Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Kürzung der Netzan­schluss­ka­pa­zität: Repar­tierung in Berlin

Es wird eng in den Netzen. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, denn wenn künftig ein deutlich größerer Teil des primären Energie­ver­brauchs der Bundes­re­publik als heute in Form von Strom den Verbraucher erreicht, weil viele Anwen­dungen, die heute mit Gas oder Mineral­öl­pro­dukten betrieben werden, elektri­fi­ziert werden, wird selbst bei Ausbau der Strom­netze, dem Aufbau einer Speicher­land­schaft und der Nutzung von Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen zumindest vorüber­gehend die Luft dünn. Dies betrifft auch die Haupt­stadt: Die Netzan­schluss­be­gehren übersteigen die Kapazität. Die Stadt platzt also auch elektrisch aus allen Nähten.

Wenn die Kapazität nicht ausreicht, um alle Anschluss­an­träge zu bedienen, darf der Netzbe­treiber den Netzan­schluss verweigern, vgl. § 17 Abs. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG). Doch wem wird nun der Anschluss ans begehrte Netz verweigert? Darauf gibt das Gesetz selbst keine eindeutige Antwort. Klar ist nur: Der Netzbe­treiber ist ein natür­licher Monopolist und unter­liegt dem Diskriminierungsverbot.

Stromnetz Berlin GmbH hat sich nun dazu entschlossen, bei Netzan­schluss­ka­pa­zi­täten größer als 3,5 MVA, also in der Mittel- und Hochspannung, die verfügbare Kapazität einmal jährlich anteilig zu verteilen. Die verfügbare Kapazität soll dafür im ersten Schritt ermittelt und bis zum 14. April veröf­fent­licht werden. Bis zum 30. Juni können Anschluss­an­fragen einge­reicht werden; diese werden im Folge­monat geprüft, sodass zum nächsten 31. Januar ein verbind­liches Angebot folgen soll. Es kann also sein, dass weit fortge­schrittene Projekte eine empfind­liche Verzö­gerung erfahren, weil über mehrere Jahr immer wieder nur ein Teil der angefragten Kapazität bereit­ge­stellt werden kann.

 

Schwierig ist das insbe­sondere für dieje­nigen, die im laufenden Jahr mit Netzan­schluss­be­gehren an Stromnetz Berlin heran­ge­treten sind. Die Projekte sind zu einem guten Teil weit fortge­schritten. Hier einen guten Übergang zu schaffen, ist anspruchsvoll. So nachvoll­ziehbar das Verfahren an sich ist, wartet diese Gruppe von Anschluss­pe­tenten aber teilweise 18 Monate und länger auf Sicherheit darüber, welche Kapazität ihnen für ihr Projekt zur Verfügung steht. Man kann darüber streiten, ob ein solches Verfahren die berech­tigten Ansprüche der Anschluss­an­trag­steller an die energie­wirt­schaft­lichen Verfahren noch effizient genug erfüllt (Miriam Vollmer).

2024-10-12T02:06:23+02:0011. Oktober 2024|Allgemein|

Basics für den E‑Ladesäulenbetrieb

Die Aufstellung und der Betrieb eine E‑Ladesäule wird für viele Immobi­li­en­ei­gen­tümer, Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften und Firmen zunehmend inter­es­santer. Teilweise bestehen hierzu sogar recht­liche Verpflich­tungen. Doch was ist dabei zu beachten?

Energie­rechtlich zählt so eine E‑Ladesäule als Letzt­ver­braucher (§ 3 Nr. 25 EnWG). Das hat den großen Vorteil, dass die Abgabe von elektri­scher Energie an tankende Personen nicht als Energie­lie­ferung im Sinne des EnWG einge­stuft wird, so dass der Betreiber der Ladesäule nicht den regula­torien klassi­scher Strom­lie­fe­ranten nach dem EnWG unter­worfen ist.

Weiterhin führt der Bezug von versteu­ertem Strom zur Nutzung und Weitergabe in einer E‑Ladesäule auch nicht dazu, dass der Betreiber als Versorger im Sinne des Strom­steu­er­ge­setzes gilt (§ 1a Abs. 2 b StromStV). Das bedeutet der Ladesäu­len­be­treiber benötigt keine Versor­ger­er­laubnis vom Haupt­zollamt nach § 4 StromStG.

