ver­hand­lungen und erhöht den Druck auf große Emittenten, wirksame Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Treib­haus­gas­emis­sionen zu ergreifen.

Die Entscheidung des Seege­richtshofs könnte weitrei­chende Konse­quenzen für zukünftige Klima­schutz­in­itia­tiven und ‑verhand­lungen haben. Sie setzt einen Präze­denzfall, der es ermög­licht, recht­liche Schritte gegen Staaten und Unter­nehmen einzu­leiten, die ihren Verpflich­tungen zum Schutz der Meeres­umwelt nicht nachkommen. Dies könnte die Umsetzung stren­gerer Maßnahmen zur Bekämpfung des Klima­wandels weltweit fördern.

DieEnt­scheidung des Inter­na­tio­nalen Seege­richtshofs in Hamburg stellt einen Meilen­stein in der inter­na­tio­nalen Klima­schutz­po­litik dar. Sie verdeut­licht die Notwen­digkeit eines umfas­senden Ansatzes zum Schutz der Meeres­umwelt und unter­streicht die Verant­wortung der inter­na­tio­nalen Gemein­schaft, entschlossen gegen die Ursachen des Klima­wandels vorzugehen.

(Christian Dümke)

2024-05-31T19:26:28+02:0031. Mai 2024|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Rechtsprechung|

Teilzeit ist in! Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023

Niemand will mehr Vollzeit arbeiten, selbst EEG-Strom­speicher hauen nicht mehr 24/7 in die Eisen wie ihre Vorfahren, die in ihrer Jugend noch barfuß und bergauf zwölf Kilometer  durch den Schnee­sturm speichern mussten. Die verweich­lichten Speicher von heute jedoch …

Aber im Ernst: Das Solar­paket hat nicht nur einige lang ersehnte Änderungen für die Strom­erzeugung mit sich gebracht, auch für die Strom­spei­cherung gibt es etwas Neues. Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023 erlaubt nun erstmals die Verwendung von Speichern auch für Graustrom, ohne dass der Betreiber die EEG-Vergütung für zwischen­ge­spei­cherten Grünstrom verliert. Es muss aber gewähr­leistet sein, dass keine EEG-Vergütung für Graustrom aus dem Netz fließt. Hierfür sehen § 19 Abs. 3a und 3b EEG 2023 zwei Möglich­keiten vor, nämlich nach Zeiten oder nach Anteilen.

Die Details für den Teilzeit-Grünstrom­speicher stehen aller­dings noch nicht fest. Hier soll die Bundes­netz­agentur Regeln entwi­ckeln (Miriam Vollmer).

2024-05-24T21:46:43+02:0024. Mai 2024|Allgemein|

EU beschließt Reform des Strommarktes

Die Europäische Union hat eine wichtige Reform des Strom­marktes beschlossen, die viele positive Verän­de­rungen für Verbraucher bringen soll.

Hier sind die wesent­lichen Punkte:

Stabilere und günstigere Strompreise

Die Reform führt sogenannte zweiseitige Diffe­renz­ver­träge (Contracts for Diffe­rence, CfDs) ein. Diese Verträge garan­tieren den Betreibern von erneu­er­baren Energie­an­lagen einen festen Preis pro Kilowatt­stunde. Wenn der Markt­preis unter diesen garan­tierten Preis fällt, zahlt der Staat die Differenz. Liegt der Markt­preis darüber, fließen die zusätz­lichen Einnahmen an den Staat, der damit die Strom­preise stabi­li­sieren kann. Dieses System soll helfen, die Preise zu senken und Preis­schwan­kungen zu reduzieren.

Mehr Sicherheit und Flexi­bi­lität für Verbraucher

Verbraucher sollen künftig beim Strom­bezug zwischen Festpreis­ver­trägen und dynami­schen Preis­ver­trägen wählen können. Festpreis­ver­träge bieten Sicherheit durch stabile Preise, während dynamische Preis­ver­träge es ermög­lichen, Strom dann zu nutzen, wenn er am günstigsten ist – besonders attraktiv für Haushalte mit Elektro­autos oder Wärmepumpen.

Verbes­serter Schutz für schutz­be­dürftige Kunden

Schutz­be­dürftige Kunden, wie zum Beispiel Haushalte mit niedrigem Einkommen, sollen besondere Rechte erhalten. Ein Recht auf Festpreis­ver­träge und besseren Schutz vor Strom­sperren. Anbieter sollen die Vertrags­be­din­gungen nicht einseitig ändern können, was zusätz­liche Sicherheit bietet.

Förderung von erneu­er­baren Energien und Eigenverbrauch

Die Reform fördert den Ausbau erneu­er­barer Energien und erleichtert den Eigen­ver­brauch. Haushalte und Unter­nehmen sollen ihren selbst erzeugten Ökostrom direkt mit Nachbarn teilen können, was den Einsatz von Photo­vol­ta­ik­an­lagen und anderen erneu­er­baren Energie­quellen attrak­tiver machen würde​.

Absicherung der Stromversorger

Strom­an­bieter werden verpflichtet, sich gegen Preis­schwan­kungen abzusi­chern, sodass sie ihre Liefer­ver­pflich­tungen stets erfüllen können. Dies soll verhindern, dass hohe Markt­preise direkt an die Verbraucher weiter­ge­geben werden​.

Langfristige Vertrags­mo­delle

Die Reform fördert langfristige Strom­lie­fer­ver­träge (Power Purchase Agree­ments, PPAs), die stabile Preise und eine sichere Inves­ti­ti­ons­um­gebung für erneu­erbare Energien schaffen. Dies soll dazu beitragen, den Ausbau erneu­er­barer Energien weiter voranzutreiben​.

Fazit

Die neue EU-Strom­markt­reform zielt darauf ab, den Strom­markt stabiler und nachhal­tiger zu gestalten. Für Verbraucher bedeutet dies stabilere Preise, mehr Schutz und die Förderung von erneu­er­baren Energien. Obwohl die Reform noch abschließend verhandelt werden muss, stellt sie einen wichtigen Schritt in Richtung einer nachhal­ti­geren und faireren Energie­zu­kunft dar.

(Christian Dümke)

2024-05-23T23:25:15+02:0023. Mai 2024|Energiepolitik, Strom|