Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

re|Adventskalender Türchen 10: Die unwillige Landeskartellbehörde

Mit unserem re Advents­ka­lender geben wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Es begab sich in einer Klein­stadt in Mecklenburg-Vorpommern, dass ein Mandant von uns für eine größere einen Wärme­lie­fer­vertrag mit dem örtlichen Fernwär­me­ver­sorger abschließen wollte.
Den angebo­tenen Vertrag ließ er von uns prüfen und wir stellen fest, dass die im Vertrag enthaltene Preis­an­pas­sungs­re­gelung nicht den gesetz­lichen Vorgaben der AVBFern­wärmeV entsprach. Unser Mandant machte den Wärme­ver­sorger auf diesen Umstand aufmerksam und bat um Vorlage eines rechts­kon­formen Vertrages. Doch der lehnte ab. Das sei der Standart­vertrag und wo käme man denn hin.
Wir wandten uns daraufhin an die Landes­kar­tell­be­hörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern und beantragten ein Missbrauchs­ver­fahren nach  § 54 Abs. 1 Satz 1 GWB, einzu­leiten.  Der Fernwär­me­ver­sorger war ein örtlich markt­be­herr­schendes Unter­nehmen und die unzulässige Klausel fand sich auf seiner Website mit den Versor­gungs­be­din­gungen für alle Wärme­kunden. Die Zustän­digkeit der Landes­kar­tell­be­hörde Mecklenburg-Vorpommern folgte aus § 48 Abs. 2 Satz 2 GWB, da zumindest nach unserer Kenntnis der Antrag­stel­lerin das beanstandete Verhalten des Wärme­ver­sorgers nicht über die Landes­grenze hinaus wirkt.
Gem. §§ 19, 32 GWB kann die Kartell­be­hörde hierauf Unter­nehmen verpflichten, eine Zuwider­handlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erfor­der­lichen Abhil­fe­maß­nahmen verhal­tens­ori­en­tierter oder struk­tu­reller Art vorschreiben, die gegenüber der festge­stellten Zuwider­handlung verhält­nis­mäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwider­handlung erfor­derlich sind.
Wenn Sie denn Interesse daran hat.
Hatte sie aber nicht. Wir wurden zunächst vertröstet. Man wolle noch Gespräche führen, man suche nach einer gütlichen Lösung, der Versorger sei unein­sichtig. Dann lange Schweigen. 
Nach mehrfacher Nachfrage wurde uns dann nach mehreren Monaten von der Landes­kar­tell­be­hörde in dürren Worten mitge­teilt, dass man von der Einleitung eines Kartell­ver­fahrens absehe und unsere Mandantin ja den Zivil­rechtsweg beschreiten könne.
Was wir jetzt auch tun werden. Danke für gar nichts.
(Christian Dümke)
2024-12-20T09:26:02+01:0017. Dezember 2024|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 8: Die Wärme­wende in Eutin

Schleswig-Holstein ist schneller als fast alle anderen Bundes­länder: Der Norden sieht schon seit 2021 eine Pflicht zur Wärme­planung für größere Kommunen vor.

Eutin in Osthol­stein hat diesen Stier früh und beherzt bei den Hörnern ergriffen. Die Kreis­stadt des Landkreises Osthol­stein plant eine THG-neutrale Versorgung mit Raumwärme schon für das Jahr 2040. Anhand eines digitalen Zwillings haben die mit der kommu­nalen Wärmwende beauf­tragten Stadt­werke Haus für Haus die Bedarfslage und die technisch/wirtschaftlichen Versor­gungs­al­ter­na­tiven identi­fi­ziert. Auf dieser Basis wurde ermittelt, wo Eigen­tümer auf einen Fernwär­me­an­schluss hoffen dürfen, und wo sich ein Fernwär­menetz nicht lohnt. Hier müssen Bewohner selbst eine Lösung finden, die mit dem Gebäude-Energie­gesetz (GEG) konform ist wie etwa eine eigene Wärmepumpe.

Der Entwurf der Wärme­planung sieht drei Fernwär­me­ge­biete vor. Die Wärme soll dabei aus unter­schied­lichen Quellen fließen. Geplant sind eine Solar­ther­mie­anlage mit einem Erdbe­cken­speicher (PTES), die Nutzung von Abwärme, eine Fluss­was­ser­wär­me­pumpe, Biomas­se­an­lagen und Luftwärmepumpen.