Zu beachten sind die recht­lichen Anfor­de­rungen der Ladesäu­len­ver­ordnung. Diese enthält sowohl technische Vorgaben an den Betrieb von Ladesäulen, Anfor­de­rungen an die Abwicklung des Zahlungs­ver­kehrs zwischen Ladesäu­len­be­treiber und Kunden, als auch Fristen zur An- und Abmeldung des Ladesäu­len­be­triebes durch den Ladesäulenbetreiber.

(Christian Dümke)

2024-10-11T16:16:49+02:0011. Oktober 2024|E-Mobilität|

Landge­richt Berlin zum Anwen­dungs­be­reich des § 102 EnWG

Wir hatten hier schon einmal abstrakt erklärt , wonach sich die Sonder­zu­stän­digkeit der Landge­richte für energie­recht­liche Strei­tig­keiten i.S.d. § 102 EnWG nach Vorstellung des Gesetz­gebers bemisst.

In der Praxis ist diese Abgrenzung jedoch regel­mäßig nicht ganz einfach, wenn beispiels­weise das angerufene Landge­richt der Meinung ist, der Fall behan­delte doch eigentlich keine Rechts­fragen des EnWG sondern nur „ganz normales Zivilrecht“.

So wie aktuell das Landge­richt Berlin in einem von uns geführten Verfahren in Gestalt einer Feststel­lungs­klage, bei der die gericht­liche Feststellung begehrt wird, dass zwischen den Parteien kein Vertrag der Grund­ver­sorgung i.S.d. § 36 EnWG besteht (negative Feststel­lungs­klage). Hier ist das Landge­richt Berlin derzeit der Rechts­auf­fassung, dass die für § 102 EnWG erfor­der­liche Anknüpfung der Rechts­fragen an das EnWG nicht gegeben sei und begründet dies wie folgt:

Es wird darauf hinge­wiesen, dass das Landge­richt Berlin mit der Kammer für Handelssachen unzuständig ist, und zwar sowohl sachlich als auch funktionell. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine energie­recht­liche Strei­tigkeit im Sinne des § 102 EnWG und des Geschäfts­ver­tei­lungs­planes des Landge­richts Berlin. Der Kläger macht geltend, dass zwischen ihnen kein Vertrags­ver­hältnis über die Grund­ver­sorgung mit Energie besteht. Das sind rein zivil­recht­liche Fragen. Dass diese im weiteren Sinne mit Energie­ver­sorgung im Zusam­menhang stehen, vermag keine Strei­tigkeit nach § 102 EnWG zu begründen. Jede Kunden­be­ziehung in der Energie­ver­sorgung hat im weiteren Sinne mit den Vorschriften des EnWG und den aufgrund des EnWG erlas­senen Verord­nungen zu tun. Das wird von § 102 EnWG nicht umfasst. Folge­richtig erfasst die Kompe­tenz­zu­weisung zugunsten der Landge­richte gem. Abs. 1 S. 1 ausschließlich Rechts­strei­tig­keiten, die die Anwendung des EnWG betreffen. Dabei kommt es in Überein­stimmung mit § 87 GWB nicht darauf an, ob der Kern des Streit­ver­hält­nisses in den materi­ellen Vorgaben des EnWG gründet, oder ob es lediglich um die Beurteilung einer energie­wirt­schafts­recht­lichen Vorfrage im Rahmen eines Zivil­pro­zesses zu tun ist. Vielmehr genügt es gem. Abs. 1 S. 2, wenn die Entscheidung eines Rechts­streits „ganz oder teilweise“ von der Beurteilung energie­wirt­schafts­recht­licher Fragen abhängig ist.

(LG Berlin, Hinweis­be­schluss, Az. 91 O 75/24)

Wir sehen diese vorläufige Rechts­auf­fassung kritisch. Wenn die Feststellung ob ein Rechts­ver­hältnis der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung besteht oder nicht besteht, welches vom Gesetz­geber spezi­al­ge­setzlich in § 36 EnWG und der zugehö­rigen Grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung geregelt wurde, nach Ansicht des Landge­richtes keinen Rechts­streit darstellt, der nach dem EnWG zu entscheiden ist, bleibt für den Anwen­dungs­be­reich der energie­recht­lichen Sonder­zu­stän­digkeit nach § 102 EnWG nicht mehr viel Raum.

Wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten.

(Christian Dümke)

2024-10-04T19:34:43+02:004. Oktober 2024|Allgemein|