Geschäfts­führer Marc Mißling zeigt die geplanten Fernwär­me­ver­sor­gungs­ge­biete in Eutin

Wie viele andere Kommunen disku­tiert auch Eutin, den Übergang in eine THG-freie Wärme­ver­sorgung per Fernwär­me­satzung zu moderieren. Fernwär­me­sat­zungen waren noch vor wenigen Jahren unbeliebt. Doch die Neufassung des regula­to­ri­schen Umfeldes hat sich in dieser Beziehung als Gamech­anger erwiesen. Dabei geht es Kommunen und ihren Stadt­werken – auch in Eutin – nicht darum, emissi­ons­freie „Konkurrenz“ aus dem Weg zu räumen. Wärme­pumpen, auch andere emissi­ons­freie Heizungs­systeme, selbst die zeitweise Nutzung von Kaminen, bleiben möglich.

Wir helfen mit, die Grenzen und Möglich­keiten von solchen Satzungen auszu­loten, Verfah­rens­fragen zu klären und die Fragen der örtlichen Stake­holder rund um das Instrument zu beant­worten. Nachdem wir in Sachen Wärme­wende zuletzt viel im Südwesten des Landes aktiv waren, freuen wir uns über dieses reizvolle Mandat im hohen Norden.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

 

2024-12-13T18:08:50+01:0013. Dezember 2024|Wärme|

re Advents­ka­lender Türchen Nr. 7: Erfolg­reiche Klage gegen Vattenfall Europe Sales GmbH

Mit unserem re Advents­ka­lender geben wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:

Ein Mandant von uns und Immobi­li­en­ei­gen­tümer hatte in Berlin immer wieder Streit mit dem örtlichen Grund­ver­sorger Vattenfall Europe Sales GmbH. In einem Objekt befanden sich zwei still­ge­legte Zähler, über die seit vielen Jahren kein Strom mehr abgenommen wurde. Trotzdem erhielt unser Mandant regel­mäßig Rechnungen und Abschlags­fest­le­gungen für seinen vermeint­lichen Strom­ver­brauch. Dieser Verbrauch wurde in den Rechnungen zwar korrekt mit Null kWh ausge­wiesen, aber unser Mandant sollte trotzdem die Grund­gebühr und Messent­gelte zahlen oder aber die Zähler kosten­pflichtig ausbauen lassen. Unser Mandant wollte beides nicht und wandte sich an uns.

Wir waren hier der Rechts­auf­fassung, dass der Grund­ver­sorger die Grund­gebühr seines Grund­ver­sor­gungs­ta­rifes nur dann in Rechnung stellen darf, wenn auch ein Grund­ver­sor­gungs­vertrag nach § 36 EnWG und § 2 StromGVV geschlossen worden war. Und ein solcher Vertrags­schluss erfordert nach § 2 StromGVV entweder einen Vertrags­schluss in Textform oder faktische Strom­ent­nahme aus dem Netz. Beides war nicht gegeben.

Wir wandten uns daher zunächst außer­ge­richtlich an Vattenfall, stießen dort aber auf wenig Verständnis. Nachdem unser Mandant gleich­zeitig weiterhin Mahnungen, Mahnge­bühren und vermeint­liche Abschlags­for­de­rungen gefolgt von Inkas­so­an­dro­hungen erhielt, reichten wir schließlich beim Landge­richt Berlin eine negative Feststel­lungs­klage ein.

Bei der negativen Feststel­lungs­klage wird vom Kläger nicht auf Zahlung geklagt oder auf Feststellung eines Vertrages, sondern gerade umgekehrt auf feststellung, dass man dem Beklagten das gefor­derte Geld gerade nicht schulde oder der vom Beklagten behauptete vertrag gerade nicht besteht. In der Praxis ist die Art der Klage eher selten aber hat seine Berechtigung.

Der gericht­liche Schlag­ab­tausch war dann denkbar kurz. Nachdem Vattenfall sich zunächst auf die Klage­schrift gar nicht weiter äußerte und wir uns kurz vor der mündlichen Verhandlung schon fragten, ob es zu einem Säumnis­urteil kommen würde, erklärte Vattenfall dann kurz vor der Verhandlung das Anerkenntnis unserer Klage – mit der Folge, dass das Landge­richt Berlin ein Anerkennt­nis­urteil erlies.

 

 

Manchmal kann auch alles ganz einfach sein.

(Christian Dümke)

2024-12-13T18:08:11+01:0012. Dezember 2024|Allgemein|